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Herbst 2013<br />

KROATIEN<br />

Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer innerhalb<br />

der EU<br />

Weitere neue Gesetze (HR)<br />

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine von vier Grundfreiheiten,<br />

auf denen der Binnenmarkt gründet. <strong>Sie</strong><br />

manifestiert sich in dem Recht auf freien Aufenthalt,<br />

Arbeit und Freizügigkeit von EU-Bürgern auf dem gesamten<br />

Territorium der EU. Am häufigsten wird <strong>die</strong>se<br />

Freiheit mit Arbeitnehmern in Verbindung gebracht,<br />

gilt jedoch auch für deren Familienmitglieder sowie<br />

für Personen, <strong>die</strong> sich zur Ausbildung in anderen Mitgliedsstaaten<br />

als ihrem Heimatland be<strong>finden</strong>.<br />

Seit dem 1. Juli 2013 umfasst <strong>die</strong>se Freiheit auch das<br />

Recht kroatischer Staatsbürger, (i) Angebote zur Beschäftigung<br />

in anderen Mitgliedstaaten anzunehmen,<br />

(ii) sich innerhalb <strong>des</strong> Mitgliedstaates zu <strong>die</strong>sem<br />

Zweck frei zu bewegen, (iii) sich im Mitgliedsstaat<br />

zum Zwecke der Beschäftigung gemäß der Regelungen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung der Staatsangehörigkeiten<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Staates regulieren, auf-zuhalten, und<br />

(iv) sich weiter auf dem Gebiet <strong>des</strong> Mitgliedsstaates<br />

aufzuhalten, nachdem sie dort ein Beschäftigungsverhältnis<br />

eingegangen sind. Den kroatischen Arbeitnehmern<br />

stehen mit EU-Beitritt der Republik <strong>Kroatien</strong><br />

auch <strong>die</strong> Leistungen von EURES zur Verfügung, deren<br />

Berater in den Bezirksbüros der Arbeitsverwaltung<br />

<strong>Kroatien</strong>s (HZZ) in Zagreb, Rijeka, Split und Osijek<br />

aufgesucht werden können.<br />

Dessen ungeachtet bestehen Übergangsregelungen,<br />

welche eine Ausnahme vom Recht auf Freizügigkeit<br />

darstellen. Denn jeder EU-Mitgliedstaat entscheidet<br />

selbständig, welches Beschäftigungsregime er auf<br />

kroatische Staatsbürger anwenden möchte, wobei<br />

Beschränkungen maximal sieben Jahre nach der Formel<br />

2+3+2 andauern dürfen. Großbritannien, Deutschland,<br />

Österreich, Italien, <strong>die</strong> Benelux Staaten, Frankreich,<br />

Zypern, Griechenland, Malta, Slowenien und<br />

Spanien haben solche Beschränkungen für <strong>die</strong> Dauer<br />

von zwei Jahren eingeführt, wobei <strong>Kroatien</strong> unter<br />

Zugrundelegung <strong>des</strong> Reziprozitätsprinzips dasselbe für<br />

deren Staatsbürger getan hat. Dementsprechend werden<br />

<strong>die</strong> kroatischen Arbeitnehmer sich in <strong>die</strong>sen Ländern,<br />

wie auch bisher, aufgrund bilateraler Vereinbarungen<br />

und Quoten für Arbeitsgenehmigungen beschäftigen,<br />

während <strong>die</strong> Staatsbürger <strong>die</strong>ser Länder<br />

ihren arbeitsrechtlichen Status in <strong>Kroatien</strong> gemäß den<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> Ausländergesetzes regulieren werden<br />

müssen.<br />

Mit Eintritt in <strong>die</strong> EU ist <strong>Kroatien</strong> zudem verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> Bestimmungen der EG-Verordnung über <strong>die</strong> Koordinierung<br />

der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten.<br />

Diese Neuerung wirkt sich im kroatischen System<br />

insbesondere aus durch (i) <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong><br />

Gesundheitsversorgung eines anderen EU-Staates auf<br />

Grund der Europäischen Krankenversicherungskarte zu<br />

Lasten von HZZO zu nutzen, (ii) dem Recht in einem<br />

EU-Mitgliedsstaat der letzten Beschäftigung ein Arbeitslosenentgelt<br />

nach den Vorschriften <strong>die</strong>ses Lan<strong>des</strong><br />

zu empfangen, (iii) dem Recht eines kroatischen<br />

Staatsbürgers auf Altersrente in allen EU-<br />

Mitgliedsstaaten, in denen er min<strong>des</strong>tens 12 Monate<br />

versichert war, wenn er auch <strong>die</strong> sonstigen Bedingungen<br />

nach den nationalen Vorschriften <strong>die</strong>ser Staaten<br />

usw. erfüllt.<br />

Der Eintritt <strong>Kroatien</strong>s in <strong>die</strong> EU hat den kroatischen<br />

