Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -186-<br />
Zu Nummer 1.4.6 (Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung)<br />
Nummer 1.4.6 wird entsprechend dem Vorgehen in Nummer 1.4.3 umstrukturiert. Gegenüber<br />
der bisherigen Ausgestaltung in Nummer 1.5.6 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfällt auch<br />
hier die Empfehlung für die Zuordnung in Zweifelsfällen bei Bewertungsmerkmalen aus<br />
mehreren Honorarzonen.<br />
Zu Absatz 1<br />
Das Punktebewertungssystem <strong>zur</strong> Einordnung in die Honorarzonen wird neu gestaltet.<br />
Inhaltlich bleiben die Bewertungsmerkmale unverändert.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Punktebereiche der einzelnen Honorarzonen bleiben unverändert gegenüber den<br />
bislang in Nummer 1.5.6 Absatz 2 in Verbindung <strong>mit</strong> Nummer 1.5.2 Absatz 2 Satz 2 der<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 getroffenen Empfehlungen.<br />
Zu Nummer 1.4.7 (Leistungsbild Bauvermessung)<br />
Nummer 1.4.7 wird gegenüber der bisherigen Fassung in Nummer 1.5.7 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
überarbeitet.<br />
Zu Absatz 1<br />
Die Inhaltsbestimmung des Leistungsbildes entspricht im Wesentlichen der Beschreibung<br />
in Nummer 1.5.7 der <strong>HOAI</strong> 2009. Im Zuge der nunmehr zugrunde gelegten methodenneutralen<br />
Beschreibung entfällt auch hier der Hinweis auf die terrestrische und photogrammetrische<br />
Aufnahmeart.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die in Nummer 1.4.7 Absatz 2 vorgenommen ausführliche Beschreibung des Leistungsbildes<br />
in den einzelnen Leistungsphasen wird gegenüber der bisherigen Empfehlung in<br />
Nummer 1.5.7 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 aktualisiert und an die neue Systematik der Leistungsphasen<br />
angepasst.<br />
Zu Absatz 3<br />
Im Einzelnen wurde das Leistungsbild der Nummer 1.4.7 Absatz 2 wie folgt gegenüber<br />
Nummer 1.5.7 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />
Leistungsphase 1: Die bisherigen Grundleistungen a) und b) werden in der neuen Grundleistung<br />
b) zusammengefasst. Die neue Grundleistung a) stellt dabei lediglich eine Vorleistung<br />
zu der Grundleistung b) dar. Die bisherige Grundleistung d) wird nicht mehr als<br />
Grundleistung geführt, sondern den Besonderen Leistungen zugeordnet, da der Leistungsinhalt<br />
(Messprogramme für Bewegungs- und Deformationsmessungen) einer festen<br />
Verpreisung nur sehr bedingt zugänglich ist.<br />
Leistungsphase 2: Die gesamte Leistungsphase ist neu eingeführt, siehe die Ausführungen<br />
zu Nummer 1.4.4. Die Berechnung der Detailgeometrie hat sich als fachtechnisches<br />
Erfordernis gezeigt. „Aufzeigen von Widersprüchen“ umfasst das Prüfen aller von Dritten<br />
beigebrachten und vorgegebenen Grundlagendaten in Bezug auf die Umsetzbarkeit des<br />
Projekts.<br />
Leistungsphase 3: Neu aufgenommen wird die Leistungsphase „Bauvorbereitende<br />
Vermessung“, wodurch sich die Anzahl Leistungsphasen der Bauvermessung von vier auf