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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden<br />

Abschlüssen haben,<br />

3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und<br />

4. eine ständig wirksame Lüftung haben.<br />

§ 45<br />

Blitzschutzanlagen<br />

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren<br />

Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

Abschnitt 7<br />

Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

§ 46<br />

Aufenthaltsräume<br />

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für<br />

Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.<br />

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie<br />

müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-<br />

Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume,<br />

Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel- und Werkräume und ähnliche<br />

Räume sind ohne Fenster zulässig.<br />

§ 47<br />

Wohnungen<br />

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind<br />

zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume<br />

für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.<br />

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine Toilette haben.<br />

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen<br />

führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen<br />

so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die<br />

Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen<br />

Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend<br />

auszustatten.<br />

§ 48<br />

Notwendige Stellplätze,<br />

Garagen und Abstellplätze für Fahrräder<br />

(1) Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie<br />

Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten<br />

Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen,<br />

soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist. Bei Änderungen oder<br />

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