Staatsbürgern somit <strong>die</strong> Möglichkeit der freien Niederlassung,<br />

Freizügigkeit und Arbeit auf dem gesamten<br />

Gebiet der EU und damit Zutritt zu einem weit größeren<br />

Arbeitsmarkt als dem bisherigen ermöglicht, wobei<br />

<strong>die</strong> genannten Beschränkungen der einzelnen Mitgliedsstaaten<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Gabriele Wahl Cesarec, dipl.iur.<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über den<br />

Schutz <strong>des</strong> Wettbewerbsschutz, NN 80/13<br />

Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

öffentliche Aufträge, NN 83/13<br />

Verordnung zur Änderung der Verordnung über <strong>die</strong> EORI-<br />

Nummer, NN 89/13<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Verordnung über <strong>die</strong> Änderungen und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes<br />

über <strong>die</strong> Finanzgeschäfte und vorinsolvenzlichen Vergleich, NN<br />

112/13<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über <strong>die</strong> Verbesserung<br />

der wirtschaftlichen Infrastruktur, NN 114/13<br />

Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über <strong>die</strong><br />

Einkommensteuer, NN 125/13


Herbst 2013<br />

DEUTSCHLAND<br />

BMJ: Novellierung <strong>des</strong> Konzerninsolvenzrechts<br />

Ende August wurde der Gesetzentwurf zum Konzerninsolvenzrecht<br />

vom Bun<strong>des</strong>kabinett beschlossenen, welcher <strong>die</strong><br />

Verbundenheit konzernangehöriger Gesellschaften in den<br />

Mittelpunkt stellt. Bislang droht <strong>die</strong> wirtschaftliche Einheit<br />

<strong>des</strong> Konzerns mit der Eröffnung von jeweils separaten Insolvenzverfahren<br />

über <strong>die</strong> konzernangehörigen Unternehmen,<br />

auseinandergerissen zu werden.<br />

Heute organisieren sich nicht nur große, börsennotierte<br />

Unternehmen, sondern auch kleine und mittelständische<br />

Unternehmen zunehmend als Konzern. Nach Angaben der<br />

Monopolkommission entfallen in DE sogar 70% <strong>des</strong> Umsatzes<br />

und mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Arbeitnehmer auf konzernförmig<br />

organisierte Unternehmen. Sollten <strong>die</strong>se also in <strong>die</strong><br />

Insolvenz geraten, ist <strong>die</strong>s mit viel Risiko verbunden.<br />

Unter dem Gesetzesentwurf lassen sich Unternehmenssanierungen<br />

besser planen und umsetzen, und Sanierungstechniken<br />

einsetzen, <strong>die</strong> früher noch an rechtlichen Hindernissen<br />

scheiterten. Der Entwurf soll nunmehr <strong>die</strong> dritte und letzte<br />

Stufe <strong>des</strong> dreistufigen Reformprogramms im Insolvenzrecht<br />

einläuten.<br />

BmWi: Außenwirtschaftsverordnung<br />

Anfang September traten <strong>die</strong> überarbeitete Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV- BGBl Teil I, S. 2865) und das Gesetz<br />

zur Modernisierung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsrechts (AWG-<br />

BGBl Teil I, S. 1482) in Kraft. Die wichtigste Änderung ist<br />

dass <strong>die</strong> Straf- und Bußgeldbewehrungen grundlegend neu<br />

gefasst wurden.<br />

Die Grundstrukturen <strong>des</strong> Außenwirtschaftsrechts, insbesondere<br />

der Grundsatz der Freiheit <strong>des</strong> Außenwirtschaftsverkehrs,<br />

bleiben unverändert bestehen. Der Schwerpunkt der<br />

Neufassung der AWV liegt in der Aufhebung bestimmter<br />

nationaler Sondervorschriften und der Neustrukturierung<br />

der Ausfuhrliste sowie der grundlegenden sprachlichen<br />

Überarbeitung der Verordnung.<br />

EUROPÄISCHE UNION<br />

EU- Elektronisches Amtsblatt wird rechtsverbindlich<br />

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 <strong>des</strong> Rates über<br />

