Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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Drucksache 334/13 -198- Leistungsphase 5: Ausführungsplanung – Buchstabe b): Die Angabe verschiedener Maßstäbe für die Darstellung des Entwurfs erfolgt beispielhaft zur Verdeutlichung, dass die Planungsunterlagen je nach Stand des Planungsprozesses einen unterschiedlichen Durcharbeitungsgrad haben können. Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf erfolgen bereits in der Leistungsphase 2 e). – Buchstabe d): die Teilleistung umfasst die Darstellung der Freianlagen mit den notwendigen Angaben, Detail- und Konstruktionszeichnungen, die insbesondere zu den dort beispielhaft aufgeführten Planungsparametern Aussagen treffen soll. Die aufgeführten Beispiele verdeutlichen die erforderliche Bearbeitungs- und Durchdringungstiefe der Planung. Damit sollen für die Ausführungsplanung die erforderlichen wesentlichen Festlegungen getroffen werden, die allerdings wegen der Bearbeitungs- und Durchdringungstiefe der Planung in der Leistungsphase 5 nicht abschließend sind. – Buchstabe e): Die Teilleistung „Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf“ stellt gegenüber dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume (dort Buchstabe 5 d) „Fortschreiben des Terminplans“) weniger strenge Anforderungen. Diese Abweichung liegt darin begründet, dass die Herstellung von Freianlagen besonders den jahreszeitlichen Witterungseinflüssen unterliegt und darüber hinaus Abhängigkeiten in der Terminplanung zur Erstellung von Gebäuden, Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerken bestehen können. Leistungsphase 6: Die Teilleistungen zur Vorbereitung der Vergabe wurden leistungsbildspezifisch konkretisiert und an die Änderungen der Leistungsphase 6 im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ angepasst. Zu Anlage 11.2 Anlage 11.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Freianlagen. Zu Anlage 12 (Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste) Zu Anlage 12.1 Anlage 12.1 enthält das aktualisierte Leistungsbild der Ingenieurbauwerke. Das Leistungsbild Ingenieurbauwerke ist gegenüber der Anlage 12 der HOAI 2009 wie folgt geändert worden: Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Buchstabe g): Der Begriff der Kostenkontrolle, ehemals enthalten in lit. h) („Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung“) wurde mit Rücksicht auf den in der Leistungsphase 3 erreichten Planungsstand gestrichen. Für die Entwurfsplanung beschränkt sich die Anforderung in lit. g) neu darauf, die Kostenberechnung mit der Kostenschätzung zu vergleichen. Im Rahmen der lit. j) neu („Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“) sind auch Abweichungen zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung zusammenzufassen, zu erläutern und zu dokumentieren. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Durch die Neuformulierung „erforderliche Genehmigungsverfahren“, anstelle „öffentlichrechtlicher Verfahren“ wird die Grundleistung allgemeiner gefasst und klargestellt, dass hierunter auch die Erarbeitung und Zusammenstellung von Unterlagen für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben fallen.

