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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Nummer 1.2.1 (Anwendungsbereich)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.2.1 Absatz 1 benennt die Grundleistungen für Bauphysik , nämlich den Wärmeschutz<br />

und die Energiebilanzierung, die Bauakustik (Schallschutz) und die Raumakustik.<br />

In den Absätzen 2 bis 4 werden die jeweiligen Fachgebiete näher beschrieben, wobei sich<br />

die Beschreibung auf wesentliche Inhalte beschränkt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.2.1 Absatz 2 definiert die Leistungen für „Wärmeschutz und Energiebilanzierung“.<br />

Neu aufgenommen werden Leistungen für die fachübergreifende Energiebilanzierung,<br />

um das bislang als „Thermische Bauphysik“ (Nummer 1.2 der <strong>HOAI</strong> 2009) bezeichnete<br />

Leistungsbild an die weit gehenden rechtlichen und technischen Änderungen anzupassen,<br />

siehe im Einzelnen die Ausführungen zu Nummer 1.2. Das Leistungsbild Wärmeschutz<br />

und Energiebilanzierung erfährt dadurch eine erhebliche Erweiterung. Im Übrigen<br />

wird die Leistungsbeschreibung in Nummer 1.2.1 sprachlich gestrafft. Die bisherigen Absätze<br />

2 und 3 in Nummer 1.2.1 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nummer 1.2.1 Absatz 3 definiert die Leistungen für die Bauakustik. Die Begriffsbestimmung<br />

nimmt weitgehend unverändert die Definition des „baulichen Schallschutzes“ nach<br />

Nummer 1.3.1 Absatz 1 Nummer 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 und des „Schallimmissionsschutzes“<br />

nach Nummer 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 in sich auf. Die Honorarempfehlung<br />

in Nummer 1.2.4 nimmt auf dieses Leistungsbild vollumfänglich Bezug. Infolgedessen<br />

werden nunmehr auch Leistungen des Schallimmissionsschutzes von den Honorarempfehlungen<br />

der Anlage 1.2 erfasst. Bisher konnte die Anwendung der Anlage 1.3 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 <strong>zur</strong> Honorarer<strong>mit</strong>tlung nur für die Leistungen des baulichen Schallschutzes<br />

vereinbart werden (Nummer 1.3.1. der <strong>HOAI</strong> 2009).<br />

Zu Absatz 4<br />

Nummer 1.2.2 Absatz 4 bestimmt die Leistung für die Raumakustik näher. Gegenüber der<br />

bisherigen Empfehlung in Nummer 1.3.4 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen die Überwachungsleistungen.<br />

Im Übrigen wird die Definition sprachlich gestrafft.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 stellt zum systematischen Verständnis klar, dass die Besonderen Grundlagen<br />

der Honorare in den jeweiligen Nummern der Teilgebiete Wärmeschutz und Energiebilanzierung,<br />

Bauakustik, Raumakustik aufgeführt sind.<br />

Zu Nummer 1.2.2 (Leistungsbild Bauphysik)<br />

Zu Absatz 1<br />

In Nummer 1.2.2 Absatz 1 sind die Leistungsphasen der Bauphysik zusammengefasst<br />

und prozentual bewertet. Neu hinzugetreten sind die Leistungsphasen 1 und 2. Die neuen<br />

einheitlich geltenden Leistungsphasen ersetzen da<strong>mit</strong> die bisher für die drei Leistungsbilder<br />

unterschiedlich ausgestalteten und bewerteten Teilleistungen.<br />

Zu Absatz 2

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