Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -196-<br />
– Buchstabe a): Mit „Überwachung der Ausführung des Objekts“ ist unter anderem auch<br />
die Übereinstimmung <strong>mit</strong> den Verträgen der ausführenden Firmen zu prüfen. Hierbei geht<br />
es um die Prüfung inwieweit die beauftragten Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.<br />
Da sich dies nicht allein aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sondern zum Beispiel<br />
auch aus den Besonderen Vertragsbedingungen, wurden allgemein die Verträge in Bezug<br />
genommen. Mit der Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung <strong>mit</strong> den Verträgen<br />
ist keine rechtliche Vertragsprüfung gemeint.<br />
– Buchstabe b): Überwachen der Ausführung von Tragwerken. Mit dieser Grundleistung<br />
soll klargestellt werden, ob und welche Tragwerke durch den Objektplaner im Rahmen der<br />
Örtlichen Bauüberwachung in der Leistungsphase 8 zu überwachen sind. Im Wesentlichen<br />
geht es dabei um die Kontrolle der Bewehrung im Stahlbetonbau. Es wird klargestellt,<br />
dass nur einfache Tragwerke der Honorarzone 1 und 2 gemäß § 49 Absatz 3 Nummer<br />
1 und 2 <strong>vom</strong> Objektplaner überwacht werden. Wird das Tragwerk einer höheren Honorarzone<br />
zugeordnet, so handelt es sich bei der Kontrolle der Bewehrung um eine ingenieurtechnische<br />
Kontrolle, die nach Teil IV Abschnitt 1 <strong>vom</strong> Auftragnehmer als Besondere<br />
Leistung durch gesonderte vertragliche Vereinbarung übernommen und berechnet werden<br />
kann.<br />
– Buchstabe k): Die Grundleistung h) der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde von „Abnahme der Bauleistungen…“<br />
neu <strong>mit</strong> „Organisation der Abnahme der Bauleistungen…, Feststellung von<br />
Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber“ in das Leistungsbild aufgenommen.<br />
Hintergrund ist, dass die rechtsgeschäftliche Abnahme im Regelfall durch den Auftraggeber<br />
selbst erfolgt und der Architekt bzw. Ingenieur dafür eine Abnahmeempfehlung abgibt.<br />
Besondere Leistung „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“:<br />
In der Leistungsphase 9 wurde die Besondere Leistung „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“<br />
neu aufgenommen. Die Aufnahme dieser Besonderen Leistung soll<br />
eine bessere Abgrenzung gegenüber der Grundleistung des Buchstaben m) in Leistungsphase<br />
8 „systematischen Zusammenstellung der Dokumentation“ ermöglichen.<br />
Die Grundleistung der Leistungsphase 8 konzentriert sich in Buchstabe m) auf das Zusammenstellen<br />
aller Daten und Ergebnisse des Objekts. Demgegenüber umfasst eine<br />
gesondert zu vergütende Gebäudebestandsdokumentation der Leistungsphase 9, wie sie<br />
zum Beispiel in den Baufachlichen Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation des Bundes<br />
festgeschrieben sind, alphanumerische und geometrische Bestandsdaten, die nach<br />
ganz bestimmten Anforderungen aufzubereiten und zu erstellen sind.<br />
Zu Anlage 10.2<br />
Anlage 10.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Gebäude.<br />
Zu Anlage 10.3<br />
Anlage 10.3 enthält die aktualisierte Objektliste für Innenräume.<br />
Zu Anlage 11 (Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen,<br />
Besondere Leistungen, Objektliste)<br />
Zu Anlage 11.1<br />
Das neue eigenständige Leistungsbild Freianlagen weist gegenüber dem ehemals zusammengefassten<br />
Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen<br />
(Anlage 11 der <strong>HOAI</strong> 2009) folgende Änderungen auf:<br />
Leistungsphase 1: Grundlagener<strong>mit</strong>tlung