Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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Drucksache 334/13 -184- gen sollen der besseren Systematik und Übersichtlichkeit dienen. Die Empfehlung zur Einordnung in die Honorarzone in Zweifelsfällen des Nummer 1.5.3 Absatz 2 Satz 1 der HOAI 2009 entfällt. Zu Absatz 1 Das Punktebewertungssystem zur Einordnung in die Honorarzonen in Nummer 1.4.3 Absatz 1 wird gegenüber Nummer 1.5.3 Absatz 1 und Absatz 2 der HOAI 2009 übersichtlicher gestaltet, neu strukturiert und zusammengefasst. Die angewandten Kriterien werden im Wesentlichen übernommen. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale bleibt unverändert. Das Merkmal Topographiedichte entfällt, da dieser Aufwandsfaktor über die Punktdichte Berücksichtigung findet. Das bisherige Kriterium des Lage- und Höhenfestpunkfeldes geht in der neuen Bezeichnung der „Qualität des geodätischen Raumbezuges“ auf. Diese sprachliche Anpassung soll den veränderten technologischen Möglichkeiten Rechnung tragen. Zu Absatz 2 Nummer 1.4.3. Absatz 2 aktualisiert die bislang in Nummer 1.5.3 Absatz 2 Satz 2 enthaltene Punkteskala für die Empfehlung zur Zuordnung der Honorarzone. Zu Nummer 1.4.4 (Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung) Zu Absatz 1 Das in Nummer 1.4.4 Absatz 1 niedergelegte Leistungsbild erfasst im Zuge des erweiterten Anwendungsbereiches nunmehr auch die Flächenplanung. Der Hinweis auf die terrestrische und photogrammetrische Aufnahmeart wird gestrichen. Dies folgt der Zielstellung, die Leistungsbilder methodenneutral zu beschreiben. Die Anzahl der Leistungsphasen wurde entsprechend den aktuellen Abläufen bei der Vermessung von sechs auf vier reduziert. Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherigen Leistungsphasen „Absteckungsunterlagen“ und „Absteckung für Entwurf“ im Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung entbehrlich geworden sind. Die Leistungsphase „Absteckung für Entwurf“ kommt nur bei Verkehrsanlagen und auch in diesem Fall nur sehr selten vor, sodass nicht mehr von einer Grundleistung gesprochen werden kann. Wenn die Leistungsphase „Absteckung“ betrachtet wird, dann ist diese logisch der Bauvermessung zuzuordnen und dann sind regelmäßig auch die „Absteckungsunterlagen“ zu fertigen. Demzufolge sind diese beiden Leistungsphasen im Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung entfallen, und die Leistungsphase „Absteckungsunterlagen“ ist in die Bauvermessung verschoben worden. Die entfallenen Prozentanteile werden auf die Bewertung der jetzigen Leistungsphasen 1 bis 3 verteilt. Zu Absatz 2 Nummer 1.4.4 Absatz 2 enthält nunmehr die Anzahl der Leistungsphasen der planungsbegleitenden Vermessung und die Prozentsätze ihrer Bewertung. Zu Absatz 3 In Nummer 1.4.4 Absatz 3 werden die Grundleistungen der bisherigen Leistungsphasen 3, 4, 5, 6 der Nummer 1.5.4 Absatz 2 der HOAI 2009 modernisiert und teilweise neu zusammengestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Besonderen Leistungen. Im Einzelnen wurde Nummer 1.4.4 Absatz 2 wie folgt gegenüber Nummer 1.5.4. der HOAI 2009 überarbeitet:

