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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -194-<br />

Vorgaben, Bedingungen <strong>mit</strong> und aus den Fachplanungen Bestandteil der Vorplanung<br />

sind. Dies ergibt sich auch aus den folgenden Teilleistungen der Leistungsphase 2.<br />

– Buchstabe e): Über die eigene Planung hinaus trifft Architekten und Architektinnen als<br />

Objektplaner bereits in der Vorplanung die Pflicht <strong>zur</strong> Koordination und Integration der<br />

Leistungen der übrigen an der Planung fachlich Beteiligten. Aus diesem Grunde wurde<br />

bewusst der Begriff „Arbeitsergebnisse“ der Vorplanung gewählt. Diese sind Grundlagen<br />

der weiteren Planungsschritte und müssen allen anderen fachlich Beteiligten <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

– Buchstabe g): Die alternative Kostenschätzung nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht<br />

ist entfallen. Für die Regelung, die auf die Zweite Berechnungsverordnung<br />

verwies, existiert kein praktischer Bedarf mehr: Die Zweite Berechnungsverordnung<br />

findet im Wesentlichen auf den öffentlich geförderten und den steuerbegünstigten Wohnungsbau<br />

Anwendung. Diese Förderung des sozialen Wohnungsbaus wurde indes durch<br />

das WoFG 2002 grundlegend modifiziert. Die Zweite Berechnungsverordnung gilt lediglich<br />

für bestehenden Wohnungsbau, nicht aber für Neu- und Umbauten.<br />

Neue Besondere Leistung „Vorbeugender und organisatorischer Brandschutz“:<br />

Der Leistungsphase 2 wurde die Besondere Leistung <strong>zur</strong> Erarbeitung und Erstellung von<br />

besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen<br />

Brandschutz neu zugeordnet.<br />

§ 11 Absatz 1 Musterbauvorlagen-Verordnung (MBauVorlV) enthält eine Liste von Angaben,<br />

die insbesondere für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen<br />

und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, darzustellen sind. Diese in<br />

die üblichen Bauvorlagen einzutragenden Angaben stellen so<strong>mit</strong> keine besonderen bauordnungsrechtlichen<br />

Nachweise dar und sind so<strong>mit</strong> den Grundleistungen der Objektplanung<br />

zuzuordnen.<br />

Bei Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen werden allerdings in der Regel darüber<br />

hinausgehende Unterlagen und Nachweise erforderlich, die den Besonderen Leistungen<br />

zuzuordnen sind.<br />

Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 MBauVorlV müssen bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen<br />

zusätzliche Angaben gemäß dortiger Auflistung gemacht werden, also besondere<br />

bauordnungsrechtliche Nachweise, die in der Regel eine eigenständige Dokumentation<br />

erfordern, die über die vorbeschriebenen Einträge in die Planunterlagen bzw. üblichen<br />

Bauvorlagen hinausgeht. Es handelt sich so<strong>mit</strong> um Besondere Leistungen.<br />

§ 11 Absatz 2 Satz 2 MBauVorlV legt fest, dass auch anzugeben ist, weshalb es der Einhaltung<br />

von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder<br />

Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf, siehe § 51 Satz 2 Musterbau-Ordnung<br />

(MBO).<br />

§ 11 Absatz 2 Satz 3 MBauVorlV regelt, dass der Brandschutznachweis auch gesondert<br />

in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden kann.<br />

Die Bearbeitung dieser speziellen Fragestellungen erfordert besondere fachübergreifende<br />

Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes.<br />

In verschiedenen Bundesländern ist für die Bearbeitung dieser Nachweise eine besondere<br />

Qualifikation (zum Beispiel Nachweisberechtigung, staatliche Anerkennung) bauaufsichtlich<br />

vorgeschrieben. Häufig sind hierfür besondere Planunterlagen als Visualisie-

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