finden Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters ... - AHK Kroatien
finden Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters ... - AHK Kroatien
finden Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters ... - AHK Kroatien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Herbst 2013<br />
KROATIEN<br />
Freizügigkeit kroatischer Arbeitnehmer innerhalb<br />
der EU<br />
Weitere neue Gesetze (HR)<br />
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine von vier Grundfreiheiten,<br />
auf denen der Binnenmarkt gründet. <strong>Sie</strong><br />
manifestiert sich in dem Recht auf freien Aufenthalt,<br />
Arbeit und Freizügigkeit von EU-Bürgern auf dem gesamten<br />
Territorium der EU. Am häufigsten wird <strong>die</strong>se<br />
Freiheit mit Arbeitnehmern in Verbindung gebracht,<br />
gilt jedoch auch für deren Familienmitglieder sowie<br />
für Personen, <strong>die</strong> sich zur Ausbildung in anderen Mitgliedsstaaten<br />
als ihrem Heimatland be<strong>finden</strong>.<br />
Seit dem 1. Juli 2013 umfasst <strong>die</strong>se Freiheit auch das<br />
Recht kroatischer Staatsbürger, (i) Angebote zur Beschäftigung<br />
in anderen Mitgliedstaaten anzunehmen,<br />
(ii) sich innerhalb <strong>des</strong> Mitgliedstaates zu <strong>die</strong>sem<br />
Zweck frei zu bewegen, (iii) sich im Mitgliedsstaat<br />
zum Zwecke der Beschäftigung gemäß der Regelungen,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Beschäftigung der Staatsangehörigkeiten<br />
<strong>des</strong> jeweiligen Staates regulieren, auf-zuhalten, und<br />
(iv) sich weiter auf dem Gebiet <strong>des</strong> Mitgliedsstaates<br />
aufzuhalten, nachdem sie dort ein Beschäftigungsverhältnis<br />
eingegangen sind. Den kroatischen Arbeitnehmern<br />
stehen mit EU-Beitritt der Republik <strong>Kroatien</strong><br />
auch <strong>die</strong> Leistungen von EURES zur Verfügung, deren<br />
Berater in den Bezirksbüros der Arbeitsverwaltung<br />
<strong>Kroatien</strong>s (HZZ) in Zagreb, Rijeka, Split und Osijek<br />
aufgesucht werden können.<br />
Dessen ungeachtet bestehen Übergangsregelungen,<br />
welche eine Ausnahme vom Recht auf Freizügigkeit<br />
darstellen. Denn jeder EU-Mitgliedstaat entscheidet<br />
selbständig, welches Beschäftigungsregime er auf<br />
kroatische Staatsbürger anwenden möchte, wobei<br />
Beschränkungen maximal sieben Jahre nach der Formel<br />
2+3+2 andauern dürfen. Großbritannien, Deutschland,<br />
Österreich, Italien, <strong>die</strong> Benelux Staaten, Frankreich,<br />
Zypern, Griechenland, Malta, Slowenien und<br />
Spanien haben solche Beschränkungen für <strong>die</strong> Dauer<br />
von zwei Jahren eingeführt, wobei <strong>Kroatien</strong> unter<br />
Zugrundelegung <strong>des</strong> Reziprozitätsprinzips dasselbe für<br />
deren Staatsbürger getan hat. Dementsprechend werden<br />
<strong>die</strong> kroatischen Arbeitnehmer sich in <strong>die</strong>sen Ländern,<br />
wie auch bisher, aufgrund bilateraler Vereinbarungen<br />
und Quoten für Arbeitsgenehmigungen beschäftigen,<br />
während <strong>die</strong> Staatsbürger <strong>die</strong>ser Länder<br />
ihren arbeitsrechtlichen Status in <strong>Kroatien</strong> gemäß den<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> Ausländergesetzes regulieren werden<br />
müssen.<br />
Mit Eintritt in <strong>die</strong> EU ist <strong>Kroatien</strong> zudem verpflichtet,<br />
<strong>die</strong> Bestimmungen der EG-Verordnung über <strong>die</strong> Koordinierung<br />
