ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Beschäftigungsstatistik<br />
Methodische Hinweise<br />
Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle <strong>Arbeit</strong>nehmer (einschließlich <strong>der</strong> zu ihrer Berufsausbildung<br />
Beschäftigten) einbezogen sind, die <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht o<strong>der</strong> Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen.<br />
Auf Basis <strong>der</strong> Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit <strong>der</strong><br />
Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt.<br />
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle <strong>Arbeit</strong>nehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/o<strong>der</strong> beitragspflichtig<br />
nach dem Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung sind o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung zu zahlen sind. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und<br />
Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung)<br />
einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige,<br />
Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).<br />
Midi-Jobs:<br />
Bei einem <strong>Arbeit</strong>sentgelt eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ohne Auszubildende) in <strong>der</strong> sogenannten Gleitzone zwischen<br />
450,01 Euro und 850,00 Euro (bis 31.12.2012: zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro) besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen <strong>Arbeit</strong>nehmeranteil an (Gleitzonenregelung). Der Beschäftigte<br />
hat die Möglichkeit, auf die Anwendung dieser Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung zu verzichten. Damit sichert er sich die Rentenberechnung<br />
mit vollem Beitragssatz.<br />
Midi-Jobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das regelmäßige monatliche <strong>Arbeit</strong>sentgelt in <strong>der</strong> Gleitzone<br />
liegt und <strong>für</strong> die <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung nicht verzichtet hat.<br />
Dabei unterscheidet man zwischen "Gleitzonenfällen" (<strong>Arbeit</strong>sentgelt liegt in allen Monaten des Beschäftigungszeitraumes in <strong>der</strong> Gleitzone) und<br />
"Mischfällen" (<strong>Arbeit</strong>sentgelt liegt nur in einigen Monaten des Beschäftigungszeitraumes in <strong>der</strong> Gleitzone, in den an<strong>der</strong>en Monaten darunter o<strong>der</strong><br />
darüber).<br />
Die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Midi-Jobber enthält die o. g. "Gleitzonenfälle" und "Mischfälle".<br />
Beschäftigte, welche auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet haben, sind also nicht in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />
Midi-Jobber enthalten. Da das Meldeverfahren zur Sozialversicherung keine Merkmale zur Abgrenzung dieser Personengruppen vorsieht und allein<br />
aus dem durchschnittlichen monatlichen <strong>Arbeit</strong>sentgelt nicht auf einen Midi-Job geschlossen werden kann, ist es auch nicht möglich, die Anzahl <strong>der</strong><br />
Beschäftigten, welche auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet haben, statistisch auszuwerten.<br />
Auswertungen zu den Midi-Jobs können nicht quartalsweise, son<strong>der</strong>n nur zum Stichtag 31. Dezember vorgenommen werden. Nur <strong>für</strong> diesen Stichtag<br />
liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in <strong>der</strong> Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midi-Jobs liegen ab dem Stichtag 31.<br />
Dezember 2003 vor.<br />
Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung)<br />
o<strong>der</strong> mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als „Mini-Job“ bezeichnet.<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV)<br />
regelmäßig im Monat 450 Euro (bis 31.12.2012 400 Euro) nicht überschreitet (gültig seit 1. April 2003). Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die<br />
Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.<br />
Eine Berichterstattung <strong>der</strong> ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30. Juni 1999, geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigte im Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können ab dem Stichtag 30. Juni 2003 ausgewertet<br />
werden.<br />
Auch die Mini-Job-Zentrale <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichtes. Diese Daten stellen keine amtliche <strong>Statistik</strong> dar und sind nicht geeignet, statistische<br />
Aussagen über die Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>smarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche<br />
Grundlage <strong>für</strong> Erwerbstätigenrechnungen o<strong>der</strong> Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die<br />
Geschäftsprozesse <strong>der</strong> Mini-Job-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten<br />
<strong>der</strong> BA, welche die amtliche <strong>Statistik</strong> über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar.<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung <strong>für</strong> eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres, o<strong>der</strong> auch kalen<strong>der</strong>jahrüberschreitend, auf nicht mehr als zwei Monate o<strong>der</strong> insgesamt 50 <strong>Arbeit</strong>stage nach ihrer Eigenart begrenzt<br />
zu sein pflegt o<strong>der</strong> im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Auswertungen zu<br />
kurzfristig Beschäftigten können ab dem 1. Quartal 2004 vorgenommen werden.<br />
Eine weitere Unterteilung <strong>der</strong> Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist aus Geheimhaltungsgründen<br />
nicht sinnvoll, da die Fallzahlen relativ gering sind.<br />
Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln:<br />
1. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt.<br />
2. Bei <strong>der</strong> gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw.<br />
450 Euro n i ch t ü b e r s ch r i t te n we rd e n .<br />
3. Bei <strong>der</strong> Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von zwei Monaten o<strong>der</strong> 50 <strong>Arbeit</strong>stagen, innerhalb des vorgegebenen<br />
Zeitraumes, nicht überschritten werden.<br />
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