Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.
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2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden<br />
Abschlüssen haben,<br />
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />
§ 45<br />
Blitzschutzanlagen<br />
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren<br />
Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />
Abschnitt 7<br />
Nutzungsbedingte Anforderungen<br />
§ 46<br />
Aufenthaltsräume<br />
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für<br />
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.<br />
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie<br />
müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-<br />
Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume,<br />
Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel- und Werkräume und ähnliche<br />
Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />
§ 47<br />
Wohnungen<br />
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind<br />
zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume<br />
für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.<br />
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine Toilette haben.<br />
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen<br />
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen<br />
so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die<br />
Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen<br />
Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend<br />
auszustatten.<br />
§ 48<br />
Notwendige Stellplätze,<br />
Garagen und Abstellplätze für Fahrräder<br />
(1) Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie<br />
Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten<br />
Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen,<br />
soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist. Bei Änderungen oder<br />
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