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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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-195-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

rung des Brandschutzkonzeptes zu erstellen, die erheblich über die in § 11 Absatz 1<br />

MBauVorlV beschriebenen üblichen Bauvorlagen hinausgehen.<br />

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)<br />

Buchstabe a):<br />

Die Zeichnungsmaßstäbe werden nur beispielhaft benannt und sollen den erforderlichen<br />

Durcharbeitungsgrad verdeutlichen. Da im Zuge des CAD jeder beliebige Maßstab ausgedruckt<br />

werden kann und auch je nach Projektgröße und -art die Planmaßstäbe variieren<br />

können, ist nicht der konkrete Maßstab ausschlaggebend sondern der Inhalt an Informationen.<br />

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung<br />

– Buchstabe b): wie unter Buchstabe a) auch schon bisher verwendet, wurde der Begriff<br />

„Unterlagen“ durch den im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Einreichung der Baugenehmigung<br />

üblicherweise verwandten Begriff „Vorlagen“ ersetzt.<br />

– Buchstabe c): Die hier aufgeführten Grundleistungen ergeben sich, soweit aufgrund von<br />

Auflagen <strong>zur</strong> öffentlich-rechtlichen Genehmigung Ergänzungen oder Anpassungen der<br />

Planunterlagen erforderlich sind. Gegenüber der bisherigen Formulierung der Teilleistung<br />

wurde darauf verzichtet, die Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich<br />

Beteiligter zu wiederholen.<br />

Müssen aber andere an der Planung fachlich Beteiligte für die Ergänzungen oder Anpassungen<br />

<strong>mit</strong>wirken, so sind diese auch weiterhin im Rahmen der Grundleistungen durch<br />

den Architekt zu beteiligen und deren Beiträge zu verwenden.<br />

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung<br />

– Buchstabe b): Wie auch in der Leistungsphase 3 werden die Maßstäbe nur beispielhaft<br />

benannt und sollen den erforderlichen Durcharbeitungsgrad der Planung verdeutlichen.<br />

– Buchstabe f): Die Leistung „Überprüfen erforderlicher Montagepläne der <strong>vom</strong> Objektplaner<br />

geplanten Baukonstruktionen…..“ wurde neu als Grundleistung aufgenommen. Diese<br />

Grundleistung gehörte auch bisher schon zum Leistungsumfang, wird aber nun aus Gründen<br />

der Klarstellung aufgeführt. Dagegen wird das „Prüfen und Anerkennen von Plänen<br />

Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter…soweit die Leistungen Anlagen betreffen,<br />

die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind“, als Besondere Leistung der <strong>HOAI</strong><br />

2009 fortgeführt.<br />

Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe<br />

– Buchstabe a): Die neue Grundleistung „Koordinieren der Vergaben der Fachplaner“<br />

ersetzt die bisherige Grundleistung nach Buchstabe d) der <strong>HOAI</strong> 2009 „Abstimmen und<br />

Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe <strong>mit</strong>wirken.“<br />

– Buchstabe c): Die Grundleistung wurde ergänzt um das Prüfen und Werten der Angebote<br />

zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen. Darunter sind<br />

im Zuge der Ausführung sich ergebende Änderungen zum Beispiel hinsichtlich des beauftragten<br />

Produkts, Materialien etc. zu verstehen, die aber nicht zu einem geänderten Leistungsumfang<br />

gemäß § 10 Absatz 1 führen. Um dies klarzustellen, wurde auch das Prüfen<br />

und Werten von Nebenangeboten <strong>mit</strong> Auswirkungen auf die abgestimmte Planung als<br />

Besondere Leistung aufgenommen.<br />

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

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