-185- Drucksache 334/13 Die Beschreibung der Leistungsphasen 1 und 2 wird lediglich sprachlich angepasst und bleibt inhaltlich weitestgehend unverändert. Leistungsphase 3: Im Rahmen der Leistungsphase 3 wird die Reihenfolge der Grundleistungen und Besonderen Leistungen an die geänderten zeitlichen Arbeitsabläufe angepasst. Die Aufteilung der bisherigen Leistungsphase „vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne“ zielt darauf ab, Unsicherheiten für die Anwendungspraxis zu beseitigen. Die Berechnung des digitalen Geländemodells (so genanntes „3-D-Modell“) wurde daher aus der Leistungsphase 3 in die jetzige Leistungsphase 4 überführt. Der in der Grundleistung b) vorgenommen Ergänzung „Aufbereiten“ kommt nur klarstellender Charakter zu. Es wird damit nur ein notwendiger Zwischenschritt des bisher schon enthaltenen Begriffs der „Auswertung“ genannt. Neu mit Grundleistung c) aufgenommen ist das Erstellen eines Digitalen Lagemodells. Das Digitale Lagemodell stellt die grundrissbezogene Beschreibung (x-, y-Koordinaten) des Geländes mit Angaben zu Geometrie, Bedeutung und gegenseitigen Beziehungen von topografischen Objekten dar (vgl. DIN 18709-1). Die Leistung f) ist sprachlich neu gefasst, aber inhaltlich nicht verändert worden. In Grundleistung h) wird klargestellt, dass nicht nur Daten, sondern auch Pläne zu liefern sind, und zwar nicht nur in digitaler, sondern auch in analoger Form. Leistungsphase 4: Die neue Leistungsphase 4 nimmt nunmehr unter der Bezeichnung „Digitales Geländemodell“ die bisherige Leistungsphase 6 der HOAI 2009 auf. Dies entspricht dem heutigen Stand der Technik, dem zufolge sich Profile aus einem digitalen Geländemodell ableiten lassen. Digitales Geländemodell ist nicht zu verwechseln mit dem digitalen Lagemodell der Leistungsphase 3. Das Lagemodell ist zweidimensional in der Planebene mit Ausweisung einzelner Höhenangaben, während das Geländemodell einen komplett dreidimensionalen Planungsraum virtuell beschreibt. Zu Nummer 1.4.5 (Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung) Nummer 1.4.5 stimmt inhaltlich weitestgehend mit Nummer 1.5.5 der HOAI 2009 überein. Anpassungen werden hinsichtlich der Verweisungen vorgenommen. Zu Absatz 1 Nummer 1.4.5 Absatz 1 aktualisiert die Verweise auf die maßgebenden Vorschriften für die Honorarberechnung und entspricht im Übrigen der bislang in Nummer 1.5.5 der HOAI 2009 getroffenen Empfehlung zu den Grundlagen der Honorarberechnung bei der Bauvermessung. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird nunmehr empfohlen, die anrechenbaren Kosten entsprechend § 4 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 bis Absatz 3 (bei Gebäuden), § 42 Absatz 1 bis Absatz 3 (bei Ingenieurbauwerken) bzw. § 45 Absatz 1 bis Absatz 5 (Verkehrsanlagen) zu ermitteln. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Verweisung auf Nummer 1.5.2. Absatz 3 der HOAI 2009 (jetzt 1.4.2. HOAI 2013), welche jedoch auf Grund der Umstellung auf einen Flächenansatz nicht übernommen worden ist. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist nicht zu berücksichtigen. Zu Absatz 3 Nummer 1.4.5 Absatz 3 bleibt inhaltlich gegenüber Nummer 1.5.5 Absatz 3 der HOAI 2009 unverändert. Die Verweisungen werden aktualisiert. Bereits im Rahmen der Empfehlung zum Anwendungsbereich der Anlage 1.5 ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Wasserstraßen von den Empfehlungen der Anlage 1.5. nicht erfasst sind.

