Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
-179-<br />
<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Im neuen Leistungsbild der „Geotechnik“ werden die bisherigen Leistungen für „Bodenmechanik,<br />
Erd- und Grundbauzusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes und<br />
der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen<br />
Leistungsbilder angepasst. Insbesondere wird das Leistungsbild in Grundleistungen und<br />
Besondere Leistungen gegliedert. Dies folgt der Zielstellung, die <strong>HOAI</strong> einheitlicher und<br />
übersichtlicher zu gestalten. Zudem wurden bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung<br />
teilweise veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich<br />
ist die Honorartabelle aktualisiert worden.<br />
Eine Empfehlung zum Umbauzuschlag und <strong>zur</strong> <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz ist – im<br />
Gegensatz zum neuen Leistungsbild der Bauphysik und der früheren Regelung der Geotechnik<br />
in der <strong>HOAI</strong> 1996 – nicht vorgesehen. Grundleistungen der Geotechnik beziehen<br />
sich immer auf eine vorhandene Situation im Boden. Insofern ist ein Unterschied zwischen<br />
Neubau, Umbau und Modernisierung bei der Honorarbemessungsgrundlage nicht<br />
ersichtlich.<br />
Zu Nummer 1.3.1 (Anwendungsbereich)<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.3.1 Absatz 1 definiert den Leistungsbereich der Geotechnik. Die Beschreibung<br />
wird gegenüber der bisherigen Fassung in Nummer 1.4.1 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 inhaltlich<br />
konkretisiert. Lediglich klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme<br />
auf die „Grundwasserverhältnisse“. Bereits Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 der <strong>HOAI</strong><br />
2009 schließt <strong>mit</strong> der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der<br />
Grundwasserverhältnisse <strong>mit</strong> ein.<br />
Erdbauwerke, Frei- und Verkehrsanlagen sind ausgenommen, weil dafür der Leistungsumfang<br />
von den hier definierten Grundleistungen abweicht. Sie sind der Objektplanung<br />
zugeordnet.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Aufzählung der in der Praxis vorkommenden Leistungen der Geotechnik konzentriert<br />
sich in Nummer 1.3.1 Absatz 2 inhaltlich auf die bislang in Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer<br />
1 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgeführte Leistung der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“.<br />
Die bisher in Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgezählten<br />
Leistungen, die nicht von der Honorarempfehlung der Anlage 1 erfasst waren, können<br />
<strong>zur</strong> weiteren Vereinfachung entfallen.<br />
Zu Nummer 1.3.2 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
In Nummer 1.3.2 werden nunmehr unter der Bezeichnung „Besondere Grundlagen des<br />
Honorars“ die bisher in Nummer 1.4.2 Absatz 3 und Absatz 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen<br />
Honorarempfehlungen zusammengezogen.<br />
Die Inhalte der Nummer 1.4.2 Absatz 4 und Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 werden nicht übernommen.<br />
Für die unverbindliche Anlage 1.3 entfällt ein Bedürfnis für die dort getroffenen<br />
Verweisungen auf den Allgemeinen Teil der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.3.2 Absatz 1 entspricht inhaltlich Nummer 1.4.2 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009. Das<br />
Honorar kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung gemäß § 52<br />
Absatz 1 bis Absatz 3 richten. Weiterhin wird gegenüber der bisherigen Empfehlung klargestellt,<br />
dass „das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube“ die Bezugsgröße für die<br />
anrechenbaren Kosten darstellt.