Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Im Einzelnen ist das Leistungsbild Technische Ausrüstung gegenüber der Anlage 14 der<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 wie folgt geändert worden:<br />
Leistungsphase 3 und 6: Kostener<strong>mit</strong>tlung und Kostenkontrolle:<br />
Die Leistungsphasen 6 und 7 sind durch das Aufstellen bepreister Leistungsverzeichnisse<br />
und der Vergleich dieser bepreisten Leistungsverzeichnisse <strong>mit</strong> der Kostenberechnung<br />
und den Ausschreibungsergebnissen ergänzt worden. Durch diese präzisierte Kostener<strong>mit</strong>tlung<br />
und Kontrolle wurde der Kostenanschlag entbehrlich. Der Kostenanschlag umfasst<br />
nämlich gemäß DIN 276 – 1: 2008-12 lediglich die Kostener<strong>mit</strong>tlung bis <strong>zur</strong> 3. Ebene<br />
und die Ordnung nach Vergabeeinheiten.<br />
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe:<br />
Die Grundleistung „Zusammenstellen der Vergabeunterlagen“ wurde systematisch der<br />
Vorbereitung der Vergabe zugeordnet und aus der Leistungsphase 7 in die Leistungsphase<br />
6 verlagert.<br />
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe<br />
Die vormalige Grundleistung „Mitwirken bei der Verhandlung <strong>mit</strong> Bietern“ wurde durch das<br />
„Führen von Bietergesprächen ersetzt“. Unter Bietergesprächen sind Aufklärungsgespräche<br />
oder Verhandlungen im Rahmen der Vergabeverfahren zu verstehen. Bei öffentlichen<br />
Auftragsvergaben sind Verhandlungen <strong>mit</strong> Bietern allerdings nicht bei allen Vergabearten<br />
zulässig. Zum Aspekt des „Mitwirkens“ siehe die vorstehenden allgemeinen Vorbemerkungen<br />
zum Leistungsbild Technische Ausrüstung. Mit den Änderungen wird der Prozess<br />
der Vergabe in der Leistungsphase umfassender abgebildet und dem Verbraucherschutz<br />
Rechnung getragen.<br />
Leistungsphase 9: Objektbetreuung<br />
Der Aufwand für die bisherige Grundleistung – Überwachen der Mängelbeseitigung – ist<br />
im Umfang nur schwierig kalkulierbar. Daher soll die Überwachung der Mängelbeseitigung<br />
zukünftig als Besondere Leistung zum Beispiel auf Zeithonorarbasis beauftragt werden<br />
können. Durch die neu aufgenommene Grundleistung der fachlichen Bewertung der Mängel<br />
einschließlich notwendiger Begehungen wird sichergestellt, dass der beauftragte Architekt<br />
oder Ingenieur auch nach Abschluss des Projekts dem Bauherrn bei auftretenden<br />
Mängeln <strong>zur</strong> Seite steht und eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des Schädigers<br />
ermöglicht wird.<br />
Mit der fachlichen Bewertung der Mängel soll in erster Linie die Zuordnung des Mangels<br />
zu einem Bau- oder Planungsbeteiligten aus fachlicher Sicht sichergestellt werden. Eine<br />
Bewertung <strong>mit</strong> der Qualität und Ausführlichkeit eines Sachverständigengutachtens ist<br />
nicht Gegenstand dieser Grundleistung.<br />
Die <strong>HOAI</strong> 2009 orientierte sich an § <strong>13</strong> Absatz 4 VOB Teil B und verpflichtete den Auftragnehmer,<br />
die Mängelbeseitigung vier Jahre lang zu überwachen. Da diese Gewährleistungsfrist<br />
nicht in jedem Fall die vertragliche Praxis abbildet, wurde die Frist für die fachliche<br />
Bewertung der festgestellten Mängel im Hinblick auf § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB<br />
auf fünf Jahre angepasst.