28.02.2014 Aufrufe

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-177-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

2009. Die bisherigen Begriffsmerkmale „Installationen“, „zentrale Betriebstechnik“ und<br />

„betriebliche Einbauten“ werden unter der Bezeichnung „Anlagen der Technischen Ausrüstung“<br />

zusammengezogen. Da<strong>mit</strong> wird die Vorschrift an die DIN 276 12/2008, „Kostengruppe<br />

300 und 400“ angepasst, nach welcher sich die anrechenbaren Kosten der Bauphysik<br />

richten.<br />

Nummer 1.2.4. Absatz 1 Satz 2 stellt jetzt klar, dass bei der Beratung zu Maßnahmen der<br />

Bauakustik für Bestandsgebäuden nunmehr auch die <strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz<br />

bei den anrechenbaren Kosten angemessen berücksichtigt werden kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.2.4 Absatz 2 entspricht vollumfänglich Nummer 1.3.2 Absatz 5 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nummer 1.2.4 Absatz 3 enthält wie die bisherige Nummer 1.3.3 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

die Empfehlung für eine aktualisierte Honorartafel für Leistungen der Bauakustik.<br />

Zu Absatz 4<br />

Auch für Leistungen der Bauakustik wird nach Nummer 1.2.4 Absatz 4 nunmehr bei Umbau<br />

und Modernisierung <strong>mit</strong> durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) die<br />

Vereinbarung eines Zuschlages vorgeschlagen. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Empfehlung<br />

siehe die Begründung zu Nummer 1.2.3 Absatz 3. Mit dieser Vorschrift wird auch<br />

hier der zunehmenden Bedeutung der energetischen Sanierung von Bestandsobjekten<br />

und den da<strong>mit</strong> im Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei der Beratung zum<br />

Schallschutz Rechnung getragen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Nummer 1.2.4 Absatz 5 ändert die bislang in Nummer 1.3.3 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 anhand<br />

spezifischer Objekttypen und Objekteigenschaften ausgerichtete Beschreibung der<br />

Honorarzonen. Es werden sechs Bewertungsmerkmale eingeführt, welche der Er<strong>mit</strong>tlung<br />

der Honorarzone zugrunde gelegt werden können. Neben einer Straffung der Empfehlungen<br />

dient dies dem Ziel, die Zuordnung angesichts der vielgestaltigen Anforderungen der<br />

Praxis handhabbarer zu gestalten.<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Empfehlung für die Zuordnung zu den Honorarzonen in Nummer 1.2.4 Absatz 6 verweist<br />

auf die Regelung <strong>zur</strong> Tragwerksplanung und entspricht inhaltlich Nummer 1.3.3 Absatz<br />

2 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 7<br />

Die in Nummer 1.2.4 Absatz 7 beispielhaft aufgeführte Objektliste entspricht § 82 Absatz<br />

1 der <strong>HOAI</strong> 1996. Die Objektliste soll nunmehr übersichtlicher gestaltet werden.<br />

Zu Nummer 1.2.5 (Honorare für Grundleistungen der Raumakustik)<br />

In Nummer 1.2.5 werden die bisher in Nummer 1.3.5 und 1.3.6 der <strong>HOAI</strong> 2009 niedergelegten<br />

Honorarempfehlungen für Leistungen der Raumakustik zusammengefasst und<br />

überarbeitet. Ebenfalls neu enthalten ist die Vereinbarkeit eines Umbauzuschlags und die<br />

Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz. Die bisherigen Verweise auf die<br />

§§ 4, 6, 35 und 36 entfallen <strong>mit</strong> Absatz 4 in Nummer 1.3.5 der <strong>HOAI</strong> 2009 auch hier. Siehe<br />

im Einzelnen die Ausführungen zu Nummer 1.2.4.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!