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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Maßnahmeartspezifische<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Maßnahme-<br />

Unterbrechung<br />

Mehrbedarf<br />

1. Ausbildungsbonus nach § 421r SGB III (ABO)<br />

Fachlich gilt ein Azubi bereits als mit Ausbildungsbonus geför<strong>der</strong>t, wenn <strong>der</strong> Ausbildungsbetrieb die För<strong>der</strong>zusage<br />

erhalten hat und das Eintrittsdatum erreicht ist – auch wenn die erste Zahlung (1. Rate ABO)<br />

erst nach Beendigung <strong>der</strong> Probezeit erfolgt. Damit sind ABO-Teilnehmer, welche die Ausbildung bereits<br />

vor <strong>der</strong> ersten ABO-Ratenzahlung wie<strong>der</strong> beenden, eigentlich gar keine geför<strong>der</strong>ten Personen im üblichen<br />

Sinne <strong>der</strong> För<strong>der</strong>statistik, da keine För<strong>der</strong>mittel geflossen sind – sie werden aufgrund <strong>der</strong> fachlichen<br />

Definition dennoch als Teilnehmer gezählt.<br />

Der Teilnehmer-Bestand kann tendenziell etwas überhöht sein, weil keine gesetzliche Regelung zu Meldepflichten<br />

des <strong>Arbeit</strong>gebers bzgl. Fortbestand o<strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong> mit ABO geför<strong>der</strong>ten Ausbildung besteht.<br />

Wenn ein <strong>Arbeit</strong>geber die 2. Rate ABO (zahlbar bei Anmeldung des Azubi zur Abschlussprüfung) nicht<br />

beantragt, lässt sich nicht feststellen, ob und wie lange die Ausbildung bereits abgebrochen war.<br />

2. Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III (VB)<br />

Das Vermittlungsbudget (Budget) markiert einen Zeitraum, in dem mehrere Einzelför<strong>der</strong>ungen bewilligt<br />

werden können.<br />

Als VB-Teilnehmer im Rahmen <strong>der</strong> För<strong>der</strong>statistik werden in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>liste des Vermittlungsbudgets erfasste<br />

Einzelför<strong>der</strong>ungen gezählt. Das heißt, <strong>für</strong> VB werden – analog zu den ausgelaufenen För<strong>der</strong>arten<br />

UBV (Unterstützung <strong>der</strong> Beratung und Vermittlung) und Mobi (Mobilitätshilfen) – Bewilligungen von Einzelför<strong>der</strong>ungen<br />

ausgewiesen.<br />

(Stand 03/2010)<br />

In einigen För<strong>der</strong>arten sind (in <strong>der</strong> Regel witterungsbedingte) Maßnahme-Unterbrechungen möglich –-<br />

u. a. bei ABM.<br />

Maßnahme-Unterbrechungen führen nicht zu einem Abgang (und nach Ende <strong>der</strong> Unterbrechung zu einem<br />

erneuten Zugang) <strong>der</strong> betreffenden Teilnehmer, da es sich um dieselbe Teilnahme handelt und <strong>für</strong> eine<br />

Teilnahme jeweils nur ein Zu- und Abgang gezählt werden soll. (In coStat führten solche Unterbrechungen<br />

dazu, dass Teilnehmer aus dem Bestand „verschwanden“ und im Anschluss wie<strong>der</strong> erschienen; vor<br />

allem zu ABM-Hochzeiten in einigen AA-Bezirken im Bundesgebiet Ost feststellbar).<br />

Im DWH können Unterbrechungen nicht abgebildet werden, da im FST-Bereich die „3-Monats-Regel“ angewendet<br />

wird. Im Rahmen dieser Regel werden zu jedem Stichtag die vorhergehenden 3 Berichtsmonate<br />

einschließlich <strong>der</strong> bis zum aktuellen Stichtag vorgenommenen Nacherfassungen und Korrekturen (d.<br />

h. auf <strong>der</strong> Basis des aktuellen Datenstandes) wie<strong>der</strong>holt.<br />

Damit werden auch Än<strong>der</strong>ungen am Status (z. B. Unterbrechung) 3 Monate in die Vergangenheit geschrieben,<br />

d. h., die Winterunterbrechungen würden 3 Monate zu früh ausgewiesen und würden so 2x zu<br />

Fehlern beim Bestand führen (zuerst werden Teilnehmer nicht gezählt, obwohl sie zum betreffenden<br />

Zeitpunkt teilgenommen haben, und später werden diese Teilnehmer im Bestand gezählt, obwohl sie<br />

wegen Unterbrechung <strong>der</strong> Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht teilnehmen).<br />

Dieses Problem ließ sich IT-technisch nicht lösen. Daher wurde festgelegt, Maßnahmen und Teilnehmer<br />

auch während Unterbrechungen durchgehend zu zählen.<br />

Dies ist keine zufriedenstellende Lösung, verringert aber die Fehler wegen Unterbrechung bei <strong>der</strong> Bestandszählung<br />

auf einen (Zählung während <strong>der</strong> Unterbrechung im Bestand). Die Teilnahmedauer wird jeweils<br />

unter Herausrechnen <strong>der</strong> Unterbrechungszeiten ermittelt.<br />

(Stand 01/2008)<br />

Mehrbedarfe gemäß § 21 Zweites Buch Sozialgesetzbuch umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf<br />

abgedeckt sind.<br />

Mehrbedarfe werden gewährt <strong>für</strong><br />

• werdende Mütter nach <strong>der</strong> zwölften Schwangerschaftswoche,<br />

• Alleinerziehende, die mit einem o<strong>der</strong> mehreren min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n zusammenleben,<br />

• erwerbsfähige behin<strong>der</strong>te Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben nach<br />

§ 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes<br />

im <strong>Arbeit</strong>sleben o<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches<br />

erbracht werden,<br />

• Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.<br />

• Leistungsberechtigte, bei denen im Einzelfall ein unabweisbarer laufen<strong>der</strong>, nicht nur einmaliger beson<strong>der</strong>er<br />

Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbeson<strong>der</strong>e nicht durch die Zuwendungen<br />

Dritter sowie durch Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten <strong>der</strong> Leistungsberechtigten gedeckt<br />

ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht,<br />

• Leistungsberechtigte, bei denen das Warmwasser durch in <strong>der</strong> Unterkunft installierte Vorrichtungen<br />

erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe <strong>für</strong> zentral bereitgestelltes<br />

Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden.<br />

Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs darf die Höhe des <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />

maßgegebenen Regelbedarfs nicht übersteigen.<br />

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