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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Leistungen nach dem SGB II<br />

Allgemeine und methodische Hinweise zur <strong>Statistik</strong> (SGB II / SGB III)<br />

Mit Jahresbeginn 2005 wurde das Sozialgesetzbuch II (SGB II) rechtsverbindlich eingeführt und zum Januar 2011 überarbeitet.<br />

Seit <strong>der</strong> Zusammenlegung von <strong>Arbeit</strong>slosen- und Sozialhilfe sind die Agenturen ausschließlich <strong>für</strong> die arbeitslosen Personen<br />

nach dem SGB III zuständig.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Grundsicherung sind die Jobcenter Ansprechpartner <strong>für</strong> die in Bedarfsgemeinschaften lebenden Personen.<br />

Zur Sicherung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit und Qualität <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> wurde die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nach Par. 53 SGB II beauftragt,<br />

die bisherige <strong>Arbeit</strong>smarktstatistik Par. 280 ff. SGB III unter Einschluss <strong>der</strong> Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende weiterzuführen,<br />

wobei die Definition <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit aus dem SGB III beibehalten wurde und diese ausschließlich an die neuen<br />

Gegebenheiten bzgl. <strong>der</strong> Rechtskreise angepasst werden musste.<br />

Nach dem SGB II ist ‚„<strong>Arbeit</strong>slosigkeit“ allerdings keine Voraussetzung <strong>für</strong> einen Bezug <strong>der</strong> dort genannten Leistungen, son<strong>der</strong>n<br />

die Hilfebedürftigkeit.<br />

Durch die Kombination von Informationen aus dem SGB-II- und dem SGB-III- Bereich wurde eine integrierte <strong>Statistik</strong> möglich,<br />

die <strong>für</strong> die einzelnen Regionen ein Gesamtbild zeichnet (<strong>Arbeit</strong>smarkt, Beschäftigung, För<strong>der</strong>ung und Grundsicherung), Überschneidungen<br />

o<strong>der</strong> Doppelzählungen vermeidet und Übergänge zwischen den Systemen abbildet.<br />

<strong>Statistik</strong> zur Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende<br />

Die statistische Berichterstattung zum Themenbereich SGB II basiert auf den Daten, die in den Jobcentern verfahrensbedingt<br />

erhoben werden.<br />

Um endgültige Zahlen zu Detail- und Strukturdaten darstellen zu können, berichtet die <strong>Statistik</strong> mit einer Wartezeit von 3 Monaten.<br />

Gezählt werden die Leistungsfälle, die im jeweiligen Berichtsmonat bewilligt und zum Stichtag angeordnet waren, keinen<br />

Ausschlussgrund hatten und <strong>der</strong>en Beendigungsdatum nicht vor dem Stichtag lag.<br />

Soweit in seltenen Fällen vom Träger keine aktuellen Daten übermittelt wurden, werden <strong>für</strong> den betroffenen Bereich entsprechende<br />

Werte hochgerechnet.<br />

Auf Ebene <strong>der</strong> Träger sowie auf jener <strong>der</strong> Stadt- und Landkreise werden neben den Angaben zu Bedarfsgemeinschaften, erwerbsfähigen<br />

bzw. nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, u. a. auch Fakten zur Erwerbstätigkeit, zum Einkommen, zu<br />

Sanktionen und über Leistungen berichtet.<br />

Die von <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> ausgewiesenen Leistungen sind mit Haushaltsdaten nicht direkt vergleichbar, da es erhebliche Unterschiede<br />

in <strong>der</strong> zeitlichen und inhaltlichen Abgrenzung gibt. Statistisch ermittelte Leistungen werden dem jeweiligen Anspruchsmonat<br />

zugeordnet; Finanzdaten dem Monat <strong>der</strong> Zahlung.<br />

Weitergehende Informationen aus <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> zur Grundsicherung finden Sie auf <strong>der</strong> Internetseite:<br />

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/<strong>Statistik</strong>/<strong>Statistik</strong>-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-<strong>Arbeit</strong>suchende-SGBII/<br />

Grundsicherung-fuer-<strong>Arbeit</strong>suchende-SGBII-Nav.html<br />

Hinweis zur Anpassung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze:<br />

Die Altersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem <strong>für</strong> eine Person kein Anspruch mehr auf Sozialleistungen nach dem SGB III bzw.<br />

SGB II besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Regelaltersrente geleistet wird. Bisher lag die<br />

Altersgrenze bei 65 Jahren.<br />

Am 20.04.2007 wurde das „Gesetz zur Anpassung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung <strong>der</strong><br />

Finanzierungsgrundlagen <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung“ beschlossen. Dieses sieht eine sukzessive Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

von 65 auf 67 Jahre vor.<br />

Ab 01.01.2012 sind die ersten Personen des Geburtsjahrgangs 1947 von dieser Anhebung betroffen. Die letzte Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

findet <strong>für</strong> den Geburtsjahrgang 1964 am 01.01.2031 statt.<br />

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