<strong>die</strong> elektronische Veröffentlichung <strong>des</strong> Amtsblatts der EU<br />

besitzt <strong>die</strong> elektronische Fassung <strong>des</strong> EU-Amtsblatts ab dem<br />

1. Juli 2013 Echtheit und entfaltet Rechtswirkung. Die Papierfassung<br />

<strong>des</strong> Amtsblatts hat damit keine Rechtsgültigkeit<br />

mehr. Das e-ABl. ist mit einer fortgeschrittenen elektronischen<br />

Signatur versehen, <strong>die</strong> seine Echtheit, Unverfälschtheit<br />

und Unveränderlichkeit garantiert. Mehr darüber:<br />

http://new.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de.<br />

Das Amtsblatt der EU (ABl.) ist das offizielle Veröffentlichungsblatt<br />

der Europäischen Union, vergleichbar dem Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />

in Deutschland (BGBl.) oder dem kroatischem<br />

Amtsblatt (NN).<br />

Nach Angaben <strong>des</strong> zuständigen Amtes für Veröffentlichungen<br />

der EU steht <strong>die</strong> Webseite EUR- Lex mit gegenwärtig<br />

mehr als 3 Mio. Dokumenten in allen 24 Amtssprachen zur<br />

Verfügung. EUR-Lex bietet einen umfassenden Zugang zu<br />

Rechtstexten der EU wie dem Amtsblatt der EU, den Verträgen,<br />

den geltenden Rechtsvorschriften, der Dokumentenserie<br />

der Europäischen Kommission, der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Europäischen Gerichtshofs und <strong>des</strong> Gerichts Erster Instanz<br />

sowie der Sammlung konsoli<strong>die</strong>rter Rechtsakte.<br />

EUR-Lex ermöglicht den direkten Zugang zu den Reihen L<br />

(Rechtsvorschriften) und C (Mitteilungen und Bekanntmachungen)<br />

<strong>des</strong> Abl. Bei der Reihe S handelt es sich um das<br />

Supplement zum Abl. der EU, welches Ausschreibungen<br />

enthält, und über <strong>die</strong> Webseite TED (Tenders Electronic<br />

Daily) zugänglich ist:<br />

http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do<br />

Rechtsabteilung der <strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong><br />

Weitere Rechtsvorschriften (D)<br />

o Neuntes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes, BGBl<br />

I 2013, S. 1940<br />

o Kapitalanlagegesetzbuch, BGBl I 2013, S. 1981<br />

o Viertes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Energieeinsparungsgesetzes,<br />

BGBl I 2013, S. 2197<br />

o Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der<br />

Stromsteuer-Durchführungsverordnung, BGBl I 2013, S. 2763<br />

o Außenwirtschaftsverordnung, BGBl I 2013, S. 2865<br />

o Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung,<br />

BGBl I 2013, S. 3707<br />

o Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BGBl I 2013, S.<br />

3714<br />

o Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs, BGBl I 2013, S.<br />

3746


Herbst 2013<br />

STEUERRECHT<br />

„Mutter-Tochter-Richtlinie“<br />

Mit dem Beitritt <strong>Kroatien</strong>s zur Europäischen Union (EU) musste <strong>Kroatien</strong> u.a. <strong>die</strong> Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten im nationalen Recht umsetzen. Das Ziel der Richtlinie<br />

ist <strong>die</strong> Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und<br />

Tochtergesellschaften innerhalb der EU. Das nationale Recht sieht folgende Voraussetzungen für <strong>die</strong> Anwendung der Richtlinie<br />

vor: - <strong>die</strong> Muttergesellschaft ist zu min<strong>des</strong>tens 10% am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt; - <strong>die</strong> Muttergesellschaft<br />

hält <strong>die</strong>se Beteiligung für min<strong>des</strong>tens 24 Monate;- <strong>die</strong> beiden Gesellschaften sind Körperschaften und in verschiedenen EU-<br />

Mitgliedsstaaten ansässig. Die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende wird im Staat der Muttergesellschaft<br />

entweder gar nicht besteuert (Steuerbefreiung) oder <strong>die</strong> von der Tochtergesellschaft bei der Erwirtschaftung der Dividende<br />

schon bezahlte Körperschaftsteuer auf <strong>die</strong> Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode). Dadurch<br />

wird der erwirtschaftete Gewinn im Konzern wirtschaftlich nur einmal besteuert. Obwohl <strong>Kroatien</strong><br />

schon vor dem Beitritt zur EU mit vielen EU-Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

abgeschlossen hatte, <strong>die</strong> abkommensrechtlich auf <strong>die</strong> Vermeidung einer Doppelbesteuerung von<br />

Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften abzielten, war <strong>die</strong> tatsächliche<br />

Entlastung administrativ aufwendig und kompliziert. Die Umsetzung der Richtlinie hat <strong>die</strong>se<br />

Administrationshürde beseitigt.<br />

Pavo Djedović, Partner, LeitnerLeitner<br />

Radnička cesta 47/II, 10000 Zagreb; Web: www.leitnerleitner.com<br />

USt-ID Nummer in <strong>Kroatien</strong><br />

Das Gesetz über <strong>die</strong> Mehrwertsteuer, das <strong>die</strong> Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer reguliert ist ab dem 1. Juli 2013 in Kraft getreten<br />

und ist mit den Vorschriften der Europäischen Union konform (kroatisches Amtsblatt- Narodne novine, Nr.73/13): http://narodnenovine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_06_73_1451.html<br />

. Die USt-ID Nummer besteht aus der Persönlichen-Identifikationsnummer (auf<br />

Kroatisch Osobni identifikacijski broj-OIB) und dem Präfix "HR" und heißt PDV ID Nummer. Diesem Gesetz über <strong>die</strong> Mehrwertsteuer<br />

zufolge, wird <strong>die</strong> Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer neben Steuerpflichtigen aus dem Inland auch folgenden Steuerpflichtigen<br />

aus der EU Länder zugewiesen:<br />

• Steuerpflichtigen aus dem EU Mitgliedstaaten <strong>die</strong> in der Republik <strong>Kroatien</strong> Waren- und Dienstleistungen liefern und eine<br />

Steuerpflicht gegenüber der Republik <strong>Kroatien</strong> haben.<br />

• Steuerpflichtige aus den EU-Mitgliedsstaaten <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> Güter liefern und den Grenzbetrag von 270.000,00<br />

überschreiten oder direkt vom Grenzbetrag abtreten.<br />

Steuerpflichtige aus den EU-Mitgliedsstaaten <strong>die</strong> eine kroatische Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer zugewiesen bekommen haben, sind, im Zeitpunkt der Ausstellung einer<br />

USt-ID-Nummer, verpflichtet eine Umsatzsteueranmeldung an <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> abzugeben.<br />

Mehr darüber: http://www.poreznauprava.hr/en/Documents/VAT%20ID%20NUMBER%20FOR%20TAXABLE%20PERSONS%20ESTABLISHED%20IN<br />

%20THE%20EU%20%2806.06.2013.%29.pdf<br />

Rechtsabteilung <strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong><br />

Organisationen & Institutionen (HR)<br />

Das Zentrum für <strong>die</strong> Überwachung der Tätigkeit <strong>des</strong> Energiesektors<br />

und Investitionen-CEI wurde Anfang 2012 gegründet. Das Ziel <strong>des</strong> CEI<br />

ist <strong>die</strong> transparente Verwaltung, Überwachung und Umsetzung der<br />

Energiestrategie der Republik <strong>Kroatien</strong>, wonach z.B. folgende<br />

Aktivitäten durchgeführt werden: Business-Analyse-und<br />

Entwicklungspläne der Unternehmen, Koordinierung der Investitionen<br />

PPP wie auch EE . Mehr unter folgender Website: http://www.cei.hr/<br />

Sonstiges<br />

Wir bitten unsere Mitglieder und alle Interessierten, uns<br />

über alle Institute, Recht- Finanzthemen, über <strong>die</strong> <strong>Sie</strong><br />

gerne mehr wüssten, zu informieren, damit wir darüber in<br />

einem Fachartikel schreiben oder ein Seminar zu <strong>die</strong>sem<br />

Thema organisieren können. Bitte senden <strong>Sie</strong> Ihre<br />

Vorschläge an zrinka.bozic@ahk.hr .


Herbst 2013<br />

STEUERRECHT (HR)<br />

Sozialversicherungsregelung für entsendete Arbeitnehmer nach dem EU-Beitritt <strong>Kroatien</strong>s<br />

Für entsendete Arbeitnehmer aus der Republik <strong>Kroatien</strong> in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) sowie aus<br />

einem anderen EU-Mitgliedstaat in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> gelten gemeinsame Vorschriften für <strong>die</strong> Pflichtsozialversicherung der<br />

EU.<br />

Der entsendete Arbeitnehmer ist eine aufgrund <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses versicherte Person, <strong>die</strong> vom kroatischen Arbeitgeber ins<br />

