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Textliche Festsetzungen (176.70 KB) - Radolfzell

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V+E-Plan „Kasernenstraße – Steißlinger Straße“<br />

Hinweise<br />

Teil D:<br />

Hinweise<br />

____________________________________________________________<br />

1. Denkmalschutz<br />

Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Befunde (z. B. Mauern, Gräber,<br />

Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z. B. Scherben,<br />

Metallteile, Knochen etc.), ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium<br />

Tübingen unverzüglich zu benachrichtigen. Fund und Fundstelle<br />

sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags<br />

nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten<br />

Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen. Auf § 20 Datenschutzgesetz<br />

(DSchG) wird verwiesen.<br />

2. Bodenschutz<br />

Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes<br />

(BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen. Überschüssiger Bodenaushub<br />

ist, seiner Eignung entsprechend, einer Verwertung zuzuführen. Beim Umgang mit<br />

dem Bodenmaterial, das zu Rekultivierungszwecken eingesetzt werden soll, ist die<br />

DIN 19731 zu beachten. Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte<br />

unvermeidliche Bodenbelastungen (z. B. Verdichtungen) auf das engere<br />

Baufeld beschränkt bleiben. Eingetretene Verdichtungen im Bereich unbebauter<br />

Flächen sind nach Ende der Bauarbeiten zu beseitigen. Baustoffe, Bauabfälle und<br />

Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial<br />

ausgeschlossen sind. Werden im Zuge der Bauarbeiten wider Erwarten<br />

stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, so ist unverzüglich das Amt für Wasserund<br />

Bodenschutz des Landratsamtes Konstanz zu benachrichtigen. Unbrauchbare<br />

und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu trennen und einer<br />

Aufbereitung oder geordneten Entsorgung zuzuführen.<br />

3. Gründung<br />

„Ab Tiefen zwischen ca. 1,5 und 3 m unter Gelände steht Grundmoräne an, die zur<br />

Gründung geeignet ist.“ (Auszug aus: „Baugrunderkundung – Ergebnisse der Baggerschürfe“,<br />

Kempfert + Partner, Konstanz, 12.12.2013).<br />

4. Altlasten<br />

Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden Proben zur chemischen Untersuchung<br />

auf Schadstoffe genommen.<br />

Ergebnis: „Bezüglich der festgestellen organischen Anteile kann nach Deponieverordnung<br />

(DepV) eine Ablagerung auf einer niederklassigeren Deponie im Rahmen<br />

eines Antrags auf Zustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt<br />

genehmigungsfähig sein, wenn die hierfür erforderlichen Parameter eingehalten<br />

sind. Das weitere Vorgehen ist mit dem Entsorgungsunternehmen abzustimmen“<br />

„Aufgrund der Vornutzung des Baugrundstücks durch einen metallverarbeitenden<br />

Betreib können sich unterhalb der Bestandsgebäudes verunreinigte Bodenschichten<br />

befinden. Weitere umwelttechnische Untersuchungen sind daher grundsätzlich<br />

notwendig und sollten nach dem Abbruch des Gebäudes vorgenommen werden.“<br />

(Auszug aus: „Ergebnisse der umwelttechnischen Unterschung“, Kempfert + Partner,<br />

Konstanz, 08.01.2014).<br />

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