Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
rung des Brandschutzkonzeptes zu erstellen, die erheblich über die in § 11 Absatz 1<br />
MBauVorlV beschriebenen üblichen Bauvorlagen hinausgehen.<br />
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)<br />
Buchstabe a):<br />
Die Zeichnungsmaßstäbe werden nur beispielhaft benannt und sollen den erforderlichen<br />
Durcharbeitungsgrad verdeutlichen. Da im Zuge des CAD jeder beliebige Maßstab ausgedruckt<br />
werden kann und auch je nach Projektgröße und -art die Planmaßstäbe variieren<br />
können, ist nicht der konkrete Maßstab ausschlaggebend sondern der Inhalt an Informationen.<br />
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung<br />
– Buchstabe b): wie unter Buchstabe a) auch schon bisher verwendet, wurde der Begriff<br />
„Unterlagen“ durch den im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Einreichung der Baugenehmigung<br />
üblicherweise verwandten Begriff „Vorlagen“ ersetzt.<br />
– Buchstabe c): Die hier aufgeführten Grundleistungen ergeben sich, soweit aufgrund von<br />
Auflagen <strong>zur</strong> öffentlich-rechtlichen Genehmigung Ergänzungen oder Anpassungen der<br />
Planunterlagen erforderlich sind. Gegenüber der bisherigen Formulierung der Teilleistung<br />
wurde darauf verzichtet, die Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />
Beteiligter zu wiederholen.<br />
Müssen aber andere an der Planung fachlich Beteiligte für die Ergänzungen oder Anpassungen<br />
<strong>mit</strong>wirken, so sind diese auch weiterhin im Rahmen der Grundleistungen durch<br />
den Architekt zu beteiligen und deren Beiträge zu verwenden.<br />
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung<br />
– Buchstabe b): Wie auch in der Leistungsphase 3 werden die Maßstäbe nur beispielhaft<br />
benannt und sollen den erforderlichen Durcharbeitungsgrad der Planung verdeutlichen.<br />
– Buchstabe f): Die Leistung „Überprüfen erforderlicher Montagepläne der <strong>vom</strong> Objektplaner<br />
geplanten Baukonstruktionen…..“ wurde neu als Grundleistung aufgenommen. Diese<br />
Grundleistung gehörte auch bisher schon zum Leistungsumfang, wird aber nun aus Gründen<br />
der Klarstellung aufgeführt. Dagegen wird das „Prüfen und Anerkennen von Plänen<br />
Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter…soweit die Leistungen Anlagen betreffen,<br />
die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind“, als Besondere Leistung der <strong>HOAI</strong><br />
2009 fortgeführt.<br />
Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe<br />
– Buchstabe a): Die neue Grundleistung „Koordinieren der Vergaben der Fachplaner“<br />
ersetzt die bisherige Grundleistung nach Buchstabe d) der <strong>HOAI</strong> 2009 „Abstimmen und<br />
Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe <strong>mit</strong>wirken.“<br />
– Buchstabe c): Die Grundleistung wurde ergänzt um das Prüfen und Werten der Angebote<br />
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen. Darunter sind<br />
im Zuge der Ausführung sich ergebende Änderungen zum Beispiel hinsichtlich des beauftragten<br />
Produkts, Materialien etc. zu verstehen, die aber nicht zu einem geänderten Leistungsumfang<br />
gemäß § 10 Absatz 1 führen. Um dies klarzustellen, wurde auch das Prüfen<br />
und Werten von Nebenangeboten <strong>mit</strong> Auswirkungen auf die abgestimmte Planung als<br />
Besondere Leistung aufgenommen.<br />
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation