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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -192-<br />

Zu Anlage 6 (Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan)<br />

Landschaftsrahmenpläne betreffen große Planungsgebiete (Landkreise oder Planungsregionen<br />

der Regionalplanung), für die überörtliche Erfordernisse und Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und Landschaftspflege auf der Maßstabsebene<br />

der zugeordneten Regionalplanung darzustellen sind.<br />

Durch die Änderungen der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Landschaftsplanung<br />

sind neu Planungsbeiträge der Erholungsplanung und der Biotopverbundplanung in<br />

den Landschaftsplan zu integrieren. Ebenso ist der Landschaftsplan auf seine Grundlagenfunktion<br />

für die strategische Umweltprüfung in der Bauleitplanung aus<strong>zur</strong>ichten. Der<br />

Landschaftsrahmenplan bereitet die Steuerung von Kompensationsmaßnahmen im Raum<br />

nach Standort und Art der Maßnahmen vor.<br />

Im Einzelnen wurde die Anlage 6 wie folgt gegenüber der Anlage 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />

In der Leistungsphase 2 beziehen sich die Grundleistungen insbesondere auf:<br />

– die Flächennutzung,<br />

– die naturräumliche Zusammenhängen und siedlungsgeschichtliche Entwicklungen,<br />

– den Naturhaushalt, Landschaftsfaktoren und Landschaftsbild,<br />

– die Schutzgebiete und Objekte,<br />

– die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation,<br />

– die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen<br />

und anderer Vorhaben.<br />

In der Leistungsphase 3 dienen die in den Grundleistungen zu erläuternden Ziele, Erfordernisse<br />

und Maßnahmen insbesondere:<br />

– der Darstellung der übergeordneten Ziele des Naturschutzes,<br />

– der Erarbeitung und Darstellung der schutzgutbezogenen Ziele für jedes Schutzgut,<br />

– der Erläuterung der naturraumbezogenen Ziele,<br />

– der zusammenfassenden Darstellung der Bewertung der Schutzgüter (Arten und Biotope,<br />

Landschaftsbild, Boden, Wasser, Klima / Luft),<br />

– der Integrierten und räumlichen Darstellung der konkreten Entwicklung <strong>zur</strong> Klärung naturschutzinterner<br />

Zielkonflikte, die sich aus der Integration aller Schutzgüter ergeben,<br />

– der Festlegung der Grundsätze und Inhalte für ein landkreisweites Biotopverbundsystem.<br />

Zu Anlage 7 (Grundleistungen im Leistungsbild<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan)<br />

Der Landschaftspflegerische Begleitplan wird zu genehmigungspflichtigen Vorhaben erstellt,<br />

die Eingriffe in die Natur und Landschaft nach sich ziehen. Im Landschaftsplanerischen<br />

Begleitplan werden die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege festgelegt.

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