der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten.<br />
Diese Neuerung wirkt sich im kroatischen System<br />
insbesondere aus durch (i) <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong><br />
Gesundheitsversorgung eines anderen EU-Staates auf<br />
Grund der Europäischen Krankenversicherungskarte zu<br />
Lasten von HZZO zu nutzen, (ii) dem Recht in einem<br />
EU-Mitgliedsstaat der letzten Beschäftigung ein Arbeitslosenentgelt<br />
nach den Vorschriften <strong>die</strong>ses Lan<strong>des</strong><br />
zu empfangen, (iii) dem Recht eines kroatischen<br />
Staatsbürgers auf Altersrente in allen EU-<br />
Mitgliedsstaaten, in denen er min<strong>des</strong>tens 12 Monate<br />
versichert war, wenn er auch <strong>die</strong> sonstigen Bedingungen<br />
nach den nationalen Vorschriften <strong>die</strong>ser Staaten<br />
usw. erfüllt.<br />
Der Eintritt <strong>Kroatien</strong>s in <strong>die</strong> EU hat den kroatischen<br />
Staatsbürgern somit <strong>die</strong> Möglichkeit der freien Niederlassung,<br />
Freizügigkeit und Arbeit auf dem gesamten<br />
Gebiet der EU und damit Zutritt zu einem weit größeren<br />
Arbeitsmarkt als dem bisherigen ermöglicht, wobei<br />
<strong>die</strong> genannten Beschränkungen der einzelnen Mitgliedsstaaten<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Gabriele Wahl Cesarec, dipl.iur.<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über den<br />
Schutz <strong>des</strong> Wettbewerbsschutz, NN 80/13<br />
Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über<br />
öffentliche Aufträge, NN 83/13<br />
Verordnung zur Änderung der Verordnung über <strong>die</strong> EORI-<br />
Nummer, NN 89/13<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Verordnung über <strong>die</strong> Änderungen und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über <strong>die</strong> Finanzgeschäfte und vorinsolvenzlichen Vergleich, NN<br />
112/13<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über <strong>die</strong> Verbesserung<br />
der wirtschaftlichen Infrastruktur, NN 114/13<br />
Gesetz zur Änderung und Ergänzung <strong>des</strong> Gesetzes über <strong>die</strong><br />
Einkommensteuer, NN 125/13
Herbst 2013<br />
DEUTSCHLAND<br />
BMJ: Novellierung <strong>des</strong> Konzerninsolvenzrechts<br />
Ende August wurde der Gesetzentwurf zum Konzerninsolvenzrecht<br />
vom Bun<strong>des</strong>kabinett beschlossenen, welcher <strong>die</strong><br />
Verbundenheit konzernangehöriger Gesellschaften in den<br />
Mittelpunkt stellt. Bislang droht <strong>die</strong> wirtschaftliche Einheit<br />
<strong>des</strong> Konzerns mit der Eröffnung von jeweils separaten Insolvenzverfahren<br />
über <strong>die</strong> konzernangehörigen Unternehmen,<br />
auseinandergerissen zu werden.<br />
Heute organisieren sich nicht nur große, börsennotierte<br />
Unternehmen, sondern auch kleine und mittelständische<br />
Unternehmen zunehmend als Konzern. Nach Angaben der<br />
Monopolkommission entfallen in DE sogar 70% <strong>des</strong> Umsatzes<br />
und mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Arbeitnehmer auf konzernförmig<br />
organisierte Unternehmen. Sollten <strong>die</strong>se also in <strong>die</strong><br />
Insolvenz geraten, ist <strong>die</strong>s mit viel Risiko verbunden.<br />
Unter dem Gesetzesentwurf lassen sich Unternehmenssanierungen<br />
besser planen und umsetzen, und Sanierungstechniken<br />
