Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -194-<br />
Vorgaben, Bedingungen <strong>mit</strong> und aus den Fachplanungen Bestandteil der Vorplanung<br />
sind. Dies ergibt sich auch aus den folgenden Teilleistungen der Leistungsphase 2.<br />
– Buchstabe e): Über die eigene Planung hinaus trifft Architekten und Architektinnen als<br />
Objektplaner bereits in der Vorplanung die Pflicht <strong>zur</strong> Koordination und Integration der<br />
Leistungen der übrigen an der Planung fachlich Beteiligten. Aus diesem Grunde wurde<br />
bewusst der Begriff „Arbeitsergebnisse“ der Vorplanung gewählt. Diese sind Grundlagen<br />
der weiteren Planungsschritte und müssen allen anderen fachlich Beteiligten <strong>zur</strong> Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
– Buchstabe g): Die alternative Kostenschätzung nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht<br />
ist entfallen. Für die Regelung, die auf die Zweite Berechnungsverordnung<br />
verwies, existiert kein praktischer Bedarf mehr: Die Zweite Berechnungsverordnung<br />
findet im Wesentlichen auf den öffentlich geförderten und den steuerbegünstigten Wohnungsbau<br />
Anwendung. Diese Förderung des sozialen Wohnungsbaus wurde indes durch<br />
das WoFG 2002 grundlegend modifiziert. Die Zweite Berechnungsverordnung gilt lediglich<br />
für bestehenden Wohnungsbau, nicht aber für Neu- und Umbauten.<br />
Neue Besondere Leistung „Vorbeugender und organisatorischer Brandschutz“:<br />
Der Leistungsphase 2 wurde die Besondere Leistung <strong>zur</strong> Erarbeitung und Erstellung von<br />
besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen<br />
Brandschutz neu zugeordnet.<br />
§ 11 Absatz 1 Musterbauvorlagen-Verordnung (MBauVorlV) enthält eine Liste von Angaben,<br />
die insbesondere für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen<br />
und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, darzustellen sind. Diese in<br />
die üblichen Bauvorlagen einzutragenden Angaben stellen so<strong>mit</strong> keine besonderen bauordnungsrechtlichen<br />
Nachweise dar und sind so<strong>mit</strong> den Grundleistungen der Objektplanung<br />
zuzuordnen.<br />
Bei Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen werden allerdings in der Regel darüber<br />
hinausgehende Unterlagen und Nachweise erforderlich, die den Besonderen Leistungen<br />
zuzuordnen sind.<br />
Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 MBauVorlV müssen bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen<br />
zusätzliche Angaben gemäß dortiger Auflistung gemacht werden, also besondere<br />
bauordnungsrechtliche Nachweise, die in der Regel eine eigenständige Dokumentation<br />
erfordern, die über die vorbeschriebenen Einträge in die Planunterlagen bzw. üblichen<br />
Bauvorlagen hinausgeht. Es handelt sich so<strong>mit</strong> um Besondere Leistungen.<br />
§ 11 Absatz 2 Satz 2 MBauVorlV legt fest, dass auch anzugeben ist, weshalb es der Einhaltung<br />
von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder<br />
Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf, siehe § 51 Satz 2 Musterbau-Ordnung<br />
(MBO).<br />
§ 11 Absatz 2 Satz 3 MBauVorlV regelt, dass der Brandschutznachweis auch gesondert<br />
in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden kann.<br />
Die Bearbeitung dieser speziellen Fragestellungen erfordert besondere fachübergreifende<br />
Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes.<br />
In verschiedenen Bundesländern ist für die Bearbeitung dieser Nachweise eine besondere<br />
Qualifikation (zum Beispiel Nachweisberechtigung, staatliche Anerkennung) bauaufsichtlich<br />
vorgeschrieben. Häufig sind hierfür besondere Planunterlagen als Visualisie-