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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -196-<br />

– Buchstabe a): Mit „Überwachung der Ausführung des Objekts“ ist unter anderem auch<br />

die Übereinstimmung <strong>mit</strong> den Verträgen der ausführenden Firmen zu prüfen. Hierbei geht<br />

es um die Prüfung inwieweit die beauftragten Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.<br />

Da sich dies nicht allein aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sondern zum Beispiel<br />

auch aus den Besonderen Vertragsbedingungen, wurden allgemein die Verträge in Bezug<br />

genommen. Mit der Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung <strong>mit</strong> den Verträgen<br />

ist keine rechtliche Vertragsprüfung gemeint.<br />

– Buchstabe b): Überwachen der Ausführung von Tragwerken. Mit dieser Grundleistung<br />

soll klargestellt werden, ob und welche Tragwerke durch den Objektplaner im Rahmen der<br />

Örtlichen Bauüberwachung in der Leistungsphase 8 zu überwachen sind. Im Wesentlichen<br />

geht es dabei um die Kontrolle der Bewehrung im Stahlbetonbau. Es wird klargestellt,<br />

dass nur einfache Tragwerke der Honorarzone 1 und 2 gemäß § 49 Absatz 3 Nummer<br />

1 und 2 <strong>vom</strong> Objektplaner überwacht werden. Wird das Tragwerk einer höheren Honorarzone<br />

zugeordnet, so handelt es sich bei der Kontrolle der Bewehrung um eine ingenieurtechnische<br />

Kontrolle, die nach Teil IV Abschnitt 1 <strong>vom</strong> Auftragnehmer als Besondere<br />

Leistung durch gesonderte vertragliche Vereinbarung übernommen und berechnet werden<br />

kann.<br />

– Buchstabe k): Die Grundleistung h) der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde von „Abnahme der Bauleistungen…“<br />

neu <strong>mit</strong> „Organisation der Abnahme der Bauleistungen…, Feststellung von<br />

Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber“ in das Leistungsbild aufgenommen.<br />

Hintergrund ist, dass die rechtsgeschäftliche Abnahme im Regelfall durch den Auftraggeber<br />

selbst erfolgt und der Architekt bzw. Ingenieur dafür eine Abnahmeempfehlung abgibt.<br />

Besondere Leistung „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“:<br />

In der Leistungsphase 9 wurde die Besondere Leistung „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“<br />

neu aufgenommen. Die Aufnahme dieser Besonderen Leistung soll<br />

eine bessere Abgrenzung gegenüber der Grundleistung des Buchstaben m) in Leistungsphase<br />

8 „systematischen Zusammenstellung der Dokumentation“ ermöglichen.<br />

Die Grundleistung der Leistungsphase 8 konzentriert sich in Buchstabe m) auf das Zusammenstellen<br />

aller Daten und Ergebnisse des Objekts. Demgegenüber umfasst eine<br />

gesondert zu vergütende Gebäudebestandsdokumentation der Leistungsphase 9, wie sie<br />

zum Beispiel in den Baufachlichen Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation des Bundes<br />

festgeschrieben sind, alphanumerische und geometrische Bestandsdaten, die nach<br />

ganz bestimmten Anforderungen aufzubereiten und zu erstellen sind.<br />

Zu Anlage 10.2<br />

Anlage 10.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Gebäude.<br />

Zu Anlage 10.3<br />

Anlage 10.3 enthält die aktualisierte Objektliste für Innenräume.<br />

Zu Anlage 11 (Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen,<br />

Besondere Leistungen, Objektliste)<br />

Zu Anlage 11.1<br />

Das neue eigenständige Leistungsbild Freianlagen weist gegenüber dem ehemals zusammengefassten<br />

Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie Freianlagen<br />

(Anlage 11 der <strong>HOAI</strong> 2009) folgende Änderungen auf:<br />

Leistungsphase 1: Grundlagener<strong>mit</strong>tlung

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