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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -178-<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.2.5 Absatz 1 entspricht weit gehend der Empfehlung über die Honorargrundlagen<br />

in Nummer 1.3.5 Absatz 2. Die Verweise werden aktualisiert.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.2.4 Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich weitestgehend Nummer 1.3.5 Absatz 3<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009. Die Empfehlung wird sprachlich an die DIN 276 12/2008 angepasst. Die<br />

Bezugnahme auf die Technische Ausrüstung wird aufgenommen. Anstelle der Kosten „für<br />

betriebliche Einbauten, bewegliches Mobiliar und Textilien“, die zu den anteilig er<strong>mit</strong>telten<br />

Kosten der „Baukonstruktion und Technischen Ausrüstung“ hinzugezählt werden, tritt die<br />

Verweisung auf die Kosten der Ausstattung im Sinne der DIN 276, KGR 610.<br />

Nach Satz 2 wird nunmehr für Grundleistungen der Raumakustik zu Räumen in Bestandsgebäuden<br />

die <strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz angemessen berücksichtigt.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die bislang in Nummer 1.3.5 Absatz 4 enthaltene Honorartabelle wird in Nummer 1.2.5<br />

Absatz 3 aktualisiert.<br />

Zu Absatz 4<br />

Wie schon bei den Leistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sowie der Bauakustik<br />

(Schallschutz) wird in Absatz 4 neu die Vereinbarung eines Umbauzuschlages<br />

vorgeschlagen. Die Erläuterungen zu Nummer 1.2.3 Absatz 3 gelten entsprechend. Ein<br />

solcher Umbauzuschlag soll berücksichtigen, dass erhöhte Aufwendungen im Zuge der<br />

Beratung zu Maßnahmen <strong>zur</strong> Steigerung der Energieeffizienz auch den Umfang der<br />

Grundleistung Raumakustik erhöhen können.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die in Nummer 1.2.5 Absatz 5 vorgesehene Anzahl von fünf Honorarzonen entsprechend<br />

der Schwierigkeit der Beratungsanforderungen geht <strong>mit</strong> der bisherigen Fassung des<br />

Nummer 1.3.5 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 einher. Allein die Honorarzone IV erfasst nicht<br />

mehr „durchschnittliche“, sondern „hohe“ Anforderungen.<br />

Zu Absatz 6<br />

Nummer 1.2.5 Absatz 6 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in Nummer 1.3.6<br />

Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgeführten Bewertungsmerkmale.<br />

Zu Absatz 7<br />

Die in Nummer 1.2.5 Absatz 7 beispielhaft aufgeführte Objektliste entspricht inhaltlich im<br />

Wesentlichen der bisherigen Fassung in Nummer 1.3.7 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die Objektliste<br />

soll nunmehr übersichtlicher gestaltet werden.<br />

Zu Absatz 8<br />

Die Empfehlung für Zweifelsfälle der Honorarzonenzuordnung in Nummer 1.2.5 Absatz 8<br />

entspricht inhaltlich Nummer 1.3.6 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Nummer 1.3 (Grundleistungen für Geotechnik)

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