Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -174-<br />
Für das durch die Aufnahme der Energiebilanzierung grundlegend erweiterte Leistungsbild<br />
Wärmeschutz und Energiebilanzierung gilt dies insbesondere <strong>mit</strong> Blick auf die Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV). Die Verordnung löste die bisherige Wärmeschutzverordnung<br />
und die Heizungsanlagenverordnung ab, an welchen das bisherige Leistungsbild der<br />
„Thermischen Bauphysik“ ausgerichtet war. Die Einführung der EnEV führte zu einer<br />
grundlegenden Neuausrichtung der Wärmeschutzmaßnahmen und einer umfassenden<br />
Erweiterung des Leistungsaufwandes gegenüber der Wärmeschutzverordnung (Wärmeschutzverordnung)<br />
<strong>vom</strong> 16. August 1994. Danach sollte zunächst der Heizenergiebedarf<br />
von Gebäuden um 30 Prozent gegenüber dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung<br />
(Wärmeschutzverordnung 1995) gesenkt werden. Mit der EnEV 2007 wurde sodann<br />
ein neues Berechnungsverfahren eingeführt, das Wohngebäude und Nichtwohngebäude<br />
getrennt betrachtet. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene EnEV 2009 führt weitere<br />
weit reichende Vorgaben <strong>zur</strong> Reduzierung des Primärenergiebedarfs und Leistungserfordernisse<br />
ein, insbesondere <strong>zur</strong> Energiebilanzierung (zum Beispiel Einbeziehung der<br />
Anlagentechnik in die Energiebilanz, zu entstehenden Energieverlusten, <strong>zur</strong> möglichst<br />
detaillierten Berücksichtigung von Wärmebrücken, zum sommerliche Wärmeschutz sowie<br />
zu solaren Energiegewinnen, zum Übergang zu einer so genannten Energiebilanzierung<br />
anstatt der bisherigen Wärmebedarfsorientierung). Daraus folgen eine deutlich erhöhte<br />
Detaillierung bei der Beratung und den Berechnungsmodellen sowie ein erheblich höherer<br />
Abstimmungsaufwand, die alle Leistungsphasen des Leistungsbildes betreffen.<br />
Die Neukonzipierung der Grundleistungen und Honorarempfehlungen im Leistungsbild<br />
der Bauakustik ist erforderlich, um der Bedeutung des Schallschutzes bzw. der Bauakustik<br />
für die „Lebensqualität“ in allen Lebensbereichen (Wohnen, Arbeiten, Freizeit) Rechnung<br />
zu tragen. Beispielhaft genannt seien hier die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes<br />
<strong>vom</strong> 14.06.2007 (VII ZR 45/06) und <strong>vom</strong> 04.06.2009 (VII ZR 54/07). Im<br />
Bereich der Bauakustik ist darüber hinaus eine zunehmende Regulierung zu beobachten,<br />
die sowohl das Europarecht (z. B. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates <strong>vom</strong> 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm)<br />
als auch bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen (z. B. Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz, Gaststättengesetz, TA-Lärm, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung,<br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung), Landesrecht (zum Beispiel Lärmimmissionsschutzgesetze<br />
der Länder) und auch gemeindliche Satzungen (zum Beispiel<br />
Bebauungspläne) betrifft.<br />
Die fortschreitende bautechnische Entwicklung und Ausdifferenzierung bautechnischer<br />
Verfahren macht es erforderlich, frühzeitig Berechnungen <strong>zur</strong> Bauakustik anzustellen, weil<br />
hiervon grundsätzliche Entscheidungen <strong>zur</strong> Bauweise abhängen können. Schließlich tragen<br />
unterschiedliche Randbedingungen des Objekts und seiner Nutzung zu einer erhöhten<br />
Komplexität bei. So sind bei der zunehmenden Zahl von Bestandsbauvorhaben andere<br />
Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Zielen und Anforderungen (z. B. Denkmalschutz,<br />
ökonomische Ziele der Investoren, Erwartungen der Erwerber an den Wohnkomfort<br />
etc.) zu berücksichtigen als bei einem Neubauvorhaben<br />
Diese neuen Anforderungen wirken sich in allen Leistungsphasen aus, allerdings – entsprechend<br />
dem Grad der Untersuchungsvertiefung – im unterschiedlichen Umfang.<br />
Für die Raumakustik haben sich seit 1996 die Anforderungen erhöht, wobei die Anforderungen<br />
je nach Nutzung des jeweiligen Raumes wie zum Beispiel Versammlungsräume,<br />
Schulräume, Räume in Verwaltungsgebäuden oder andere öffentliche Gebäude wie Gerichte,<br />
Gewerberäume, Konzertsäle, Theatersäle, Kirchen, Rundfunkstudios vollkommen<br />
unterschiedlich sein können. Gleichzeitig haben sich die technischen Möglichkeiten z. B.<br />
durch neue Berechnungsmethoden oder innovative Oberflächengestaltung erheblich erweitert,<br />
sodass es heute technisch in einem sehr viel größerem Umfang als früher möglich<br />
ist, für nahezu jede vorgegebene Grundform und Nutzungsanforderung eines Raumes<br />
eine raumakustisch höchsten Anforderungen genügende Lösung zu finden.