Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Bausführung“ können sich u. a. auf die Art der Wiederverwendung oder die Arbeitsfolge<br />
des Einbaus beziehen.<br />
Weiterhin wurde die beispielhafte Aufzählung der Besonderen Leistungen präzisiert und<br />
unter Berücksichtigung der Anforderungen der heutigen Beratungspraxis um einige Leistungen<br />
erweitert, insbesondere wurde das „Mitwirken während der Auswertung“ neu aufgenommen.<br />
Zu Nummer 1.3.4 (Honorare Geotechnik)<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.3.4 Absatz 1 aktualisiert die bisher in Nummer 1.4.3 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
enthaltene Honorarempfehlung.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Empfehlung <strong>zur</strong> Honorarzonenzuordnung in Nummer 1.3.4 Absatz 2 entspricht Nummer<br />
1.4.3 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 3<br />
Die in Nummer 1.3.4. Absatz 2 getroffenen Empfehlung für die Zuordnung zu den Honorarzonen<br />
entspricht inhaltlich Nummer 1.4.3. Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 4<br />
Nummer 1.3.4 Absatz 4 ergänzt die Empfehlung für die Zuordnung zu den Honorarzonen<br />
um die Aspekte des „Grundwassereinflusses“ und der „Nachbarbebauung“, die bei der<br />
Er<strong>mit</strong>tlung der Honorarzone berücksichtigt werden können.<br />
Zu Nummer 1. 4 (Ingenieurvermessung)<br />
Unter dem neuen Oberbegriff „Ingenieurvermessung“ werden die Leistungsbild- und Honorarempfehlungen<br />
der bisherigen „vermessungstechnischen Leistungen“ umfassend<br />
überarbeitet.<br />
Die Leistungsbilder werden aktualisiert und modernisiert, insbesondere an die dem Stand<br />
der Technik entsprechenden Mess- und Auswertungsmethoden angepasst. Das Leistungsbild<br />
wird fortan „methoden-neutral“ beschrieben und die anzuwendende Methode<br />
(zum Beispiel „tachymetrisch“ oder „photogrammetrisch“) nicht mehr vorgegeben. Mit der<br />
Anpassung an den Stand der Technik verbunden ist der Übergang von „Plänen“ zu „Daten“<br />
sowie von „Festpunkten“ zu einem „geodätischen Raumbezug“, um beispielsweise<br />
auch satellitengestützte Messmethoden zu berücksichtigen. Aus den aktuellen Arbeitsmethoden<br />
und Abläufen der Vermessung resultieren auch Änderungen in der zeitlichen Abfolge<br />
der Leistungserbringung. Die Gliederung der Leistungsbilder und Leistungsphasen<br />
wird daran angepasst.<br />
Aufgrund des gleichartigen Arbeitsaufwandes wird nunmehr auch die Vermessung für<br />
Flächenplanungen in das neu bezeichnete Leistungsbild der Planungsbegleitenden<br />
Vermessung aufgenommen. Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung<br />
wird von den Baukosten entkoppelt und ein Flächenansatz eingeführt, der durch so genannte<br />
Verrechnungseinheiten realisiert wird.<br />
Die Überarbeitung berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Gegebenheiten aus Hochund<br />
Tiefbau. Des Weiteren werden die Leistungsbilder an neue Anforderungen angepasst,<br />
welche aus der Neuordnung des Bauordnungsrechts resultieren.