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Richtlinie 2014 zum Förderprogramm 2 - Stadtwerke Rösrath

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>2014</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Förderprogramm</strong> 2<br />

Photovoltaik<br />

1. Was wird gefördert?<br />

Förderfähig ist die Errichtung von fest installierten<br />

netzverbundenen Photovoltaik-Anlagen zur<br />

Stromerzeugung. Es werden nur PV-Anlagen mit einer<br />

Leistung von mindestens 1 kWp bis maximal 5 kWp<br />

Nennleistung gemäß Modul-Datenblatt gefördert.<br />

Es werden keine Anlagen gefördert, bei denen der (aus<br />

den einzelnen Modulen bestehende) Solargenerator<br />

nördlicher als nach Osten oder Westen ausgerichtet<br />

ist. Darüber hinaus wird auch die Erweiterung von<br />

bereits bestehenden Anlagen nicht gefördert.<br />

2. Wie wird gefördert<br />

Die Förderung beträgt 100 €/kWp (Nennleistung<br />

gemäß Modul-Datenblatt).<br />

3. Wer wird gefördert?<br />

3.1 Die Förderung wird natürlichen und juristischen<br />

Personen des privaten Rechts gewährt, die<br />

Stromkunden der SWR-E sind und Eigentümer<br />

der zu errichtenden Photovoltaik-Anlagen werden.<br />

3.2 Stromkunde im Sinne der <strong>Richtlinie</strong> ist nur<br />

derjenige, der einen Stromliefervertrag mit der<br />

SWR-E abgeschlossen hat. Als Stromkunde zählt<br />

nicht, wer nur Eigenerzeugungsanlagen betreibt.<br />

3.3 Der Kunde muss <strong>zum</strong> Zeitpunkt der<br />

Antragstellung alle Rechnungen der SWR-E<br />

vollständig und vorbehaltlos beglichen haben.<br />

Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel<br />

erfolgen vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung.<br />

4. Antragstellung<br />

4.4 Die Förderung ist mit dem Antragsvordruck<br />

„Photovoltaik“ bei der Energieberatung der SWR-<br />

E, Hauptstr. 142, 51503 <strong>Rösrath</strong> möglichst<br />

persönlich zu beantragen. Bitte vereinbaren Sie<br />

hierzu einen Termin unter Tel.: 02205 / 9250-600.<br />

Die persönliche Beantragung dient nicht zuletzt<br />

der Beratung des Antragstellers und der<br />

frühzeitigen Klärung noch offener Fragen.<br />

4.5 Maßnahmen, die vor Bewilligung bereits<br />

begonnen oder durchgeführt worden sind, sind<br />

nicht förderfähig. Als Beginn einer Maßnahme<br />

ist der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden<br />

Kauf-, Leistungs- oder Liefervertrages<br />

zu werten.<br />

4.6 Mit dem Förderantrag ist ein Angebot über die<br />

Installation der PV-Anlage und ein aktuelles Foto<br />

der Hausseite/Dachfläche, auf der die PV-Anlage<br />

installiert werden soll, einzureichen.<br />

4.7 Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle<br />

Unterlagen vollständig vorliegen. Unvollständig<br />

eingereichte Anträge werden gegebenenfalls<br />

zurückgesandt.<br />

4.8 Voraussetzungen für die Förderung:<br />

<br />

<br />

Die Anlagen müssen den aktuellen Normen,<br />

<strong>Richtlinie</strong>n und Regeln der Technik<br />

entsprechen.<br />

Die Anlagen müssen den technischen<br />

Anschlussbedingungen des örtlichen<br />

Netzbetreibers sowie den jeweils gültigen<br />

<strong>Richtlinie</strong>n für den Parallelbetrieb von<br />

Eigenerzeugungsanlagen mit dem<br />

Niederspannungsnetz bzw.<br />

Mittelspannungsnetz des BDEW<br />

(Bundesverband der Energie- und<br />

Wasserwirtschaft) entsprechen.<br />

5. Verfahren und sonstige<br />

Förderbestimmungen<br />

5.1 Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die<br />

Energieberatung der SWR-E. Liegen die<br />

Fördervoraussetzungen nach dieser <strong>Richtlinie</strong> vor,<br />

bewilligt die SWR-E die Förderung nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der<br />

verfügbaren Mittel.<br />

5.2 Die Bewilligung ist widerrufen, wenn die<br />

Installation der Photovoltaik-Anlage nicht<br />

innerhalb von 6 Monaten ab Bewilligung realisiert<br />

wird. Die entsprechenden Unterlagen für die<br />

Auszahlung müssen in diesem<br />

Bewilligungszeitraum eingereicht werden.<br />

Eine Fristverlängerung um max. 3 Monate ist<br />

nur mit einer schriftlichen Begründung<br />

möglich. Diese muss der Energieberatung der<br />

SWR-E bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf<br />

des Bewilligungszeitraumes vorliegen.<br />

5.3 Die Förderung nach diesem <strong>Förderprogramm</strong> ist<br />

begrenzt. Ist des Budget ausgeschöpft, können<br />

keine weiteren Förderungen gewährt werden.<br />

5.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der<br />

Förderung besteht nicht. Eine Haftung der SWR-E<br />

im Zusammenhang mit der Förderung wird<br />

ausgeschlossen.<br />

5.5 Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach<br />

Vorlage der Schlussrechnung in einer Summe per<br />

Überweisung.<br />

Sie wird nur gewährt, wenn der Fördermittelempfänger<br />

<strong>zum</strong> Auszahlungszeitpunkt die<br />

Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

vollständig erfüllt.<br />

5.6 Die bewilligte Förderung wird zurückgefordert,<br />

wenn sie aufgrund falscher Angaben erlangt<br />

worden ist.<br />

Sie wird ebenfalls zurückgefordert, wenn die mit<br />

der SWR-E abgeschlossenen Verträge gemäß<br />

Ziffer 3 innerhalb von zwei Jahren ab Eingang<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zum</strong> Photovoltaik-<strong>Förderprogramm</strong>, Stand 01.01.<strong>2014</strong> - Seite 1 von 2 -


<strong>Richtlinie</strong> <strong>2014</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Förderprogramm</strong> 2<br />

Photovoltaik<br />

des Förderantrages bei der SWR-E gekündigt<br />

werden.<br />

Der Rückzahlungsanspruch der SWR-E wird mit<br />

Ablauf des ersten gekündigten Liefervertrages<br />

fällig.<br />

5.7 Die SWR-E oder von der SWR-E beauftragte<br />

Stellen sind berechtigt, sich auch vor Ort davon zu<br />

überzeugen, dass die angegebenen Maßnahmen<br />

tatsächlich und technisch ordnungsgemäß<br />

durchgeführt worden sind.<br />

6. Kumulierung<br />

Eine Kumulierung mit anderen <strong>Förderprogramm</strong>en ist<br />

möglich, soweit dies nach den <strong>Richtlinie</strong>n der anderen<br />

<strong>Förderprogramm</strong>e zulässig ist.<br />

7. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt am 01. Januar <strong>2014</strong> in Kraft. Sie<br />

gilt bis auf Widerruf, ansonsten bis <strong>zum</strong> 31.12.<strong>2014</strong>.<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zum</strong> Photovoltaik-<strong>Förderprogramm</strong>, Stand 01.01.<strong>2014</strong> - Seite 2 von 2 -

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