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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Anlage 4 (Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan)<br />

In allgemeiner Hinsicht ist <strong>zur</strong> Aktualisierung des Leistungsbildes Landschaftsplan auszuführen,<br />

dass durch die Änderungen der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die<br />

Landschaftsplanung nunmehr auch Planungsbeiträge der Erholungsplanung und der Biotopverbundplanung<br />

in den Landschaftsplan zu integrieren sind. Ebenso ist der Landschaftsplan<br />

auf seine Grundlagenfunktion für die strategische Umweltprüfung des Flächennutzungsplans<br />

aus<strong>zur</strong>ichten. Der Landschaftsplan bereitet die Steuerung von Kompensationsmaßnahmen<br />

im Raum nach Standort und Art der Maßnahmen vor.<br />

Im Einzelnen wurde die Anlage 4 zu § 23 wie folgt gegenüber der Anlage 6 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 überarbeitet:<br />

In der Leistungsphase 2 beziehen sich die Grundleistungen insbesondere auf:<br />

– die Flächennutzung,<br />

– die naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,<br />

– den Naturhaushalt, die Landschaftsfaktoren und das Landschaftsbild,<br />

– die Schutzgebiete und -objekte,<br />

– die Erholungsgebiete und -flächen, ihre Erschließung sowie Bedarfssituation,<br />

– die voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen<br />

und anderer Vorhaben.<br />

Die gesteigerte Darstellungsgenauigkeit in der Planung ist nur <strong>mit</strong> entsprechender Genauigkeit<br />

in den Datengrundlagen zum Bestand und <strong>zur</strong> örtlichen Situation zu erreichen. Die<br />

dadurch gegebenenfalls erhöhten Aufwendungen in der Leistungsphase 2 bei der Er<strong>mit</strong>tlung<br />

von Daten aus vorhandenen Unterlagen oder örtlichen Erhebungen, die nicht überwiegend<br />

der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen (§ 45 a Absatz 6 HO-<br />

AI 2002), können deshalb weiterhin als Besondere Leistungen gesondert vergütet werden.<br />

Insofern hat sich keine Änderung gegenüber der <strong>HOAI</strong> 2009 ergeben.<br />

Unter Buchstabe a der Leistungsphase 2 wird <strong>zur</strong> Straffung der Darstellung der Grundleistungen<br />

das „Er<strong>mit</strong>teln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage<br />

vorhandener Unterlagen und Daten“ aufgenommen. Diese Leistung umfasst auch<br />

weiterhin die bisher <strong>zur</strong> Bestandsaufnahme aufgeführten Teilleistungen, zum Beispiel das<br />

„Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner“ (Anlage 6 Leistungsphase 2 a<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009).<br />

In der Leistungsphase 3 dienen die in den Grundleistungen zu erläuternden Ziele, Erfordernisse<br />

und Maßnahmen insbesondere:<br />

– der Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und<br />

Landschaft,<br />

– dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften<br />

und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,<br />

– den Flächen, die <strong>zur</strong> Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum<br />

Einsatz natur- und landschaftsbezogener Förder<strong>mit</strong>tel besonders geeignet sind,<br />

– dem Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems,

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