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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Gemeldete Berufsausbildungsstellen<br />

sind alle im laufenden Berichtsjahr zu besetzenden Berufsausbildungsstellen <strong>für</strong> anerkannte Ausbildungsberufe,<br />

<strong>für</strong> die Vermittlungsaufträge erteilt wurden und <strong>der</strong>en Ergebnis bei <strong>der</strong> Begutachtung durch die<br />

nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständige Stelle positiv war. Ebenso gelten als Ausbildungsstellen<br />

<strong>für</strong> eine Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, eine betriebliche Ausbildung in nicht anerkannten<br />

Ausbildungsberufen mit geregeltem Ausbildungsgang o<strong>der</strong> geregelter Abschlussprüfung bzw.<br />

schulische Ausbildungsplätze, <strong>für</strong> die mit den Ausbildungseinrichtungen ein vermittlungsähnliches Verfahren<br />

vereinbart wurde. Dazu gehören auch Stellenangebote <strong>für</strong> die Einstiegsqualifizierung (EQ/EQJ).<br />

Zu den Berufsausbildungsstellen zählen auch:<br />

•Berufsausbildungsstellen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE gem. § 241 Abs. 2 SGB III) o<strong>der</strong><br />

nach Son<strong>der</strong>programmen. Sie werden in dem Berichtsmonat gezählt, in dem <strong>der</strong> Bewerber konkret vermittelt<br />

wird.<br />

•Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und in sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 102 SGB III) durchführen.<br />

Zu den Berufsausbildungsstellen zählen im laufenden Berichtsjahr auch:<br />

•die am Ende des letzten Berichtsjahres unbesetzten Ausbildungsstellen, soweit weiterhin Bemühungen<br />

gewünscht werden.<br />

•Stellen, die bereits vor Beginn des Berichtsjahres <strong>für</strong> das aktuelle Berichtsjahr gemeldet wurden.<br />

Nicht zu den Ausbildungsstellen zählen Praktikantenstellen, <strong>Arbeit</strong>splätze im freiwilligen sozialen und<br />

ökologischen Jahr, sowie im Rahmen <strong>der</strong> überregionalen Ausbildungsvermittlung mitgeführte Berufsausbildungsstellen.<br />

Für Veröffentlichungen <strong>der</strong> Ausbildungsstellenmarktstatistik werden nur die Ausbildungsstellen <strong>für</strong> betriebliche<br />

o<strong>der</strong> außerbetriebliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG/<br />

HwO bzw. Ausbildungsgänge <strong>für</strong> Behin<strong>der</strong>te (Kennzeichnung „b“ und „r“) verwendet.<br />

Auswertungen über gemeldete Berufsausbildungsstellen <strong>der</strong> zugelassenen Träger liegen <strong>der</strong>zeit noch<br />

nicht vor.<br />

(Stand 02/2011)<br />

Geringfügige<br />

Beschäftigung<br />

Seit April 2003 gilt das zweite Gesetz <strong>für</strong> mo<strong>der</strong>ne Dienstleistung am <strong>Arbeit</strong>smarkt, in dem auch <strong>der</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) neu geregelt wurde. Es sind zwei Arten von geringfügigen<br />

Beschäftigungen im Bereich <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik zu unterscheiden:<br />

• geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV liegt vor, wenn das <strong>Arbeit</strong>sentgelt aus<br />

dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450,– 1 nicht überschreitet. Bei Kombination<br />

einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einem Mini-Job bleibt dieser sozialversicherungsfrei.<br />

Bis Ende März 2003 lag die Obergrenze des <strong>Arbeit</strong>sentgelts bei 325,– 1. Außerdem durfte gem. § 8 (1)<br />

Nr.1 SGB IV die Beschäftigung regelmäßig nur weniger als 15 Stunden die Woche ausgeübt werden. Die<br />

Begrenzung auf eine wöchentliche Stundenzahl ist seit April 2003 weggefallen. Bis Ende 2012 lag die<br />

Obergrenze bei 400,– 1.<br />

Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind versicherungsfrei, <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber zahlt eine pauschale Abgabe<br />

von 30 Prozent (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer).<br />

Bis Ende 2012 konnte <strong>der</strong> geringf. entlohnte <strong>Arbeit</strong>nehmer freiwillig weitere 4,6 Prozent zahlen, um<br />

voll rentenversichert zu sein. Seit <strong>2013</strong> wurde im Gegensatz dazu festgelegt, dass zunächst alle geringf.<br />

entlohnten <strong>Arbeit</strong>nehmer voll rentenversichert sind und einen Eigenanteil von 3,9 Prozent zu leisten haben.<br />

Sie haben allerdings die Möglichkeit sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

befreien zu lassen.<br />

(Stand 06/<strong>2013</strong>)<br />

• kurzfristige Beschäftigung<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 (1) Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung <strong>für</strong> eine Zeitdauer<br />

ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate<br />

o<strong>der</strong> insgesamt 50 <strong>Arbeit</strong>stage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt o<strong>der</strong> im Voraus vertraglich<br />

begrenzt ist. Bis Ende März 2003 galt <strong>für</strong> diesen Bereich als Maßstab das Beschäftigungsjahr und nicht<br />

das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen<br />

in <strong>der</strong> Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in <strong>der</strong> Woche<br />

ist bei <strong>der</strong> Beurteilung auf den Zeitraum von 50 <strong>Arbeit</strong>stagen abzustellen. Soweit diese zeitlichen<br />

Grenzen nicht überschritten werden, kann das monatliche <strong>Arbeit</strong>sentgelt über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze<br />

von <strong>der</strong>zeit 450,- 1 liegen.<br />

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