einsetzen, <strong>die</strong> früher noch an rechtlichen Hindernissen<br />
scheiterten. Der Entwurf soll nunmehr <strong>die</strong> dritte und letzte<br />
Stufe <strong>des</strong> dreistufigen Reformprogramms im Insolvenzrecht<br />
einläuten.<br />
BmWi: Außenwirtschaftsverordnung<br />
Anfang September traten <strong>die</strong> überarbeitete Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV- BGBl Teil I, S. 2865) und das Gesetz<br />
zur Modernisierung <strong>des</strong> Außenwirtschaftsrechts (AWG-<br />
BGBl Teil I, S. 1482) in Kraft. Die wichtigste Änderung ist<br />
dass <strong>die</strong> Straf- und Bußgeldbewehrungen grundlegend neu<br />
gefasst wurden.<br />
Die Grundstrukturen <strong>des</strong> Außenwirtschaftsrechts, insbesondere<br />
der Grundsatz der Freiheit <strong>des</strong> Außenwirtschaftsverkehrs,<br />
bleiben unverändert bestehen. Der Schwerpunkt der<br />
Neufassung der AWV liegt in der Aufhebung bestimmter<br />
nationaler Sondervorschriften und der Neustrukturierung<br />
der Ausfuhrliste sowie der grundlegenden sprachlichen<br />
Überarbeitung der Verordnung.<br />
EUROPÄISCHE UNION<br />
EU- Elektronisches Amtsblatt wird rechtsverbindlich<br />
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 <strong>des</strong> Rates über<br />
<strong>die</strong> elektronische Veröffentlichung <strong>des</strong> Amtsblatts der EU<br />
besitzt <strong>die</strong> elektronische Fassung <strong>des</strong> EU-Amtsblatts ab dem<br />
1. Juli 2013 Echtheit und entfaltet Rechtswirkung. Die Papierfassung<br />
<strong>des</strong> Amtsblatts hat damit keine Rechtsgültigkeit<br />
mehr. Das e-ABl. ist mit einer fortgeschrittenen elektronischen<br />
Signatur versehen, <strong>die</strong> seine Echtheit, Unverfälschtheit<br />
und Unveränderlichkeit garantiert. Mehr darüber:<br />
http://new.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de.<br />
Das Amtsblatt der EU (ABl.) ist das offizielle Veröffentlichungsblatt<br />
der Europäischen Union, vergleichbar dem Bun<strong>des</strong>gesetzblatt<br />
in Deutschland (BGBl.) oder dem kroatischem<br />
Amtsblatt (NN).<br />
Nach Angaben <strong>des</strong> zuständigen Amtes für Veröffentlichungen<br />
der EU steht <strong>die</strong> Webseite EUR- Lex mit gegenwärtig<br />
mehr als 3 Mio. Dokumenten in allen 24 Amtssprachen zur<br />
Verfügung. EUR-Lex bietet einen umfassenden Zugang zu<br />
Rechtstexten der EU wie dem Amtsblatt der EU, den Verträgen,<br />
den geltenden Rechtsvorschriften, der Dokumentenserie<br />
der Europäischen Kommission, der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Europäischen Gerichtshofs und <strong>des</strong> Gerichts Erster Instanz<br />
sowie der Sammlung konsoli<strong>die</strong>rter Rechtsakte.<br />
EUR-Lex ermöglicht den direkten Zugang zu den Reihen L<br />
(Rechtsvorschriften) und C (Mitteilungen und Bekanntmachungen)<br />
<strong>des</strong> Abl. Bei der Reihe S handelt es sich um das<br />
Supplement zum Abl. der EU, welches Ausschreibungen<br />
enthält, und über <strong>die</strong> Webseite TED (Tenders Electronic<br />
Daily) zugänglich ist:<br />
http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do<br />
Rechtsabteilung der <strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong><br />
Weitere Rechtsvorschriften (D)<br />
o Neuntes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes, BGBl<br />
I 2013, S. 1940<br />
o Kapitalanlagegesetzbuch, BGBl I 2013, S. 1981<br />
o Viertes Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Energieeinsparungsgesetzes,<br />
