Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -190-<br />
– dem Schutz, der Qualitätsverbesserung und der Regeneration von Böden, Gewässern,<br />
Luft und Klima,<br />
– der Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes<br />
von Natur und Landschaft,<br />
– der Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich<br />
und von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern.<br />
Zu Anlage 5 (Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan)<br />
In allgemeiner Hinsicht ist <strong>zur</strong> Aktualisierung des Leistungsbildes Gründordnungsplan<br />
auszuführen, dass der Grünordnungsplan neu auf seine Grundlagenfunktion für die Umweltprüfung<br />
in der verbindlichen Bauleitplanung aus<strong>zur</strong>ichten ist. In der Umweltprüfung<br />
des Bebauungsplans sind die Bestandsaufnahmen und Bewertungen des Grünordnungsplanes<br />
heranzuziehen. Der Grünordnungsplan liefert die konkreten fachlichen Maßnahmen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Der Grünordnungsplan ist im Regelfall Grundlage und Bestandteil des Bebauungsplans.<br />
Was im Landschaftsplan großflächig an Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege<br />
und der Grünordnung dargestellt wird, wird in den Grünordnungsplänen für einen<br />
kleineren Bereich planintensiver und konkreter erfasst.<br />
Aus den Anforderungen an die Bestandsaufnahme und Bewertung sowie an die Darstellung<br />
der Erfordernisse und Maßnahmen ergibt sich, dass das Planungsgebiet des Grünordnungsplans<br />
in der Regel über den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans hinausgeht.<br />
Im Rahmen des Leistungsbilds wird keine Rechtsfassung erstellt. Darin unterscheidet sich<br />
das Leistungsbild des Grünordnungsplans wesentlich <strong>vom</strong> Leistungsbild des Bebauungsplans.<br />
Die Abgestimmte Fassung des Grünordnungsplans wird <strong>zur</strong> Entwurfsfassung des<br />
Bauleitplans für das Beteiligungsverfahren erstellt.<br />
Zur Ergänzung der Bezeichnung Grünordnungsplan / Landschaftsplanerische Fachbeiträge<br />
siehe Erläuterungen zu § 23 Absatz 2 Nummer 2.<br />
Im Einzelnen wurde die Anlage 5 wie folgt gegenüber der Anlage 7 der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />
In der Leistungsphase 2 beziehen sich die Grundleistungen insbesondere auf:<br />
– den Naturhaushalt und sein Wirkungsgefüge,<br />
– die Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,<br />
– die siedlungsgeschichtliche Entwicklung,<br />
– die Schutzgebiete und geschützten Objekte,<br />
– die Flächennutzungen und die Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen,<br />
– die Freizeit- und Erholungsanlagen,<br />
– die voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen<br />
und anderer Vorhaben,