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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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-47-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

ten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar<br />

berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren<br />

Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren<br />

Kosten der Anlagengruppe zu er<strong>mit</strong>teln.<br />

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />

ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart<br />

werden.<br />

(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken<br />

<strong>mit</strong> großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet<br />

werden, in einem Missverhältnis zum er<strong>mit</strong>telten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.<br />

T e i l 5<br />

Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n<br />

§ 57<br />

Übergangsvorschrift<br />

Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten<br />

vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />

§ 58<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung<br />

für Architekten und Ingenieure <strong>vom</strong> 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer<br />

Kraft.<br />

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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