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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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-31-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann<br />

bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2<br />

Satz 3 bis 50 Prozent auf das er<strong>mit</strong>telte Honorar schriftlich vereinbart werden.<br />

§ 37<br />

Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume<br />

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare<br />

für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.<br />

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut,<br />

erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen,<br />

dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 35 übertragen werden, so sind<br />

die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und<br />

Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude<br />

zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen<br />

für Innenräume nicht berechnet werden.<br />

A b s c h n i t t 2<br />

F r e i a n l a g e n<br />

§ 38<br />

Besondere Grundlagen des Honorars<br />

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar,<br />

insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den<br />

Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:<br />

1. Einzelgewässer <strong>mit</strong> überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,<br />

2. Teiche ohne Dämme,<br />

3. flächenhafter Erdbau <strong>zur</strong> Geländegestaltung,<br />

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel <strong>zur</strong> Geländegestaltung, soweit<br />

keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,<br />

5. Lärmschutzwälle als Mittel <strong>zur</strong> Geländegestaltung,<br />

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel <strong>zur</strong> Geländegestaltung,<br />

soweit keine Tragwerke <strong>mit</strong> durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad<br />

erforderlich sind,<br />

7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich<br />

sind,<br />

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr <strong>mit</strong> einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />

sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungs-

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