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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -174-<br />

Für das durch die Aufnahme der Energiebilanzierung grundlegend erweiterte Leistungsbild<br />

Wärmeschutz und Energiebilanzierung gilt dies insbesondere <strong>mit</strong> Blick auf die Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV). Die Verordnung löste die bisherige Wärmeschutzverordnung<br />

und die Heizungsanlagenverordnung ab, an welchen das bisherige Leistungsbild der<br />

„Thermischen Bauphysik“ ausgerichtet war. Die Einführung der EnEV führte zu einer<br />

grundlegenden Neuausrichtung der Wärmeschutzmaßnahmen und einer umfassenden<br />

Erweiterung des Leistungsaufwandes gegenüber der Wärmeschutzverordnung (Wärmeschutzverordnung)<br />

<strong>vom</strong> 16. August 1994. Danach sollte zunächst der Heizenergiebedarf<br />

von Gebäuden um 30 Prozent gegenüber dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung<br />

(Wärmeschutzverordnung 1995) gesenkt werden. Mit der EnEV 2007 wurde sodann<br />

ein neues Berechnungsverfahren eingeführt, das Wohngebäude und Nichtwohngebäude<br />

getrennt betrachtet. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene EnEV 2009 führt weitere<br />

weit reichende Vorgaben <strong>zur</strong> Reduzierung des Primärenergiebedarfs und Leistungserfordernisse<br />

ein, insbesondere <strong>zur</strong> Energiebilanzierung (zum Beispiel Einbeziehung der<br />

Anlagentechnik in die Energiebilanz, zu entstehenden Energieverlusten, <strong>zur</strong> möglichst<br />

detaillierten Berücksichtigung von Wärmebrücken, zum sommerliche Wärmeschutz sowie<br />

zu solaren Energiegewinnen, zum Übergang zu einer so genannten Energiebilanzierung<br />

anstatt der bisherigen Wärmebedarfsorientierung). Daraus folgen eine deutlich erhöhte<br />

Detaillierung bei der Beratung und den Berechnungsmodellen sowie ein erheblich höherer<br />

Abstimmungsaufwand, die alle Leistungsphasen des Leistungsbildes betreffen.<br />

Die Neukonzipierung der Grundleistungen und Honorarempfehlungen im Leistungsbild<br />

der Bauakustik ist erforderlich, um der Bedeutung des Schallschutzes bzw. der Bauakustik<br />

für die „Lebensqualität“ in allen Lebensbereichen (Wohnen, Arbeiten, Freizeit) Rechnung<br />

zu tragen. Beispielhaft genannt seien hier die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes<br />

<strong>vom</strong> 14.06.2007 (VII ZR 45/06) und <strong>vom</strong> 04.06.2009 (VII ZR 54/07). Im<br />

Bereich der Bauakustik ist darüber hinaus eine zunehmende Regulierung zu beobachten,<br />

die sowohl das Europarecht (z. B. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates <strong>vom</strong> 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)<br />

als auch bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen (z. B. Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz, Gaststättengesetz, TA-Lärm, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung,<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung), Landesrecht (zum Beispiel Lärmimmissionsschutzgesetze<br />

der Länder) und auch gemeindliche Satzungen (zum Beispiel<br />

Bebauungspläne) betrifft.<br />

Die fortschreitende bautechnische Entwicklung und Ausdifferenzierung bautechnischer<br />

Verfahren macht es erforderlich, frühzeitig Berechnungen <strong>zur</strong> Bauakustik anzustellen, weil<br />

hiervon grundsätzliche Entscheidungen <strong>zur</strong> Bauweise abhängen können. Schließlich tragen<br />

unterschiedliche Randbedingungen des Objekts und seiner Nutzung zu einer erhöhten<br />

Komplexität bei. So sind bei der zunehmenden Zahl von Bestandsbauvorhaben andere<br />

Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Zielen und Anforderungen (z. B. Denkmalschutz,<br />

ökonomische Ziele der Investoren, Erwartungen der Erwerber an den Wohnkomfort<br />

etc.) zu berücksichtigen als bei einem Neubauvorhaben<br />

Diese neuen Anforderungen wirken sich in allen Leistungsphasen aus, allerdings – entsprechend<br />

dem Grad der Untersuchungsvertiefung – im unterschiedlichen Umfang.<br />

Für die Raumakustik haben sich seit 1996 die Anforderungen erhöht, wobei die Anforderungen<br />

je nach Nutzung des jeweiligen Raumes wie zum Beispiel Versammlungsräume,<br />

Schulräume, Räume in Verwaltungsgebäuden oder andere öffentliche Gebäude wie Gerichte,<br />

Gewerberäume, Konzertsäle, Theatersäle, Kirchen, Rundfunkstudios vollkommen<br />

unterschiedlich sein können. Gleichzeitig haben sich die technischen Möglichkeiten z. B.<br />

durch neue Berechnungsmethoden oder innovative Oberflächengestaltung erheblich erweitert,<br />

sodass es heute technisch in einem sehr viel größerem Umfang als früher möglich<br />

ist, für nahezu jede vorgegebene Grundform und Nutzungsanforderung eines Raumes<br />

eine raumakustisch höchsten Anforderungen genügende Lösung zu finden.

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