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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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mens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er oder sie für diese Arbeiten geeignet<br />

ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.<br />

§ 55<br />

Bauleiter oder Bauleiterin<br />

(1) Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den<br />

öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.<br />

Er oder sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle,<br />

insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen, zu achten. Die<br />

Verantwortlichkeit der Unternehmer und Unternehmerinnen bleibt unberührt.<br />

(2) Der Bauleiter oder die Bauleiterin muss über die für seine oder ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde<br />

und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde,<br />

so sind geeignete Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen heranzuziehen. Diese treten insoweit an die<br />

Stelle des Bauleiters oder der Bauleiterin. Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat seine oder ihre Tätigkeit<br />

mit der Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit untereinander abzustimmen.<br />

(1) Bauaufsichtsbehörden sind<br />

Teil 5<br />

Bauaufsichtsbehörden, Verfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Bauaufsichtsbehörden<br />

§ 56<br />

Aufbau und Zuständigkeiten<br />

der Bauaufsichtsbehörden<br />

1. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,<br />

2. das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und<br />

3. das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung,<br />

Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist<br />

die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften<br />

zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden<br />

müssen insbesondere Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt<br />

des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und die erforderlichen<br />

Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete,<br />

die die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites<br />

Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes haben oder Diplomjuristen oder Diplomjuristinnen<br />

sind, angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.<br />

§ 57<br />

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung,<br />

der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden,<br />

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