Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -192-<br />
Zu Anlage 6 (Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)<br />
Landschaftsrahmenpläne betreffen große Planungsgebiete (Landkreise oder Planungsregionen<br />
der Regionalplanung), für die überörtliche Erfordernisse und Maßnahmen <strong>zur</strong><br />
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und Landschaftspflege auf der Maßstabsebene<br />
der zugeordneten Regionalplanung darzustellen sind.<br />
Durch die Änderungen der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Landschaftsplanung<br />
sind neu Planungsbeiträge der Erholungsplanung und der Biotopverbundplanung in<br />
den Landschaftsplan zu integrieren. Ebenso ist der Landschaftsplan auf seine Grundlagenfunktion<br />
für die strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung aus<strong>zur</strong>ichten. Der<br />
Landschaftsrahmenplan bereitet die Steuerung von Kompensationsmaßnahmen im Raum<br />
nach Standort und Art der Maßnahmen vor.<br />
Im Einzelnen wurde die Anlage 6 wie folgt gegenüber der Anlage 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />
In der Leistungsphase 2 beziehen sich die Grundleistungen insbesondere auf:<br />
– die Flächennutzung,<br />
– die naturräumliche Zusammenhängen und siedlungsgeschichtliche Entwicklungen,<br />
– den Naturhaushalt, Landschaftsfaktoren und Landschaftsbild,<br />
– die Schutzgebiete und Objekte,<br />
– die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation,<br />
– die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen<br />
und anderer Vorhaben.<br />
In der Leistungsphase 3 dienen die in den Grundleistungen zu erläuternden Ziele, Erfordernisse<br />
und Maßnahmen insbesondere:<br />
– der Darstellung der übergeordneten Ziele des Naturschutzes,<br />
– der Erarbeitung und Darstellung der schutzgutbezogenen Ziele für jedes Schutzgut,<br />
– der Erläuterung der naturraumbezogenen Ziele,<br />
– der zusammenfassenden Darstellung der Bewertung der Schutzgüter (Arten und Biotope,<br />
Landschaftsbild, Boden, Wasser, Klima / Luft),<br />
– der Integrierten und räumlichen Darstellung der konkreten Entwicklung <strong>zur</strong> Klärung naturschutzinterner<br />
Zielkonflikte, die sich aus der Integration aller Schutzgüter ergeben,<br />
– der Festlegung der Grundsätze und Inhalte für ein landkreisweites Biotopverbundsystem.<br />
Zu Anlage 7 (Grundleistungen im Leistungsbild<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan)<br />
Der Landschaftspflegerische Begleitplan wird zu genehmigungspflichtigen Vorhaben erstellt,<br />
die Eingriffe in die Natur und Landschaft nach sich ziehen. Im Landschaftsplanerischen<br />
Begleitplan werden die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege festgelegt.