Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
fünf Leistungsphasen erhöht. Die prozentuale Gewichtung wurde entsprechend angepasst.<br />
Grundleistungen a) und b) der Leistungsphase 3 sind neu. Das „Prüfen“ eines<br />
Festpunktfeldes gemäß Grundleistung a) erfordert die Bereitstellung vorhandener vermessungstechnischer<br />
Unterlagen und Daten. Die „Ergänzung“ eines bauvorbereitenden<br />
Festpunktfeldes basiert auf definierten Genauigkeitsanforderungen und dem projektbezogenen<br />
Schwierigkeitsgrad. Gleiches gilt für die Anzahl von Festpunkten, die projektspezifisch<br />
sehr unterschiedlich sein können. Dabei ist zu klären, ob es für die nachfolgende<br />
Arbeit bereits hinreichend ist oder ob Anpassungen, Verdichtungen und/oder Ergänzungen<br />
erforderlich sind.<br />
Die Grundleistung b) behandelt alle projektbezogenen Arbeiten <strong>zur</strong> Vorbereitung der örtlichen<br />
Absteckungsaufgabe. Hierzu gehört das Vorbereiten der Absteckdokumentation und<br />
dazu notwendiger Protokolle. Diese ist Voraussetzung der anschließenden Übergabe<br />
(Grundleistung d)) an Dritte <strong>zur</strong> weiteren Arbeitsgrundlage, z. B. <strong>zur</strong> Arbeitsvorbereitung<br />
eines ausführenden Unternehmens.<br />
Grundleistung c) nimmt inhaltlich im Wesentlichen unverändert die bisherige Grundleistung<br />
a) auf. Unter c) erfolgt die eigentliche Absteckung, in welcher die wesentliche Projektgeometrie<br />
in Relation zu den zu beachtenden Grenzen und Zwangspunkten in die<br />
Örtlichkeit zu übertragen und sichtbar zu markieren ist.<br />
Grundleistung d) bleibt inhaltlich unverändert gegenüber der bisherigen Grundleistung b).<br />
Mit der Leistungsphase erfolgt die Übergabe der Festpunkte, der abgesteckten Projektgeometrie<br />
und der Absteckungsunterlagen in Form einer nachvollziehbaren Dokumentation<br />
an die bauausführenden Beteiligten.<br />
In der Praxis kommt es in seltenen Fällen vor, dass hoheitliche Katastervermessungen in<br />
direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang <strong>mit</strong> Absteckungen ausgeführt werden<br />
und die hoheitlichen Vermessungen auf der Grundlage der Gebührenordnungen der Länder,<br />
jedoch Absteckungen nach der <strong>HOAI</strong> honoriert werden. Dieser Umstand kann durch<br />
eine angemessene Bewertung der Grundleistungen in Prozenten berücksichtigt werden.<br />
Leistungsphase 4: Die Leistungsphase 4 entspricht – bis auf die Grundleistung e) – inhaltlich<br />
vollumfänglich der bisherigen Leistungsphase 3 in Nummer 1.5.7 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die<br />
Klarstellung <strong>zur</strong> Grundleistung c), dass Vermessungsleistungen für Wasserstraßen nicht<br />
erfasst sind, entfällt aufgrund der bereits im Anwendungsbereich vorgenommen Beschränkung.<br />
Im Einzelnen siehe die Erläuterung zu Nummer 1.4.1.<br />
Leistungsphase 5: Leistungsphase 5 entspricht – hinsichtlich der Grundleistungen b) und<br />
c) wörtlich, und hinsichtlich der Grundleistung a) inhaltlich – der Leistungsphase 4 in<br />
Nummer 1.5.7 <strong>HOAI</strong> der 2009.<br />
Zu Absatz 4<br />
Nummer 1.4.7 Absatz 3 passt die bisher in Nummer 1.5.7 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> empfohlene<br />
Abminderungsmöglichkeit bei Gebäuden an die neue prozentuale Gewichtung für die<br />
Leistungsphase 3 an.<br />
Zu Nummer 1.4.8 (Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung)<br />
Die in Nummer 1.4.8 in Absatz 1 und 2 enthaltenen Honorartafeln sehen für die Planungsbegleitende<br />
Vermessung und die Bauvermessung gesonderte Honorartafeln vor.<br />
Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung erfolgt nach Verrechnungseinheiten.<br />
Zu Nummer 1.4.9 (Sonstige vermessungstechnische Leistungen)