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Begründung - Entwurf (302 KB) - Stadt Troisdorf

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und ergänzende passive Schutzmaßnahmen fest. Durch diese Festsetzungen ist dafür<br />

Vorsorge getroffen, daß Immissionskonflikte von rechtlicher Relevanz vermieden<br />

werden und im Vollzug des Bebauungsplanes keine Einschränkungen für die landwirtschaftlichen<br />

Betriebe zu erwarten sind. Eine individuelle Entwicklungskomponente<br />

der Betriebe ist dabei berücksichtigt. Sowohl die Sicherung des Schutzabstandes als<br />

auch die Schutzmaßnahmen gehen nach dem Veranlasserprinzip zu Lasten der heranrückenden<br />

Wohnbebauung.<br />

Die einzelnen, in den Gutachten mit A - D bezeichneten, Betriebe werden wie folgt<br />

beurteilt:<br />

Betriebe “B” und “D”<br />

Betrieb “B” liegt im abgeteilten Geltungsbereich des Blattes 2 b. Für dieses Blatt des<br />

Bebauungsplnes K 108 ist das Planverfahren nach der 1. Offenlage abgetrennt worden<br />

und betrifft nicht mehr das vorliegende Blatt 2 a.<br />

Der Hühnerhof “D” wird nach Aussage der Familie Schmitz auch in Zukunft in der<br />

vorhandenen Größenordnung (ca. 400 bis 450 Legehennen) geführt. Eine weitergehende<br />

Entwicklungsperspektive, insbesondere für die nachfolgende Generation, besteht<br />

nicht. In der bestehenden Form ist der Betrieb im Dorfgebiet nachbarschaftsverträglich.<br />

Betriebe “A” und “C”<br />

Die Betriebe “A” und “C” (ausgesiedelter Hof der Familie Ufer, Ammerweg 2 und<br />

Handelsschäferei der Familie Frieling, Sperberweg 33) erfordern aufgrund der betriebsbedingten<br />

Emissionen Schutzabstände zur geplanten Wohnbebauung. Zu betrachten<br />

sind sowohl Geruchs- als auch Schallimmissionen. Erfordern die Wirkungsbereiche<br />

unterschiedlich große Schutzabstände, ist der jeweils größere Schutzabstand<br />

für die Planung maßgeblich.<br />

Die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. Wohlfarth vom November 1995<br />

zeigt, daß die von der Familie Ufer für den Betrieb “A” geltend gemachte zeitweise<br />

Rindermast in der offenen Unterstellhalle bei Einhaltung des geplanten Schutzabstands<br />

von 100 m zu keinerlei Emissionskonflikten führt.<br />

Da die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen des Betriebes “A”<br />

stark schwankenden Charakter haben, ist die Darstellung der schalltechnischen Situation<br />

besonderen Schwierigkeiten unterworfen. Eine Langzeitmessung über ein Jahr<br />

hinweg zur Erfassung des tatsächlichen Sachverhalts stünde von den Kosten her<br />

außer Verhältnis zum Nutzen. Die gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. Wohlfarth<br />

stützt sich daher im Bericht vom November 1995 auf die Ermittlung der Schalleistungspegel<br />

der landwirtschaftlichen Maschinen und Ausbreitungsrechnungen für<br />

die Spitzenpegel. Die zugrunde gelegten betrieblichen Verhältnisse beruhen auf Angaben<br />

der Familie Ufer. Aufgrund dieser Berechnungen ist erkennbar, daß bei 100 m<br />

Abstand tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) nicht nur der Spitzenpegel erheblich unterschritten<br />

wird, sondern auch der Beurteilungspegel deutlich unter dem schalltechnischen<br />

Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete von 55 db (A) liegt. Für den<br />

Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wird der zulässige Spitzenpegel-Richtwert<br />

von 60 dB (A) für Allgemeine Wohngebiete ebenfalls eingehalten. Die Einhaltung des<br />

Beurteilungspegels von 40 dB (A) nachts für Allgemeine Wohngebiete ist nach den<br />

Ausbreitungsrechnungen unter Freifeldbedingungen jedoch als kritisch anzusehen.<br />

An- und Abfahrten während des Nachtzeitraumes, sofern sie nicht gehäuft innerhalb<br />

einer Nachtstunde auftreten, würden zwar noch zu keinen nennenswerten Richtwertüberschreitungen<br />

führen. Wie in der gutachterlichen Stellungnahme vom November<br />

Seite 8<br />

Bebauungsplan K 108, Blatt 2a, 2. Änderung<br />

Offenlage, Stand 09.12.2013

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