-185-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Die Beschreibung der Leistungsphasen 1 und 2 wird lediglich sprachlich angepasst und<br />

bleibt inhaltlich weitestgehend unverändert.<br />

Leistungsphase 3: Im Rahmen der Leistungsphase 3 wird die Reihenfolge der Grundleistungen<br />

und Besonderen Leistungen an die geänderten zeitlichen Arbeitsabläufe angepasst.<br />

Die Aufteilung der bisherigen Leistungsphase „vermessungstechnische Lage- und<br />

Höhenpläne“ zielt darauf ab, Unsicherheiten für die Anwendungspraxis zu beseitigen.<br />

Die Berechnung des digitalen Geländemodells (so genanntes „3-D-Modell“) wurde daher<br />

aus der Leistungsphase 3 in die jetzige Leistungsphase 4 überführt. Der in der Grundleistung<br />

b) vorgenommen Ergänzung „Aufbereiten“ kommt nur klarstellender Charakter zu. Es<br />

wird da<strong>mit</strong> nur ein notwendiger Zwischenschritt des bisher schon enthaltenen Begriffs der<br />

„Auswertung“ genannt. Neu <strong>mit</strong> Grundleistung c) aufgenommen ist das Erstellen eines<br />

Digitalen Lagemodells. Das Digitale Lagemodell stellt die grundrissbezogene Beschreibung<br />

(x-, y-Koordinaten) des Geländes <strong>mit</strong> Angaben zu Geometrie, Bedeutung und gegenseitigen<br />

Beziehungen von topografischen Objekten dar (vgl. DIN 18709-1). Die Leistung<br />

f) ist sprachlich neu gefasst, aber inhaltlich nicht verändert worden. In Grundleistung<br />

h) wird klargestellt, dass nicht nur Daten, sondern auch Pläne zu liefern sind, und zwar<br />

nicht nur in digitaler, sondern auch in analoger Form.<br />

Leistungsphase 4: Die neue Leistungsphase 4 nimmt nunmehr unter der Bezeichnung<br />

„Digitales Geländemodell“ die bisherige Leistungsphase 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf. Dies entspricht<br />

dem heutigen Stand der Technik, dem zufolge sich Profile aus einem digitalen<br />

Geländemodell ableiten lassen. Digitales Geländemodell ist nicht zu verwechseln <strong>mit</strong> dem<br />

digitalen Lagemodell der Leistungsphase 3. Das Lagemodell ist zweidimensional in der<br />

Planebene <strong>mit</strong> Ausweisung einzelner Höhenangaben, während das Geländemodell einen<br />

komplett dreidimensionalen Planungsraum virtuell beschreibt.<br />

Zu Nummer 1.4.5 (Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung)<br />

Nummer 1.4.5 stimmt inhaltlich weitestgehend <strong>mit</strong> Nummer 1.5.5 der <strong>HOAI</strong> 2009 überein.<br />

Anpassungen werden hinsichtlich der Verweisungen vorgenommen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.4.5 Absatz 1 aktualisiert die Verweise auf die maßgebenden Vorschriften für<br />

die Honorarberechnung und entspricht im Übrigen der bislang in Nummer 1.5.5 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 getroffenen Empfehlung zu den Grundlagen der Honorarberechnung bei der Bauvermessung.<br />

Zu Absatz 2<br />

In Absatz 2 wird nunmehr empfohlen, die anrechenbaren Kosten entsprechend § 4 Absatz<br />

1 und § 33 Absatz 1 bis Absatz 3 (bei Gebäuden), § 42 Absatz 1 bis Absatz 3 (bei Ingenieurbauwerken)<br />

bzw. § 45 Absatz 1 bis Absatz 5 (Verkehrsanlagen) zu er<strong>mit</strong>teln. Dies entspricht<br />

inhaltlich der bisherigen Verweisung auf Nummer 1.5.2. Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

(jetzt 1.4.2. <strong>HOAI</strong> 20<strong>13</strong>), welche jedoch auf Grund der Umstellung auf einen Flächenansatz<br />

nicht übernommen worden ist. Die <strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz ist nicht zu berücksichtigen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nummer 1.4.5 Absatz 3 bleibt inhaltlich gegenüber Nummer 1.5.5 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 unverändert. Die Verweisungen werden aktualisiert. Bereits im Rahmen der Empfehlung<br />

zum Anwendungsbereich der Anlage 1.5 ist nunmehr ausdrücklich klargestellt,<br />

dass Wasserstraßen von den Empfehlungen der Anlage 1.5. nicht erfasst sind.

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