Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -180-<br />
Zu Absatz 2<br />
Nummer 1.3.2 entspricht Nummer 1.4.2 Absatz 5 der <strong>HOAI</strong> 2009. Mit dieser spezifischen<br />
Empfehlung für die Honorierung geotechnischer Leistungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> Ingenieurbauwerken<br />
<strong>mit</strong> großer Längenausdehnung, wie z. B. Ufermauern, Kaimauern oder<br />
Tunnel, soll dem vergleichsweise deutlich höheren Aufwand bei der Darstellung und Auswertung<br />
der Baugrunderkundungen sowie für deren geotechnische Bewertung Rechnung<br />
getragen werden. Klargestellt wird, dass das Honorar für diese Leistungen ergänzend zu<br />
den Honorarempfehlungen der Nummer 1.3.4 frei vereinbar sein kann.<br />
Zu Nummer 1.3.3 (Leistungsbild Geotechnik)<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.3.3 Absatz 1 beschreibt in Satz 1 den wesentlichen Inhalt der Grundleistungen.<br />
In Satz 2 wird klargestellt, dass die Darstellung dieser Inhalte im geotechnischen Bericht<br />
erfolgen kann.<br />
Zu Absatz 2<br />
Nummer 1.3.3. Absatz 2 übernimmt inhaltlich unverändert die bisher in Nummer 1.4.2<br />
Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 zu Grunde gelegte Aufteilung in drei Teilleistungen. Die prozentuale<br />
Gewichtung der Teilleistungen bleibt auch unter Berücksichtigung der Änderungen<br />
in Teilleistung c) Absatz 3 unverändert. Neu aufgenommen ist entsprechend dem Vorgehen<br />
in den anderen Leistungsbildern jeweils eine eigene Bezeichnung der drei Teilleistungen.<br />
Zu Absatz 3<br />
Die bislang in Nummer 1.4.2 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltene ausführliche Beschreibung<br />
der Grundleistungen bleibt im Bereich der Teilleistung 1 und Teilleistung 2 im Wesentlichen<br />
unverändert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich auf Grund der durch geänderte<br />
Beratungsprozesse erforderlichen Ergänzungen in der Teilleistung c).<br />
Im Einzelnen wurde Nummer 1.3.3 Absatz 3 wie folgt gegenüber Nummer 1.4.2 Absatz 1<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />
Teilleistung a): Die sprachliche Ergänzung durch das Wort „Grundwasserverhältnisse“ hat<br />
lediglich klarstellende Wirkung. Auch die Nummer 1.4.2 Nummer 1 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
schließt <strong>mit</strong> der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der Grundwasserverhältnisse<br />
<strong>mit</strong> ein.<br />
Teilleistung b): Der Begriff der „Bodenkennwerte“ wird durch den weiter gehenden Begriff<br />
der „Baugrundwerte“ ersetzt. Durch die allgemeine Bezugnahme auf den „Baugrund“ wird<br />
klargestellt, dass hierbei auch zum Beispiel der Fels <strong>mit</strong> umfasst ist.<br />
Teilleistung c): Die Teilleistungen „ Allgemeine Angaben zum Erdbau“ und „Angaben <strong>zur</strong><br />
geotechnischen Eignung von Aushubmaterial <strong>zur</strong> Wiederverwendung bei der betreffenden<br />
Baumaßnahme sowie Hinweise <strong>zur</strong> Bauausführung“ sind neu. Insoweit gibt es keine vergleichbare<br />
Empfehlung in Nummer 1.4.2 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. Mit der letztgenannten<br />
Leistung wird unter anderem den aktuellen (auch umweltschutzbedingten) Anforderungen<br />
an eine mögliche Wiederverwendung von Bodenaushub entsprochen. Soweit zum Beispiel<br />
das Aushubmaterial verwendbar ist, weil es die geotechnischen Eigenschaften erfüllt,<br />
die eine Verfüllung auf dem Baugelände erfordert (z. B. Sickerfähigkeit als kapillarbrechende<br />
Schicht, Verdichtungseignung, Tragfähigkeit je nach Einzelfall), kann es wieder<br />
verwendet werden. Das gilt auch für Aushubmaterial in verschiedenen Lagevorkommen<br />
<strong>mit</strong> geotechnisch gegebenenfalls unterschiedlichen Eigenschaften. „Hinweise <strong>zur</strong>