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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -176-<br />

Nummer 1.2.2 Absatz 2 fasst das Leistungsbild Bauphysik zusammen, ordnet die Grundleistungen<br />

den Leistungsphasen 1 bis 9 zu und benennt beispielhaft Besondere Leistungen.<br />

Das Leistungsbild Bauphysik wird durch die Energiebilanzierung ergänzt.<br />

Zu Nummer 1.2.3 (Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung)<br />

Nummer 1.2.3 wird gegenüber der bisherigen Honorarempfehlung in Nummer 1.2.2 Absatz<br />

2 bis 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet, wobei insbesondere dem geänderten Beratungsaufwand<br />

durch das um die Energiebilanzierung erweiterte Leistungsbild Rechnung<br />

getragen wird. Neu aufgenommen wird die Berücksichtigung eines Umbauzuschlages.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.2.3 Absatz 1 entspricht der Grundlagennorm <strong>zur</strong> Honorierung in Nummer 1.2.2<br />

Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009. Neu ist durch die Verweisung auf § 33 der <strong>HOAI</strong>, dass auch bei<br />

Leistungen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung für Bestandsobjekte die<br />

<strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz angemessen bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt<br />

werden kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.2.3 Absatz 2 nimmt die bislang in Nummer 1.2.2 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 niedergelegte<br />

Honorartabelle auf. Die Tabellenwerte, Grenzwerte und Staffelungen werden<br />

umfassend aktualisiert.<br />

Zu Absatz 3<br />

Neu aufgenommen in Nummer 1.2.3 Absatz 3 wird eine Empfehlung <strong>zur</strong> Vereinbarung<br />

eines Umbauzuschlages bei Umbauten (vgl. § 2 Nummer 5) und Modernisierungen (vgl. §<br />

2 Nummer 6). Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme<br />

im jeweiligen Einzelfall. Da<strong>mit</strong> wird der zunehmenden Bedeutung<br />

der energetischen Sanierung von Bestandsobjekten und dem einhergehenden erhöhten<br />

Leistungsumfang Rechnung getragen. Die Empfehlung ist an den Regelungsgehalt des §<br />

6 Absatz 2 Satz 3 angelehnt.<br />

Zu Nummer 1.2.4 (Honorare für Grundleistungen der Bauakustik)<br />

Nummer 1.2.4 fasst die bislang in Nummer 1.3.2 und Nummer 1.3.3 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen<br />

Honorarempfehlungen für das überarbeitete Leistungsbild zusammen und passt<br />

sie an den geänderten Beratungsaufwand an.<br />

Neu in den Empfehlungen enthalten sind ein Umbauzuschlag und die Berücksichtigung<br />

der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz. Mit Nummer 1.3.2 Absatz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen<br />

zudem die Verweise auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 35 und 36 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Durch die bisherige Verweisung auf § 35 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf den bei Leistungen im Bestand<br />

gegebenen Honorarzuschlag wurde ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Berücksichtigung<br />

der technisch und gestalterisch <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz bei den<br />

anrechenbaren Kosten in der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen war. In Nummer 1.2.4 Absatz 1 Satz 2<br />

wird die Möglichkeit geschaffen, die <strong>mit</strong>zuverarbeitende Bausubstanz als anrechenbare<br />

Kosten zu berücksichtigen. Da<strong>mit</strong> entfällt das Erfordernis einer Verweisung auf § 35.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.2.4 Absatz 1 Satz 1 benennt anrechenbare Kosten, welcher der Honorarer<strong>mit</strong>tlung<br />

zugrunde gelegt werden können. Die Definition der anrechenbaren Kosten in Nummer<br />

1.2.4 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der in Nummer 1.3.2 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong>

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