Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
ein in der Planungspraxis auftretendes Problem vermieden werden: Mitunter werden Planungsbegleitende<br />
Vermessungstechnische Leistungen zu einem Zeitpunkt angefordert,<br />
an welchem die Planung noch nicht so weit verfestigt ist, dass die Baukosten ansatzweise<br />
er<strong>mit</strong>telt werden könnten. Eine Kostenvereinbarung ist daher <strong>mit</strong> Schwierigkeiten verbunden.<br />
Wird dagegen der Ansatz über die Fläche gewählt, kann der tatsächliche Aufwand<br />
für „Planungsbegleitende Vermessungen“ deutlich zutreffender abgebildet werden.<br />
Gleichzeitig wird hier<strong>mit</strong> ein transparenter, leicht nachvollziehbarer und anwendbarer Berechnungsansatz<br />
<strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />
Der Flächenansatz wird über so genannte Verrechnungseinheiten (VE) realisiert.<br />
Als Folge der Entkoppelung von den Baukosten entfallen die bisherigen Empfehlungen zu<br />
den anrechenbaren Kosten in Nummer 1.5.2 Absatz 2 bis 5 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.4.2 Absatz 1 nimmt die Vorschriften <strong>zur</strong> Honorarberechnung der Nummer 1.5.2<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009 auf und passt sie an das veränderte Berechnungssystem an. Anstelle der<br />
anrechenbaren Kosten ist daher als neue Komponente der Honorarabrechnung nunmehr<br />
die „Summe der Verrechnungseinheiten“ maßgebend.<br />
Zu Absatz 2<br />
Nummer 1.4.2 Absatz 2 bestimmt nunmehr, dass sich die Verrechnungseinheiten aus der<br />
Größe der aufzunehmenden Fläche und deren Punktdichte berechnen. Bei objektgebundenen<br />
Vermessungen ist da<strong>mit</strong> klargestellt, dass nicht nur die Fläche zum Beispiel eines<br />
Bauantragsgrundstückes, sondern auch die Fläche anzusetzen ist, die <strong>zur</strong> Beurteilung<br />
des Vorhabens <strong>mit</strong> aufgemessen wird. Üblicherweise sind dies bei Bauantragsplänen die<br />
Grundstücksstreifen auf den Nachbargrundstücken zumindest bis <strong>zur</strong> Hauswand von<br />
Nachbargebäuden, wenn sie sich in Grenznähe befinden (Abstandflächenrelevanz).<br />
Ebenso sind notwendige private Erschließungsflächen und Teile der nächsten öffentlichen<br />
Erschließungsanlage (Straßentopographie und Kanalsituation) <strong>mit</strong> aufzumessen. Bei Verkehrsanlagen<br />
wird die aufzumessende Fläche üblicherweise durch einen Aufnahmekorridor<br />
(zum Beispiel: 100 m links und rechts der Trasse) definiert. Die Punktdichte ergibt sich<br />
aus der Anzahl der aufzumessenden bzw. aufgemessenen Punkte in Relation <strong>zur</strong> aufzumessenden<br />
Fläche. Aufgemessene Punkte sind anhand der örtlichen Aufnahme definiert.<br />
Jeder Punkt, der unabhängig örtlich er<strong>mit</strong>telt werden muss, zählt. So ergeben beispielsweise<br />
Sockel- und Traufpunkt einer Gebäudekante zwei Punkte.<br />
Zu Absatz 3<br />
Nummer 1.4.2 Absatz 3 neu führt aus, wie die Flächen in Abhängigkeit von der Punktdichte<br />
den entsprechenden Verrechnungseinheiten je Hektar zugeordnet werden können<br />
Zu Absatz 4<br />
Nummer 1.4.2 Absatz 4 entspricht Nummer 1.5.2 Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 und regelt die<br />
Honorarempfehlung bei objektbezogenen Planungsbegleitenden Vermessungen, bei denen<br />
für mehrere Objekte gleichzeitig ein Auftrag erteilt wird. Es wird klargestellt, dass für<br />
jedes einzelne Objekt die aufzumessende Fläche, die Punktdichte und die Honorarzone<br />
separat er<strong>mit</strong>telt und das Honorar darauf basierend getrennt berechnet werden kann.<br />
Zu Nummer 1.4.3 (Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden<br />
Vermessung)<br />
Nummer 1.4.3 wird inhaltlich weit gehend unverändert aus Nummer 1.5.3 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
übernommen. Die Empfehlung wird sprachlich gestrafft und neu aufgebaut. Die Änderun-