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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -4-<br />

Anlage 7<br />

Anlage 8<br />

Anlage 9<br />

Anlage 10<br />

Anlage 11<br />

Anlage 12<br />

Anlage <strong>13</strong><br />

Anlage 14<br />

Anlage 15<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan<br />

Besondere Leistungen <strong>zur</strong> Flächenplanung<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste<br />

T e i l 1<br />

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten<br />

und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder<br />

Auftragnehmerinnen) <strong>mit</strong> Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung<br />

erfasst und <strong>vom</strong> Inland aus erbracht werden.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen.<br />

Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.<br />

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt<br />

werden.<br />

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen<br />

Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten<br />

als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.<br />

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.<br />

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts <strong>mit</strong> wesentlichen<br />

Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.<br />

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen <strong>zur</strong> nachhaltigen Erhöhung des<br />

Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 o-<br />

der 8 fallen.

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