Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -172-<br />
politik („Wasserrahmenrichtlinie“) sowie das Bundes-Bodenschutzgesetz <strong>vom</strong> 17.03.1998<br />
(BGBl. I S. 502).<br />
Neu aufgenommen wurde ein Hinweis auf „bis zu drei planerische(n) Lösungen“ in einigen<br />
Leistungsbildbeschreibungen (dritter und sechster Spiegelstrich). Da<strong>mit</strong> wird klargestellt,<br />
wann bei einer Vielzahl durch den Auftraggeber geforderter Lösungsvorschläge noch der<br />
Honorarahmen für Grundleistungen eingehalten ist bzw. wann hierin eine zusätzliche Besondere<br />
Leistung zu sehen wäre.<br />
Neu als Grundleistung tritt schließlich die „Erstellung von Hinweisen auf Schwierigkeiten<br />
bei der Zusammenstellung der Angaben“ hinzu (neunter Spiegelstrich).<br />
Leistungsphase 4 wird nunmehr als „Abgestimmte Fassung“ bezeichnet, um zu verdeutlichen,<br />
dass in der letzten Leistungsphase die <strong>mit</strong> dem Auftraggeber abgestimmte Fassung<br />
erstellt wird. Die bisher als Grundleistung erfasste Erarbeitung einer „nicht-technischen“<br />
Zusammenfassung wurde herausgenommen und in die Besonderen Leistungen überführt.<br />
Ausreichend ist nunmehr eine bloße Zusammenfassung. Der Hinweis auf den Maßstab<br />
1:5.000 entfällt, wenngleich weiterhin im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Studie<br />
im Maßstab 1:5.000 auszuarbeiten ist, um eine für die Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende<br />
Aussagegenauigkeit zu gewährleisten.<br />
Zu Absatz 3<br />
Nummer 1.1.1 Absatz 3 verweist hinsichtlich der Besonderen Leistungen auf Anlage 9.<br />
Zu Nummer 1.1.2 (Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien)<br />
Die in Nummer 1.1.2 geregelte Honorarberechnung für die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />
wird wesentlich umgestaltet. Die Honorarsätze werden aktualisiert.<br />
Neu in Nummer 1.1.2 Absatz 7 aufgenommen wird eine Empfehlung für den Fall einer<br />
Änderung der Größe des Untersuchungsraumes.<br />
Zu Absatz 1<br />
In Nummer 1.1.2 Absatz 1 wird die bisher in Nummer 1.1.2 Absatz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 geführte<br />
Honorartafel aufgenommen.<br />
Zu Absatz 2<br />
In Nummer 1.1.2 Absatz 2 aufgenommen wird die Klarstellung, dass das Honorar für die<br />
Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien nach der Fläche des Untersuchungsraums<br />
in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen ist.<br />
Zu Absatz 3<br />
In Nummer 1.1.2 Absatz 3 aufgenommen wird die Klarstellung, dass die Umweltverträglichkeitsstudien<br />
drei Honorarzonen zugeordnet werden können.<br />
Zu Absatz 4<br />
In Nummer 1.1.2 Absatz 4 werden die bisher in Nummer 1.1.2 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />
geregelten Bewertungsmerkmale inhaltlich an die neuen Leistungsbilder und Anforderungen<br />
angepasst. Absatz 4 folgt dabei der Systematik der Honorarvorschriften in der Landschaftsplanung.<br />
Der neue Kriterienkatalog enthält sechs Bewertungsmerkmale. Die spezifischen Bewertungsmerkmale<br />
„ökologisch bedeutsame Struktur“ und „Erholungsnutzung“ entfallen. Sie