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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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23. die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen<br />

sind.<br />

Teil 4<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

§ 51<br />

Grundpflichten<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr<br />

oder die Bauherrin und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich,<br />

dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />

§ 52<br />

Bauherr oder Bauherrin<br />

(1) Der Bauherr oder die Bauherrin hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />

Bauvorhabens sowie zur Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der<br />

§§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit er oder sie nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen<br />

Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn oder der Bauherrin obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er oder sie hat vor Baubeginn<br />

den Namen des Bauleiters oder der Bauleiterin und während der Bauausführung einen Wechsel<br />

dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der Bauherr oder<br />

die Bauherrin, hat der neue Bauherr oder die neue Bauherrin dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr oder Bauherrin auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter oder eine Vertreterin bestellt wird, der<br />

oder die die dem Bauherrn oder der Bauherrin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden<br />

Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 53<br />

Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin<br />

(1) Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung<br />

des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er oder sie ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />

seines oder ihres Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat<br />

dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und<br />

Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(2) Hat der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche<br />

Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner oder Fachplanerinnen heranzuziehen.<br />

Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für<br />

das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin<br />

verantwortlich.<br />

§ 54<br />

Unternehmer oder Unternehmerin<br />

(1) Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen<br />

übereinstimmende Ausführung der von ihm oder ihr übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße<br />

Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er oder sie hat die erforderlichen<br />

Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen<br />

und auf der Baustelle bereitzuhalten.<br />

(2) Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten,<br />

bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis<br />

und Erfahrung des Unternehmers oder der Unternehmerin oder von einer Ausstattung des Unterneh-<br />

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