Ausland zwecks der Tätigkeitsausübung entsendet wird und während seiner Arbeit im Ausland weiter in der Republik <strong>Kroatien</strong><br />

sozialversicherungspflichtig bleibt (und umgekehrt).<br />

Auf <strong>die</strong> Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> sich aus dem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer ergeben, <strong>die</strong> in einen anderen EU-<br />

Mitgliedstaat entsendet werden, kommen <strong>die</strong> gemeinsamen EU-Vorschriften zur Koordinierung <strong>des</strong> Sozialversicherungssystems zur<br />

Anwendung.<br />

Gemäß den genannten Vorschriften gelten für Arbeitnehmer, <strong>die</strong> sich innerhalb der EU bewegen, <strong>die</strong> Sozialversicherungsregelungen<br />

jenes Mitgliedstaates, in dem <strong>die</strong> Arbeit verrichtet wird. Ausnahme von <strong>die</strong>ser Faustregel sind eben <strong>die</strong> entsendeten Arbeitnehmer. Für<br />

den entsendeten Arbeitnehmer richtet sich nämlich <strong>die</strong> Sozialversicherungspflicht gemäß dem Recht jenes Mitgliedstaates, aus<br />

welchem er zur Ausführung der Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wurde. Eine Person wird als entsendeter Arbeitnehmer<br />

angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

• <strong>die</strong> Entsendung dauert max. 24 Monate,<br />

• <strong>die</strong> Person wurde nicht mit der Absicht entsandt, eine andere Person zu ersetzen,<br />

• für den betroffenen Arbeitnehmer galt unmittelbar vor seiner Entsendung min<strong>des</strong>tens 1 Monat das Recht seines<br />

Wohnsitzstaates,<br />

• der Arbeitgeber <strong>des</strong> entsendeten Arbeitnehmers übt in seinem Ursprungsland gewöhnlich seine Geschäftstätigkeiten aus und<br />

• es besteht ein unmittelbares Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber während der Dauer der Entsendung.<br />

Zur Durchführung <strong>des</strong> Entsendungsverfahrens eines Arbeitnehmers aus der Republik <strong>Kroatien</strong> in einen anderen Mitgliedstaat ist das<br />

Kroatische Rentenversicherungsamt („HZMO“) zuständig. Der Arbeitgeber hat <strong>die</strong> Pflicht, das HZMO über <strong>die</strong> Entsendungsabsicht zu<br />

benachrichtigen. Falls alle Bedingungen dafür erfüllt sind, wird vom HZMO <strong>die</strong> sog. Bescheinigung A1 ausgestellt, <strong>die</strong> als Nachweis für<br />

<strong>die</strong> Anwendung von Sozialversicherungsregelungen der Republik <strong>Kroatien</strong> <strong>die</strong>nt. Über <strong>die</strong> Entsendung eines Arbeitnehmers aus der<br />

Republik <strong>Kroatien</strong> wird der zuständige Träger der Sozialversicherung im Entsendungsland durch das HZMO benachrichtigt. Ebenso wird<br />

für einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> entsendet wird, von<br />

seinem Arbeitgeber <strong>die</strong> Bescheinigung A1 beim zuständigen Amt <strong>die</strong>ses Mitgliedstaates bewirkt und <strong>die</strong> Mitteilung darüber wird von<br />

<strong>die</strong>sem Amt an das HZMO zugestellt. Nach Abschluss der voraussichtlichen Dauer der Entsendung von 24 Monaten<br />

kann eine neue Entsendung von max. 24 Monaten beantragt werden, wobei <strong>die</strong> gesamte<br />

Entsendungsdauer samt Verlängerung höchstens 5 Jahre betragen kann.<br />

Katarina Pavlovic, Manager, Tax Consulting Services<br />

TPA Horwath d.o.o.<br />

Grand Centar, VIII floor, Petra Hektorovica 2, HR-10 000 Zagreb<br />

Tel: +385 / 1 / 48 82 555, Fax: +385 / 1 / 48 22 220<br />

E-mail: katarina.pavlovic@tpa-horwath.hr<br />

Web: www.tpa-horwath.hr<br />

Die Europäische Union<br />

Vor 60 Jahren, trat <strong>die</strong> Europäische Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) in Kraft. Waren im Gründungsjahr 1953 nur zehn Länder<br />

beteiligt, bindet <strong>die</strong> Konvention heute 47 Staaten, und bald soll<br />

auch <strong>die</strong> EU, als einziger Staatsbund beitreten. Über ihre<br />

Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

(EGMR) in Straßburg. Mehr unter:<br />

http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home<br />

Sonstiges<br />

<strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong> feierte am 30. Oktober ihr 10-<br />

jähriges Jubiläum!

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