BGBl I 2013, S. 2197<br />
o Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der<br />
Stromsteuer-Durchführungsverordnung, BGBl I 2013, S. 2763<br />
o Außenwirtschaftsverordnung, BGBl I 2013, S. 2865<br />
o Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung,<br />
BGBl I 2013, S. 3707<br />
o Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BGBl I 2013, S.<br />
3714<br />
o Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Handelsgesetzbuchs, BGBl I 2013, S.<br />
3746
Herbst 2013<br />
STEUERRECHT<br />
„Mutter-Tochter-Richtlinie“<br />
Mit dem Beitritt <strong>Kroatien</strong>s zur Europäischen Union (EU) musste <strong>Kroatien</strong> u.a. <strong>die</strong> Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem<br />
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten im nationalen Recht umsetzen. Das Ziel der Richtlinie<br />
ist <strong>die</strong> Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und<br />
Tochtergesellschaften innerhalb der EU. Das nationale Recht sieht folgende Voraussetzungen für <strong>die</strong> Anwendung der Richtlinie<br />
vor: - <strong>die</strong> Muttergesellschaft ist zu min<strong>des</strong>tens 10% am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt; - <strong>die</strong> Muttergesellschaft<br />
hält <strong>die</strong>se Beteiligung für min<strong>des</strong>tens 24 Monate;- <strong>die</strong> beiden Gesellschaften sind Körperschaften und in verschiedenen EU-<br />
Mitgliedsstaaten ansässig. Die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende wird im Staat der Muttergesellschaft<br />
entweder gar nicht besteuert (Steuerbefreiung) oder <strong>die</strong> von der Tochtergesellschaft bei der Erwirtschaftung der Dividende<br />
schon bezahlte Körperschaftsteuer auf <strong>die</strong> Steuer angerechnet (Anrechnungsmethode). Dadurch<br />
wird der erwirtschaftete Gewinn im Konzern wirtschaftlich nur einmal besteuert. Obwohl <strong>Kroatien</strong><br />
schon vor dem Beitritt zur EU mit vielen EU-Mitgliedsstaaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
abgeschlossen hatte, <strong>die</strong> abkommensrechtlich auf <strong>die</strong> Vermeidung einer Doppelbesteuerung von<br />
Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften abzielten, war <strong>die</strong> tatsächliche<br />
Entlastung administrativ aufwendig und kompliziert. Die Umsetzung der Richtlinie hat <strong>die</strong>se<br />
Administrationshürde beseitigt.<br />
Pavo Djedović, Partner, LeitnerLeitner<br />
Radnička cesta 47/II, 10000 Zagreb; Web: www.leitnerleitner.com<br />
USt-ID Nummer in <strong>Kroatien</strong><br />
Das Gesetz über <strong>die</strong> Mehrwertsteuer, das <strong>die</strong> Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer reguliert ist ab dem 1. Juli 2013 in Kraft getreten<br />
und ist mit den Vorschriften der Europäischen Union konform (kroatisches Amtsblatt- Narodne novine, Nr.73/13): http://narodnenovine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_06_73_1451.html<br />
. Die USt-ID Nummer besteht aus der Persönlichen-Identifikationsnummer (auf<br />
Kroatisch Osobni identifikacijski broj-OIB) und dem Präfix "HR" und heißt PDV ID Nummer. Diesem Gesetz über <strong>die</strong> Mehrwertsteuer<br />
zufolge, wird <strong>die</strong> Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer neben Steuerpflichtigen aus dem Inland auch folgenden Steuerpflichtigen<br />
aus der EU Länder zugewiesen:<br />
