Textliche Festsetzungen (176.70 KB) - Radolfzell
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V+E-Plan „Kasernenstraße – Steißlinger Straße“<br />
planungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong><br />
3.10 Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB):<br />
Den Eintragungen im Planteil der Satzung entsprechend ist …<br />
3.10.1 Als aktive Schallschutzmaßnahme ist entlang der Steißlinger Straße ein<br />
Lärmschutzwall in Kombination mit einer Lärmschutzwand zu errichten.<br />
Die Höhe der gesamten Anlage wird ab Oberkante Fahrbahn auf 3,00 m<br />
festgesetzt.<br />
3.10.2 Passive Schallschutzmaßnahmen sind bei den jeweils gegebenen Außengeräuschbelastungen<br />
(Lärmpegelbereichen) nach den Berechnungsverfahren<br />
der Technischen Baubestimmung DIN 4109 „Schallschutz im<br />
Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Abschnitt 5 „Schutz gegen Außenlärm;<br />
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen“<br />
und dem dort niedergelegten detaillierten Berechnungsverfahren vorzunehmen.<br />
3.11 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB):<br />
3.11.1 Im Plangebiet sind insgesamt 10 Bäume gemäß Pflanzliste zu pflanzen,<br />
zu pflegen und zu erhalten. Die Pflanzstandorte sind im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />
darzustellen. Die in der Planzeichnung dargestellten<br />
Pflanzstandorte sind nur beispielhaft.<br />
3.11.2 Die mit den Baumpflanzungen verbundenen Einschränkungen sind von<br />
den Eigentümern zu dulden. Bei Abgang sind die Pflanzen in Art und Qualität<br />
gleichwertig zu ersetzen<br />
3.11.3 Die nicht überbaubaren und nicht befestigten Grundstücksbereiche sind<br />
als gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.<br />
3.12 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB):<br />
Den Eintragungen im Planteil der Satzung entsprechend ist die Erdgeschoßrohfußbodenhöhe<br />
(EFH) der Gebäude festgesetzt in Meter über Normalnull (m.ü.NN.) Abweichungen<br />
um +/- 0.50 cm sind zulässig.<br />
3.13 Bindung an den Durchführungsvertrag (§ 12 Abs. 3a BauGB)<br />
Unter Anwendung des § 9 Abs. 2 wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten<br />
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger<br />
im Durchführungsvertrag verpflichtet.<br />
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