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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -172-<br />

politik („Wasserrahmenrichtlinie“) sowie das Bundes-Bodenschutzgesetz <strong>vom</strong> 17.03.1998<br />

(BGBl. I S. 502).<br />

Neu aufgenommen wurde ein Hinweis auf „bis zu drei planerische(n) Lösungen“ in einigen<br />

Leistungsbildbeschreibungen (dritter und sechster Spiegelstrich). Da<strong>mit</strong> wird klargestellt,<br />

wann bei einer Vielzahl durch den Auftraggeber geforderter Lösungsvorschläge noch der<br />

Honorarahmen für Grundleistungen eingehalten ist bzw. wann hierin eine zusätzliche Besondere<br />

Leistung zu sehen wäre.<br />

Neu als Grundleistung tritt schließlich die „Erstellung von Hinweisen auf Schwierigkeiten<br />

bei der Zusammenstellung der Angaben“ hinzu (neunter Spiegelstrich).<br />

Leistungsphase 4 wird nunmehr als „Abgestimmte Fassung“ bezeichnet, um zu verdeutlichen,<br />

dass in der letzten Leistungsphase die <strong>mit</strong> dem Auftraggeber abgestimmte Fassung<br />

erstellt wird. Die bisher als Grundleistung erfasste Erarbeitung einer „nicht-technischen“<br />

Zusammenfassung wurde herausgenommen und in die Besonderen Leistungen überführt.<br />

Ausreichend ist nunmehr eine bloße Zusammenfassung. Der Hinweis auf den Maßstab<br />

1:5.000 entfällt, wenngleich weiterhin im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Studie<br />

im Maßstab 1:5.000 auszuarbeiten ist, um eine für die Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende<br />

Aussagegenauigkeit zu gewährleisten.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nummer 1.1.1 Absatz 3 verweist hinsichtlich der Besonderen Leistungen auf Anlage 9.<br />

Zu Nummer 1.1.2 (Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien)<br />

Die in Nummer 1.1.2 geregelte Honorarberechnung für die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />

wird wesentlich umgestaltet. Die Honorarsätze werden aktualisiert.<br />

Neu in Nummer 1.1.2 Absatz 7 aufgenommen wird eine Empfehlung für den Fall einer<br />

Änderung der Größe des Untersuchungsraumes.<br />

Zu Absatz 1<br />

In Nummer 1.1.2 Absatz 1 wird die bisher in Nummer 1.1.2 Absatz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 geführte<br />

Honorartafel aufgenommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

In Nummer 1.1.2 Absatz 2 aufgenommen wird die Klarstellung, dass das Honorar für die<br />

Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien nach der Fläche des Untersuchungsraums<br />

in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

In Nummer 1.1.2 Absatz 3 aufgenommen wird die Klarstellung, dass die Umweltverträglichkeitsstudien<br />

drei Honorarzonen zugeordnet werden können.<br />

Zu Absatz 4<br />

In Nummer 1.1.2 Absatz 4 werden die bisher in Nummer 1.1.2 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

geregelten Bewertungsmerkmale inhaltlich an die neuen Leistungsbilder und Anforderungen<br />

angepasst. Absatz 4 folgt dabei der Systematik der Honorarvorschriften in der Landschaftsplanung.<br />

Der neue Kriterienkatalog enthält sechs Bewertungsmerkmale. Die spezifischen Bewertungsmerkmale<br />

„ökologisch bedeutsame Struktur“ und „Erholungsnutzung“ entfallen. Sie

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