Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
gehen in dem in Nummer 1.1.1 Absatz 4 Nummer 1 neu aufgenommen und weiter gehenden<br />
Kriterium der „Bedeutung des Untersuchungsraumes für die Schutzgüter im Sinne<br />
des UVPG“ auf. Das Abstellen auf die Schutzgüter des UVPG geht in systematischer und<br />
sprachlicher Hinsicht <strong>mit</strong> den aktualisierten Leistungsbildern einher. Insgesamt werden die<br />
Bestimmungen inhaltlich und terminologisch enger am UVPG ausgerichtet. In Nummer<br />
1.1.2 Absatz 4 Nummer 2 tritt die „Ausstattung des Untersuchungsraumes an Schutzgebieten“<br />
als weiteres Bewertungsmerkmal hinzu. In Nummer 1.1.2 Absatz 4 Nummer 6 wird<br />
neben der Intensität nunmehr auch die „Komplexität“ potentieller Wirkfaktoren berücksichtigt.<br />
Hier<strong>mit</strong> soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Umweltauswirkungen<br />
regelmäßig nicht-linearen Kausalzusammenhängen unterliegen und die Erfassung dieser<br />
komplexen Wirkungszusammenhänge einen zentralen Schwerpunkt darstellt. Im Übrigen<br />
entspricht der Kriterienkatalog den Bewertungsmerkmalen des Absatzes 1 <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 5<br />
Nummer 1.1.2 Absatz 5 entspricht Nummer 1.1.2 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />
Zu Absatz 6<br />
Nummer 1.1.2 Absatz 6 entspricht inhaltlich überwiegend Nummer 1.1.2 Absatz 3 der<br />
<strong>HOAI</strong> 2009 und wird sprachlich gestrafft. Die Zuweisung der Anzahl der Bemessungspunkte<br />
für die in Absatz 3 aufgeführten Bewertungsmerkmale wird an den teilweise überarbeiteten<br />
und erweiterten Kriterienkatalog des Absatzes 3 angepasst. Die einzelnen Gewichtungen<br />
und beiden Punkteklassen („6“ und „9“) werden nicht geändert. Die neu aufgenommenen<br />
bzw. aktualisierten Bewertungsmerkmale in Nummer 1.1.1 Absatz 4 Satz 2<br />
Nummer 1 und Nummer 2 werden <strong>mit</strong> sechs Punkten gewichtet.<br />
Zu Absatz 7<br />
Neu in Nummer 1.1.2 Absatz 7 aufgenommen wird eine Empfehlung <strong>zur</strong> Anpassung des<br />
Honorars für den Fall, dass sich die Größe des Untersuchungsraumes während der Leistungserbringung<br />
ändert. Die Ausgestaltung erfolgt entsprechend der Vorschriften <strong>zur</strong> Flächenplanung,<br />
siehe §§ 21, 29, 30, 31, 32 der <strong>HOAI</strong>.<br />
Zu Nummer 1.2 (Bauphysik)<br />
Im neuen Leistungsbild Bauphysik werden die bisherigen Leistungsbilder „Thermische<br />
Bauphysik“ (Nummer 1.2 der <strong>HOAI</strong> 2009) und „Schallschutz und Raumakustik“ (Nummer<br />
1.3 und 1.4. der <strong>HOAI</strong> 2009) zusammengeführt und umfassend überarbeitet. Es wird eine<br />
einheitliche Systematik der Leistungsphasen <strong>mit</strong> differenzierten Grundleistungen eingeführt,<br />
wodurch frühere Teilleistungen entfallen, andere hinzugetreten sind. Die Gliederung<br />
in Leistungsphasen entsprechend den Leistungsbildern in § 33 (Gebäude und Innenräume)<br />
und § 53 (Technische Ausrüstung) soll die Bezüge und Schnittstellen zu diesen Leistungsbilder<br />
verdeutlichen. Der gemeinsamen Leistungsbildbeschreibung nachgeordnet<br />
sind in Nummer 1.2.3 bis 1.2.5 jeweils spezifische Empfehlungen für Honorare- und Tafelwerte,<br />
die ebenfalls an den geänderten Beratungsaufwand angepasst wurden. Neu<br />
eingeführt für alle drei Leistungsbilder der Bauphysik wird ein Zuschlag für Umbauten und<br />
Modernisierungen bei Bestandsobjekten. Zudem wird für alle drei Leistungsbilder eine<br />
Empfehlung <strong>zur</strong> angemessenen Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz<br />
bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen.<br />
Die Umstrukturierung und Neukonzipierung folgt dem Ziel, die Leistungsbilder an erheblich<br />
veränderte gesellschaftliche und rechtliche Umfeldbedingungen sowie den Stand der<br />
Technik anzupassen:<br />
Im Einzelnen: