Textliche Festsetzungen (176.70 KB) - Radolfzell
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V+E-Plan „Kasernenstraße – Steißlinger Straße“<br />
Hinweise<br />
Teil D:<br />
Hinweise<br />
____________________________________________________________<br />
1. Denkmalschutz<br />
Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Befunde (z. B. Mauern, Gräber,<br />
Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z. B. Scherben,<br />
Metallteile, Knochen etc.), ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium<br />
Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstelle<br />
sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags<br />
nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten<br />
Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen. Auf § 20 Datenschutzgesetz<br />
(DSchG) wird verwiesen.<br />
2. Bodenschutz<br />
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes<br />
(BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen. Überschüssiger Bodenaushub<br />
ist, seiner Eignung entsprechend, einer Verwertung zuzuführen. Beim Umgang mit<br />
dem Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken eingesetzt werden soll, ist die<br />
DIN 19731 zu beachten. Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte<br />
unvermeidliche Bodenbelastungen (z. B. Verdichtungen) auf das engere<br />
Baufeld beschränkt bleiben. Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter<br />
Flächen sind nach Ende der Bauarbeiten zu beseitigen. Baustoffe, Bauabfälle und<br />
Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial<br />
ausgeschlossen sind. Werden im Zuge der Bauarbeiten wider Erwarten<br />
stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, so ist unverzüglich das Amt für Wasserund<br />
Bodenschutz des Landratsamtes Konstanz zu benachrichtigen. Unbrauchbare<br />
und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu trennen und einer<br />
Aufbereitung oder geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />
3. Gründung<br />
„Ab Tiefen zwischen ca. 1,5 und 3 m unter Gelände steht Grundmoräne an, die zur<br />
Gründung geeignet ist.“ (Auszug aus: „Baugrunderkundung – Ergebnisse der Baggerschürfe“,<br />
Kempfert + Partner, Konstanz, 12.12.2013).<br />
4. Altlasten<br />
Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden Proben zur chemischen Untersuchung<br />
auf Schadstoffe genommen.<br />
Ergebnis: „Bezüglich der festgestellen organischen Anteile kann nach Deponieverordnung<br />
(DepV) eine Ablagerung auf einer niederklassigeren Deponie im Rahmen<br />
eines Antrags auf Zustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt<br />
genehmigungsfähig sein, wenn die hierfür erforderlichen Parameter eingehalten<br />
sind. Das weitere Vorgehen ist mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen“<br />
„Aufgrund der Vornutzung des Baugrundstücks durch einen metallverarbeitenden<br />
Betreib können sich unterhalb der Bestandsgebäudes verunreinigte Bodenschichten<br />
befinden. Weitere umwelttechnische Untersuchungen sind daher grundsätzlich<br />
notwendig und sollten nach dem Abbruch des Gebäudes vorgenommen werden.“<br />
(Auszug aus: „Ergebnisse der umwelttechnischen Unterschung“, Kempfert + Partner,<br />
Konstanz, 08.01.2014).<br />
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