Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
-189-<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Zu Anlage 4 (Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan)<br />
In allgemeiner Hinsicht ist <strong>zur</strong> Aktualisierung des Leistungsbildes Landschaftsplan auszuführen,<br />
dass durch die Änderungen der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die<br />
Landschaftsplanung nunmehr auch Planungsbeiträge der Erholungsplanung und der Biotopverbundplanung<br />
in den Landschaftsplan zu integrieren sind. Ebenso ist der Landschaftsplan<br />
auf seine Grundlagenfunktion für die strategische Umweltprüfung des Flächennutzungsplans<br />
aus<strong>zur</strong>ichten. Der Landschaftsplan bereitet die Steuerung von Kompensationsmaßnahmen<br />
im Raum nach Standort und Art der Maßnahmen vor.<br />
Im Einzelnen wurde die Anlage 4 zu § 23 wie folgt gegenüber der Anlage 6 der <strong>HOAI</strong><br />
2009 überarbeitet:<br />
In der Leistungsphase 2 beziehen sich die Grundleistungen insbesondere auf:<br />
– die Flächennutzung,<br />
– die naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,<br />
– den Naturhaushalt, die Landschaftsfaktoren und das Landschaftsbild,<br />
– die Schutzgebiete und -objekte,<br />
– die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation,<br />
– die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen<br />
und anderer Vorhaben.<br />
Die gesteigerte Darstellungsgenauigkeit in der Planung ist nur <strong>mit</strong> entsprechender Genauigkeit<br />
in den Datengrundlagen zum Bestand und <strong>zur</strong> örtlichen Situation zu erreichen. Die<br />
dadurch gegebenenfalls erhöhten Aufwendungen in der Leistungsphase 2 bei der Er<strong>mit</strong>tlung<br />
von Daten aus vorhandenen Unterlagen oder örtlichen Erhebungen, die nicht überwiegend<br />
der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen (§ 45 a Absatz 6 HO-<br />
AI 2002), können deshalb weiterhin als Besondere Leistungen gesondert vergütet werden.<br />
Insofern hat sich keine Änderung gegenüber der <strong>HOAI</strong> 2009 ergeben.<br />
Unter Buchstabe a der Leistungsphase 2 wird <strong>zur</strong> Straffung der Darstellung der Grundleistungen<br />
das „Er<strong>mit</strong>teln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage<br />
vorhandener Unterlagen und Daten“ aufgenommen. Diese Leistung umfasst auch<br />
weiterhin die bisher <strong>zur</strong> Bestandsaufnahme aufgeführten Teilleistungen, zum Beispiel das<br />
„Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner“ (Anlage 6 Leistungsphase 2 a<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009).<br />
In der Leistungsphase 3 dienen die in den Grundleistungen zu erläuternden Ziele, Erfordernisse<br />
und Maßnahmen insbesondere:<br />
– der Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und<br />
Landschaft,<br />
– dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften<br />
und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,<br />
– den Flächen, die <strong>zur</strong> Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum<br />
Einsatz natur- und landschaftsbezogener Förder<strong>mit</strong>tel besonders geeignet sind,<br />
– dem Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems,