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Begründung - Entwurf (302 KB) - Stadt Troisdorf

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einander von Versickerungsanlagen und Gebäuden basieren auf dem Regelwerk<br />

Abwasser-Abfall, Arbeitsblatt A 138 vom Januar 1990 der Abwassertechnischen Vereinigung<br />

e.V. (ATV), das die derzeit allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt.<br />

5.9 Flächen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen - hier Lärm - im geplanten<br />

Wohngebiet sieht der Bebauungsplan Schutzflächen vor, auf denen Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen) festgesetzt sind. Innerhalb dieser Fläche ist in Überlagerung mit<br />

der vorgenannten Festsetzung ein 3,0 m hoher Lärmschutzwall vorgesehen, dessen<br />

Lage eine Bepflanzung und Eingrünung von allen Seiten ermöglicht, so daß der Wall<br />

im Landschaftsbild nicht wirksam wird. Die Wallhöhe ist nicht größer gewählt worden,<br />

damit auch der noch nicht vollständig eingewachsene Wall nur geringfügig im Landschftsbild<br />

in Erscheinung tritt. Mit dem Lärmschutzwall wird eine Abschirmung der<br />

Erdgeschosse der dem landwirtschaftlichen Betrieb nächstgelegenen Gebäude bezweckt,<br />

so daß dort nach den ergänzenden Berechnungen der gutachterlichen Stellungnahme<br />

nur noch Richtwertüberschreitungen von allenfalls 5 dB (A) erwartet werden<br />

können. Die Schallreduktion wurde anhand von Schnitten im ergänzenden Bericht<br />

vom Juli 1996 berechnet. Der Schirmwert des Walls in der festgesetzten Lage<br />

wurde aufgrund dieser Berechnungen vom Büro Dr. Wohlfarth abgeschätzt. Mit dem<br />

Lärmschutzwall wird ein wirksamer Schallschutz für die späten Abendstunden im<br />

Sommer geschaffen, in denen der Außenwohnbereich auch nach 22.00 Uhr noch<br />

genutzt wird. Über den Zahlenwert der Schallreduktion hinaus stellt der Wall auch eine<br />

Maßnahme des optischen Schallschutzes dar, der auch wissenschaftlich anerkannt<br />

ist und in diesem Fall in beträchtlichem Maße zum Tragen kommen dürfte.<br />

Diese Form des aktiven Schallschutzes ist auch unter Abwägungsgesichtspunkten<br />

vertretbar, da die Flächen für eine landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung<br />

der Immissionsschutzanlage zur Verfügung stehen und das Aufschütten aller Voraussicht<br />

nach durch die Ablagerung überschüssiger Bodenmassen aus dem Straßen-<br />

und Hochbau im Baugebiet kostenneutral erfolgen kann.<br />

Die Obergeschosse in der ersten Gebäudereihe gegenüber dem Betrieb “A” sind<br />

durch Fenster mit normaler Wärmeschutzverglasung gemäß der Wärmeschutzverordnung<br />

‘95 ausreichend vor Schalleinwirkungen in der Nacht geschützt. Um bei<br />

sommerlicher Witterung auch dem Bedürfnis nach nächtlicher Lüftung Rechnung zu<br />

tragen, das dann gfls. mit Betriebsaktivitäten in der Nachtzeit auf dem Hof zusammenfällt,<br />

sind für die Schlafräume, die nicht im Schallschatten liegen, schallgedämmte<br />

Belüftungsmöglichkeiten baulich vorzusehen. Die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen<br />

stellen bei allen nur zu erwartenden Betriebszuständen auf dem<br />

Hof einen wirksamen Schallschutz sicher.<br />

Für die dem Hof “A” nächstgelegene Bebauung ist als abweichende Bauweise eine<br />

Kettenbebauung festgesetzt, nach der zwischen den Hauptbaukörpern Nebenbaukörpern<br />

von mindestens 6,0 m Firsthöhe errichtet werden müssen. Die Bebauung<br />

wirkt dadurch wie ein weiterer mindestens 6,0 m hoher Schallschirm, so daß für die<br />

dahinterliegende Bebauung mit ihrem Außenwohnbereich keine besonderen Schutzmaßnahmen<br />

mehr erforderlich sind.<br />

5.10Gestaltungsvorschriften<br />

Seite 16<br />

Bebauungsplan K 108, Blatt 2a, 2. Änderung<br />

Offenlage, Stand 09.12.2013

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