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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Beschäftigungsstatistik<br />

Methodische Hinweise<br />

Grundlage <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle <strong>Arbeit</strong>nehmer (einschließlich <strong>der</strong> zu ihrer Berufsausbildung<br />

Beschäftigten) einbezogen sind, die <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Rentenversicherungspflicht o<strong>der</strong> Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit <strong>der</strong><br />

Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt.<br />

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle <strong>Arbeit</strong>nehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/o<strong>der</strong> beitragspflichtig<br />

nach dem Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung sind o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung zu zahlen sind. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und<br />

Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung)<br />

einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige,<br />

Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).<br />

Midi-Jobs:<br />

Bei einem <strong>Arbeit</strong>sentgelt eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ohne Auszubildende) in <strong>der</strong> sogenannten Gleitzone zwischen<br />

450,01 Euro und 850,00 Euro (bis 31.12.2012: zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro) besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>nehmerbeitrag steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen <strong>Arbeit</strong>nehmeranteil an (Gleitzonenregelung). Der Beschäftigte<br />

hat die Möglichkeit, auf die Anwendung dieser Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung zu verzichten. Damit sichert er sich die Rentenberechnung<br />

mit vollem Beitragssatz.<br />

Midi-Jobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das regelmäßige monatliche <strong>Arbeit</strong>sentgelt in <strong>der</strong> Gleitzone<br />

liegt und <strong>für</strong> die <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung nicht verzichtet hat.<br />

Dabei unterscheidet man zwischen "Gleitzonenfällen" (<strong>Arbeit</strong>sentgelt liegt in allen Monaten des Beschäftigungszeitraumes in <strong>der</strong> Gleitzone) und<br />

"Mischfällen" (<strong>Arbeit</strong>sentgelt liegt nur in einigen Monaten des Beschäftigungszeitraumes in <strong>der</strong> Gleitzone, in den an<strong>der</strong>en Monaten darunter o<strong>der</strong><br />

darüber).<br />

Die <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> Midi-Jobber enthält die o. g. "Gleitzonenfälle" und "Mischfälle".<br />

Beschäftigte, welche auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet haben, sind also nicht in <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />

Midi-Jobber enthalten. Da das Meldeverfahren zur Sozialversicherung keine Merkmale zur Abgrenzung dieser Personengruppen vorsieht und allein<br />

aus dem durchschnittlichen monatlichen <strong>Arbeit</strong>sentgelt nicht auf einen Midi-Job geschlossen werden kann, ist es auch nicht möglich, die Anzahl <strong>der</strong><br />

Beschäftigten, welche auf die Anwendung <strong>der</strong> Gleitzonenregelung in <strong>der</strong> Rentenversicherung verzichtet haben, statistisch auszuwerten.<br />

Auswertungen zu den Midi-Jobs können nicht quartalsweise, son<strong>der</strong>n nur zum Stichtag 31. Dezember vorgenommen werden. Nur <strong>für</strong> diesen Stichtag<br />

liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in <strong>der</strong> Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midi-Jobs liegen ab dem Stichtag 31.<br />

Dezember 2003 vor.<br />

Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung)<br />

o<strong>der</strong> mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als „Mini-Job“ bezeichnet.<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV)<br />

regelmäßig im Monat 450 Euro (bis 31.12.2012 400 Euro) nicht überschreitet (gültig seit 1. April 2003). Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die<br />

Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.<br />

Eine Berichterstattung <strong>der</strong> ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30. Juni 1999, geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte im Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können ab dem Stichtag 30. Juni 2003 ausgewertet<br />

werden.<br />

Auch die Mini-Job-Zentrale <strong>der</strong> Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichtes. Diese Daten stellen keine amtliche <strong>Statistik</strong> dar und sind nicht geeignet, statistische<br />

Aussagen über die Entwicklung <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>smarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche<br />

Grundlage <strong>für</strong> Erwerbstätigenrechnungen o<strong>der</strong> Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die<br />

Geschäftsprozesse <strong>der</strong> Mini-Job-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten<br />

<strong>der</strong> BA, welche die amtliche <strong>Statistik</strong> über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung <strong>für</strong> eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, o<strong>der</strong> auch kalen<strong>der</strong>jahrüberschreitend, auf nicht mehr als zwei Monate o<strong>der</strong> insgesamt 50 <strong>Arbeit</strong>stage nach ihrer Eigenart begrenzt<br />

zu sein pflegt o<strong>der</strong> im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Auswertungen zu<br />

kurzfristig Beschäftigten können ab dem 1. Quartal 2004 vorgenommen werden.<br />

Eine weitere Unterteilung <strong>der</strong> Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist aus Geheimhaltungsgründen<br />

nicht sinnvoll, da die Fallzahlen relativ gering sind.<br />

Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln:<br />

1. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt.<br />

2. Bei <strong>der</strong> gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw.<br />

450 Euro n i ch t ü b e r s ch r i t te n we rd e n .<br />

3. Bei <strong>der</strong> Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von zwei Monaten o<strong>der</strong> 50 <strong>Arbeit</strong>stagen, innerhalb des vorgegebenen<br />

Zeitraumes, nicht überschritten werden.<br />

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