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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -188-<br />

Nummer 1.4.9 stellt klar, dass für die in Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 3 aufgeführten<br />

Sonstigen Vermessungstechnischen Leistungen das Honorar in Anlage 1.4 nicht geregelt<br />

ist. Es kann daher ergänzend frei vereinbart werden.<br />

Zu Anlage 2 (Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan)<br />

Die Regelung der Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan wurde strukturell<br />

an den Regelablauf eines Aufstellungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch angepasst.<br />

Die Begrifflichkeit der Leistungsbildbeschreibung orientiert sich am Baugesetzbuch.<br />

Mit Blick auf die Verordnungsermächtigung wurde bei der Konkretisierung der Grundleistungen<br />

zum Leistungsbild des Flächennutzungsplans auf die Wiederholung inhaltlicher<br />

Vorgaben an den Flächennutzungsplan verzichtet.<br />

Im Einzelnen wurde die Anlage 2 zu § 18 wie folgt gegenüber der Anlage 4 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 überarbeitet:<br />

Leistungsphase 1: (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)<br />

Die Leistungsphase 1 konzentriert sich auf das Erstellen des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen<br />

Fassung <strong>mit</strong> Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach dem Baugesetzbuch.<br />

Der Vorentwurf ist eine Planfassung, die in der vorgeschriebenen Fassung<br />

auf der Grundlage der Planzeichenverordnung erstellt wurde. In der Leistungsbildbeschreibung<br />

werden die Teilleistungen der bisherigen Leistungsphasen 1 und 2 sowie Teilleistungen<br />

der Leistungsphase 3 der Anlage 4 zu § 18 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 zusammengefasst<br />

und an das Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch angepasst. Dabei<br />

werden die bisher in den Leistungshasen 1 bis 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgezählten Teilleistungen<br />

nur eingeschränkt übernommen. Zu den Grundleistungen zählt die Unterstützung<br />

bei der Durchführung der Beteiligungsverfahren. Bei der Leistungsbildbeschreibung wird<br />

die beispielhafte Aufzählung von durch den Auftragnehmer zu er<strong>mit</strong>telnden Sachverhalten<br />

aufgegeben. Gemäß § 1 Absatz 7 BauGB sind die jeweils für den konkreten Flächennutzungsplan<br />

abwägungsrelevanten Sachverhalte im Einzelfall zu er<strong>mit</strong>teln.<br />

Leistungsphase 2: (Entwurf <strong>zur</strong> öffentlichen Auslegung)<br />

Die Leistungsphase 2 umfasst das Erstellen des Entwurfs des Flächennutzungsplans als<br />

Grundlage für den Beschluss der Gemeinde und die öffentliche Auslegung. Die neue Leistungsphase<br />

2 entspricht weitgehend den bisherigen Leistungsphasen 3 und 4 des § 18<br />

Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. Auch in der Leistungsphase 2 zählt zu den Grundleistungen die<br />

Unterstützung bei den Beteiligungs- und Abstimmungsverfahren <strong>mit</strong> den Nachbargemeinden.<br />

Leistungsphase 3: (Plan <strong>zur</strong> Beschlussfassung)<br />

Die Leistungsphase 3 erstreckt sich auf das Erarbeiten des Flächennutzungsplans <strong>mit</strong><br />

Begründung und das Aufstellungsverfahren nach Offenlegung des Flächennutzungsplans.<br />

Die neue Leistungsphase 3 entspricht weitgehend den bisherigen Leistungsphasen 5 und<br />

6 des § 18 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsphase 3<br />

ist die Unterstützung der Gemeinde bei der Abwägung zu Stellungnahmen. Nach Gemeindebeschluss<br />

wird der Flächennutzungsplan durch den Auftragnehmer in der durch<br />

Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung erstellt.<br />

Zu Anlage 3 (Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan)<br />

Die Regelung der Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan wurde strukturell an<br />

den Regelablauf eines Aufstellungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch angepasst.<br />

Struktur und Inhalt der Regelung entspricht der Regelung zu den Grundleistungen im<br />

Leistungsbild Flächennutzungsplan in der Anlage 2. Im Einzelnen siehe <strong>zur</strong> Anlage 3 zu<br />

§ 19 die Begründung <strong>zur</strong> Anlage 2 zu den Änderungen gegenüber der Anlage 5 der <strong>HOAI</strong><br />

2009.

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