Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
ten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar<br />
berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren<br />
Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren<br />
Kosten der Anlagengruppe zu er<strong>mit</strong>teln.<br />
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad<br />
ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart<br />
werden.<br />
(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken<br />
<strong>mit</strong> großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet<br />
werden, in einem Missverhältnis zum er<strong>mit</strong>telten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.<br />
T e i l 5<br />
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n<br />
§ 57<br />
Übergangsvorschrift<br />
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten<br />
vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.<br />
§ 58<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung<br />
für Architekten und Ingenieure <strong>vom</strong> 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer<br />
Kraft.<br />
Der Bundesrat hat zugestimmt.