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Sachsen_Anhalt - Bundesverband Wintergarten e.V.

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§ 61 Genehmigungsfreistellung<br />

Abschnitt 3<br />

Genehmigungsverfahren<br />

§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

§ 63 Baugenehmigungsverfahren<br />

§ 64 Bauvorlageberechtigung<br />

§ 65 Bautechnische Nachweise<br />

§ 66 Abweichungen<br />

§ 67 Bauantrag, Bauvorlagen<br />

§ 68 Behandlung des Bauantrags<br />

§ 69 Beteiligung der Nachbarn<br />

§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

§ 71 Baugenehmigung, Baubeginn<br />

§ 72 Geltungsdauer der Baugenehmigung<br />

§ 73 Teilbaugenehmigung<br />

§ 74 Vorbescheid<br />

§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten<br />

§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

Abschnitt 4<br />

Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />

§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

§ 78 Einstellung von Arbeiten<br />

§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung<br />

Abschnitt 5<br />

Bauüberwachung<br />

§ 80 Bauüberwachung<br />

§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />

Abschnitt 6<br />

Baulasten<br />

§ 82 Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

Teil 6<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 83 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 84 Verordnungsermächtigungen<br />

§ 85 Örtliche Bauvorschriften<br />

§ 86 Bestehende bauliche Anlagen<br />

§ 87 Übergangsvorschriften<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere<br />

Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener<br />

Vorschriften Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben,<br />

mit Ausnahme von Gebäuden,<br />

2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />

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