-199- Drucksache 334/13 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Entsprechend der Anlage 2.8.5 der HOAI 2009 wird als Besondere Leistung das Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik beibehalten. Für den Fall, dass die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik als eigenständiges Objekt beauftragt wird, wurde die Objektliste der Anlagen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppe 7.2 um die verfahrenstechnischen Anlagen erweitert, siehe § 53 Absatz 2 Nummer 7 Alt. 2 neu. Leistungsphase 6: Vorbereiten der Vergabe Buchstabe b) und c): Der Begriff der „Verdingungsunterlagen“ wird entsprechend dem modernen Sprachgebrauch durch „Vergabeunterlagen“ ersetzt. Im Übrigen bleibt die Konkretisierung der Leistungsphase 6 inhaltlich unverändert. Zu Anlage 12.2 Anlage 12.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Ingenieurbauwerke. Zu Anlage 13 (Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste) Zu Anlage 13.1 Das Leistungsbild Verkehrsanlagen ist gegenüber der Anlage 12 der HOAI 2009 wie folgt geändert worden: Leistungsphase 2: Vorplanung – Buchstabe h): Das Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten ist auf bis zu zwei Terminen beschränkt worden. – Buchstabe g): Nicht mehr erfasst ist als Leistung die Vorverhandlung über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung. Stattdessen beschränkt sich die Leistung auf das Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung. Grund dafür ist, dass in der Regel keine selbstständigen Verhandlungen durch die Auftragnehmer erfolgen. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Buchstabe e): Das Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten ist auf bis zu drei Termine beschränkt worden. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung – Buchstabe e): Die Teilnahme im Genehmigungsverfahren ist auf bis zu vier Erläuterungs- bzw. Erörterungstermine beschränkt worden. – Buchstabe f): Das Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen ist auf bis zu 10 Kategorien begrenzt worden. Leistungsphase 6: Vorbereiten der Vergabe Buchstabe b) und c): Der Begriff der „Verdingungsunterlagen“ wird entsprechend des modernen Sprachgebrauchs durch „Vergabeunterlagen“ ersetzt. Im Übrigen bleibt die Konkretisierung der Leistungsphase 6 inhaltlich unverändert.

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung<br />

Entsprechend der Anlage 2.8.5 der <strong>HOAI</strong> 2009 wird als Besondere Leistung das Planen<br />

von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik beibehalten. Für den Fall, dass die Planung<br />

von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik als eigenständiges Objekt beauftragt<br />

wird, wurde die Objektliste der Anlagen der Technischen Ausrüstung Anlagengruppe<br />

7.2 um die verfahrenstechnischen Anlagen erweitert, siehe § 53 Absatz 2 Nummer 7 Alt. 2<br />

neu.<br />

Leistungsphase 6: Vorbereiten der Vergabe<br />

Buchstabe b) und c): Der Begriff der „Verdingungsunterlagen“ wird entsprechend dem<br />

modernen Sprachgebrauch durch „Vergabeunterlagen“ ersetzt. Im Übrigen bleibt die Konkretisierung<br />

der Leistungsphase 6 inhaltlich unverändert.<br />

Zu Anlage 12.2<br />

Anlage 12.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Ingenieurbauwerke.<br />

Zu Anlage <strong>13</strong> (Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen,<br />

Besondere Leistungen, Objektliste)<br />

Zu Anlage <strong>13</strong>.1<br />

Das Leistungsbild Verkehrsanlagen ist gegenüber der Anlage 12 der <strong>HOAI</strong> 2009 wie folgt<br />

geändert worden:<br />

Leistungsphase 2: Vorplanung<br />

– Buchstabe h): Das Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten<br />

ist auf bis zu zwei Terminen beschränkt worden.<br />

– Buchstabe g): Nicht mehr erfasst ist als Leistung die Vorverhandlung über die Bezuschussung<br />

und Kostenbeteiligung. Stattdessen beschränkt sich die Leistung auf das Mitwirken<br />

bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung. Grund dafür<br />

ist, dass in der Regel keine selbstständigen Verhandlungen durch die Auftragnehmer erfolgen.<br />

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung<br />

Buchstabe e): Das Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten<br />

ist auf bis zu drei Termine beschränkt worden.<br />

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung<br />

– Buchstabe e): Die Teilnahme im Genehmigungsverfahren ist auf bis zu vier Erläuterungs-<br />

bzw. Erörterungstermine beschränkt worden.<br />

– Buchstabe f): Das Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen<br />

ist auf bis zu 10 Kategorien begrenzt worden.<br />

Leistungsphase 6: Vorbereiten der Vergabe<br />

Buchstabe b) und c): Der Begriff der „Verdingungsunterlagen“ wird entsprechend des modernen<br />

Sprachgebrauchs durch „Vergabeunterlagen“ ersetzt. Im Übrigen bleibt die Konkretisierung<br />

der Leistungsphase 6 inhaltlich unverändert.

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