Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -178-<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.2.5 Absatz 1 entspricht weit gehend der Empfehlung über die Honorargrundlagen<br />
in Nummer 1.3.5 Absatz 2. Die Verweise werden aktualisiert.<br />
Zu Absatz 2<br />
Nummer 1.2.4 Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich weitestgehend Nummer 1.3.5 Absatz 3<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009. Die Empfehlung wird sprachlich an die DIN 276 12/2008 angepasst. Die<br />
Bezugnahme auf die Technische Ausrüstung wird aufgenommen. Anstelle der Kosten „für<br />
betriebliche Einbauten, bewegliches Mobiliar und Textilien“, die zu den anteilig er<strong>mit</strong>telten<br />
Kosten der „Baukonstruktion und Technischen Ausrüstung“ hinzugezählt werden, tritt die<br />
Verweisung auf die Kosten der Ausstattung im Sinne der DIN 276, KGR 610.<br />
Nach Satz 2 wird nunmehr für Grundleistungen der Raumakustik zu Räumen in Bestandsgebäuden<br />
die <strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz angemessen berücksichtigt.<br />
Zu Absatz 3<br />
Die bislang in Nummer 1.3.5 Absatz 4 enthaltene Honorartabelle wird in Nummer 1.2.5<br />
Absatz 3 aktualisiert.<br />
Zu Absatz 4<br />
Wie schon bei den Leistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sowie der Bauakustik<br />
(Schallschutz) wird in Absatz 4 neu die Vereinbarung eines Umbauzuschlages<br />
vorgeschlagen. Die Erläuterungen zu Nummer 1.2.3 Absatz 3 gelten entsprechend. Ein<br />
solcher Umbauzuschlag soll berücksichtigen, dass erhöhte Aufwendungen im Zuge der<br />
Beratung zu Maßnahmen <strong>zur</strong> Steigerung der Energieeffizienz auch den Umfang der<br />
Grundleistung Raumakustik erhöhen können.<br />
Zu Absatz 5<br />
Die in Nummer 1.2.5 Absatz 5 vorgesehene Anzahl von fünf Honorarzonen entsprechend<br />
der Schwierigkeit der Beratungsanforderungen geht <strong>mit</strong> der bisherigen Fassung des<br />
Nummer 1.3.5 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 einher. Allein die Honorarzone IV erfasst nicht<br />
mehr „durchschnittliche“, sondern „hohe“ Anforderungen.<br />
Zu Absatz 6<br />
Nummer 1.2.5 Absatz 6 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in Nummer 1.3.6<br />
Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgeführten Bewertungsmerkmale.<br />
Zu Absatz 7<br />
Die in Nummer 1.2.5 Absatz 7 beispielhaft aufgeführte Objektliste entspricht inhaltlich im<br />
Wesentlichen der bisherigen Fassung in Nummer 1.3.7 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die Objektliste<br />
soll nunmehr übersichtlicher gestaltet werden.<br />
Zu Absatz 8<br />
Die Empfehlung für Zweifelsfälle der Honorarzonenzuordnung in Nummer 1.2.5 Absatz 8<br />
entspricht inhaltlich Nummer 1.3.6 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Nummer 1.3 (Grundleistungen für Geotechnik)