• Steuerpflichtigen aus dem EU Mitgliedstaaten <strong>die</strong> in der Republik <strong>Kroatien</strong> Waren- und Dienstleistungen liefern und eine<br />
Steuerpflicht gegenüber der Republik <strong>Kroatien</strong> haben.<br />
• Steuerpflichtige aus den EU-Mitgliedsstaaten <strong>die</strong> in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> Güter liefern und den Grenzbetrag von 270.000,00<br />
überschreiten oder direkt vom Grenzbetrag abtreten.<br />
Steuerpflichtige aus den EU-Mitgliedsstaaten <strong>die</strong> eine kroatische Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer zugewiesen bekommen haben, sind, im Zeitpunkt der Ausstellung einer<br />
USt-ID-Nummer, verpflichtet eine Umsatzsteueranmeldung an <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> abzugeben.<br />
Mehr darüber: http://www.poreznauprava.hr/en/Documents/VAT%20ID%20NUMBER%20FOR%20TAXABLE%20PERSONS%20ESTABLISHED%20IN<br />
%20THE%20EU%20%2806.06.2013.%29.pdf<br />
Rechtsabteilung <strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong><br />
Organisationen & Institutionen (HR)<br />
Das Zentrum für <strong>die</strong> Überwachung der Tätigkeit <strong>des</strong> Energiesektors<br />
und Investitionen-CEI wurde Anfang 2012 gegründet. Das Ziel <strong>des</strong> CEI<br />
ist <strong>die</strong> transparente Verwaltung, Überwachung und Umsetzung der<br />
Energiestrategie der Republik <strong>Kroatien</strong>, wonach z.B. folgende<br />
Aktivitäten durchgeführt werden: Business-Analyse-und<br />
Entwicklungspläne der Unternehmen, Koordinierung der Investitionen<br />
PPP wie auch EE . Mehr unter folgender Website: http://www.cei.hr/<br />
Sonstiges<br />
Wir bitten unsere Mitglieder und alle Interessierten, uns<br />
über alle Institute, Recht- Finanzthemen, über <strong>die</strong> <strong>Sie</strong><br />
gerne mehr wüssten, zu informieren, damit wir darüber in<br />
einem Fachartikel schreiben oder ein Seminar zu <strong>die</strong>sem<br />
Thema organisieren können. Bitte senden <strong>Sie</strong> Ihre<br />
Vorschläge an zrinka.bozic@ahk.hr .
Herbst 2013<br />
STEUERRECHT (HR)<br />
Sozialversicherungsregelung für entsendete Arbeitnehmer nach dem EU-Beitritt <strong>Kroatien</strong>s<br />
Für entsendete Arbeitnehmer aus der Republik <strong>Kroatien</strong> in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) sowie aus<br />
einem anderen EU-Mitgliedstaat in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> gelten gemeinsame Vorschriften für <strong>die</strong> Pflichtsozialversicherung der<br />
EU.<br />
Der entsendete Arbeitnehmer ist eine aufgrund <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses versicherte Person, <strong>die</strong> vom kroatischen Arbeitgeber ins<br />
Ausland zwecks der Tätigkeitsausübung entsendet wird und während seiner Arbeit im Ausland weiter in der Republik <strong>Kroatien</strong><br />
sozialversicherungspflichtig bleibt (und umgekehrt).<br />
Auf <strong>die</strong> Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> sich aus dem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer ergeben, <strong>die</strong> in einen anderen EU-<br />
Mitgliedstaat entsendet werden, kommen <strong>die</strong> gemeinsamen EU-Vorschriften zur Koordinierung <strong>des</strong> Sozialversicherungssystems zur<br />
Anwendung.<br />
Gemäß den genannten Vorschriften gelten für Arbeitnehmer, <strong>die</strong> sich innerhalb der EU bewegen, <strong>die</strong> Sozialversicherungsregelungen<br />
jenes Mitgliedstaates, in dem <strong>die</strong> Arbeit verrichtet wird. Ausnahme von <strong>die</strong>ser Faustregel sind eben <strong>die</strong> entsendeten Arbeitnehmer. Für<br />
den entsendeten Arbeitnehmer richtet sich nämlich <strong>die</strong> Sozialversicherungspflicht gemäß dem Recht jenes Mitgliedstaates, aus<br />
welchem er zur Ausführung der Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wurde. Eine Person wird als entsendeter Arbeitnehmer<br />
angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />
• <strong>die</strong> Entsendung dauert max. 24 Monate,<br />
• <strong>die</strong> Person wurde nicht mit der Absicht entsandt, eine andere Person zu ersetzen,<br />
• für den betroffenen Arbeitnehmer galt unmittelbar vor seiner Entsendung min<strong>des</strong>tens 1 Monat das Recht seines<br />
Wohnsitzstaates,<br />
• der Arbeitgeber <strong>des</strong> entsendeten Arbeitnehmers übt in seinem Ursprungsland gewöhnlich seine Geschäftstätigkeiten aus und<br />
• es besteht ein unmittelbares Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber während der Dauer der Entsendung.<br />
Zur Durchführung <strong>des</strong> Entsendungsverfahrens eines Arbeitnehmers aus der Republik <strong>Kroatien</strong> in einen anderen Mitgliedstaat ist das<br />
Kroatische Rentenversicherungsamt („HZMO“) zuständig. Der Arbeitgeber hat <strong>die</strong> Pflicht, das HZMO über <strong>die</strong> Entsendungsabsicht zu<br />
benachrichtigen. Falls alle Bedingungen dafür erfüllt sind, wird vom HZMO <strong>die</strong> sog. Bescheinigung A1 ausgestellt, <strong>die</strong> als Nachweis für<br />
<strong>die</strong> Anwendung von Sozialversicherungsregelungen der Republik <strong>Kroatien</strong> <strong>die</strong>nt. Über <strong>die</strong> Entsendung eines Arbeitnehmers aus der<br />
Republik <strong>Kroatien</strong> wird der zuständige Träger der Sozialversicherung im Entsendungsland durch das HZMO benachrichtigt. Ebenso wird<br />
für einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat in <strong>die</strong> Republik <strong>Kroatien</strong> entsendet wird, von<br />
seinem Arbeitgeber <strong>die</strong> Bescheinigung A1 beim zuständigen Amt <strong>die</strong>ses Mitgliedstaates bewirkt und <strong>die</strong> Mitteilung darüber wird von<br />
<strong>die</strong>sem Amt an das HZMO zugestellt. Nach Abschluss der voraussichtlichen Dauer der Entsendung von 24 Monaten<br />
kann eine neue Entsendung von max. 24 Monaten beantragt werden, wobei <strong>die</strong> gesamte<br />
Entsendungsdauer samt Verlängerung höchstens 5 Jahre betragen kann.<br />
Katarina Pavlovic, Manager, Tax Consulting Services<br />
TPA Horwath d.o.o.<br />
Grand Centar, VIII floor, Petra Hektorovica 2, HR-10 000 Zagreb<br />
Tel: +385 / 1 / 48 82 555, Fax: +385 / 1 / 48 22 220<br />
E-mail: katarina.pavlovic@tpa-horwath.hr<br />
Web: www.tpa-horwath.hr<br />
Die Europäische Union<br />
Vor 60 Jahren, trat <strong>die</strong> Europäische Menschenrechtskonvention<br />
(EMRK) in Kraft. Waren im Gründungsjahr 1953 nur zehn Länder<br />
beteiligt, bindet <strong>die</strong> Konvention heute 47 Staaten, und bald soll<br />
auch <strong>die</strong> EU, als einziger Staatsbund beitreten. Über ihre<br />
Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />
(EGMR) in Straßburg. Mehr unter:<br />
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home<br />
Sonstiges<br />
<strong>AHK</strong> <strong>Kroatien</strong> feierte am 30. Oktober ihr 10-<br />
jähriges Jubiläum!