Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />
Zu Absatz 2<br />
In Nummer 1.1.1 Absatz 2 wurde die Beschreibung des Leistungsbildes in den einzelnen<br />
Leistungsphasen an die geänderten Erfordernisse und die neue Systematik der Leistungsphasen<br />
angepasst. Im Übrigen wurde die Aufzählung der Leistungen inhaltlich und<br />
sprachlich gestrafft.<br />
Im Einzelnen wurde Nummer 1.1.1 Absatz 2 wie folgt gegenüber Nummer 1.1.1 Absatz 2<br />
der <strong>HOAI</strong> 2009 überarbeitet:<br />
In der Leistungsphase 1 sind die relevanten Unterlagen (erster Spiegelstrich) <strong>vom</strong> Auftraggeber<br />
<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Die Inhalte der letzten drei Spiegelstriche der Aufzählung<br />
(Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen, Beraten zum Leistungsumfang<br />
für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen, Aufstellen eines verbindlichen<br />
Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge) sollen die in der<br />
Zusammenarbeit von Auftraggeber und Auftragnehmer zu entwickelnden Grundlagen und<br />
Rahmenbedingungen für die Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie erläutern. Im<br />
Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die Terminplanung im Interesse der ordnungsgemäßen<br />
Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudie tritt das „Aufstellen eines<br />
verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge“ (siebenter<br />
Spiegelstrich) als Grundleistung neu hinzu.<br />
In Leistungsphase 2 werden im Wesentlichen Grundleistungen aus der vorherigen Leistungsphase<br />
2 (Er<strong>mit</strong>teln und Bewerten der Planungsgrundlagen) und 3 (Konfliktanalyse<br />
und Alternativen) unter der Bezeichnung „Grundlagener<strong>mit</strong>tlung“ systematisch zusammengezogen<br />
und sprachlich komprimiert.<br />
Leistungsphase 3 entspricht inhaltlich in weiten Teilen der bisherigen Leistungsphase 4.<br />
(Vorläufige Fassung der Studie). Im vierten Spiegelstrich sind im Gegensatz <strong>zur</strong> bisherigen<br />
Auflistung der Schutzgüter in Leistungsphase Nummer 4 a der <strong>HOAI</strong> 2009 die Auswirkungen<br />
auf die – darüber hinausgehenden – Schutzgüter des UVPG maßgebend. Erfasst<br />
sind daher nach § 2 Absatz 1 Satz 2 UVPG Auswirkungen auf:<br />
– Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit (Nummer 1),<br />
– Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nummer 2),<br />
– Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nummer 3),<br />
– Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nummer 4) sowie<br />
– die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Nummer 5).<br />
Die bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie im Anwendungsbereich der <strong>HOAI</strong><br />
maßgebenden Schutzgüter werden da<strong>mit</strong> an der anschließenden behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
und den Anforderungen des UVPG ausgerichtet.<br />
In der aktualisierten Beschreibung der Grundleistungen wird zudem dem Umstand Rechnung<br />
getragen, dass auf nationaler und europäischer Ebene weitere umweltrechtlich relevante<br />
Regelungen erlassen wurden. Daher wurde als ausdrückliche Grundleistung die<br />
Einarbeitung der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz<br />
sowie zum Boden- und Wasserschutz eingefügt (fünfter Spiegelstrich). Maßgebliche<br />
Rechtsvorschriften hierfür sind beispielsweise die Richtlinie 92/43/EWG des Rates von<br />
1992 <strong>zur</strong> Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />
Pflanzen („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“), das Wasserhaushaltsgesetz und die Richtlinie<br />
2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates <strong>vom</strong> 23.10.2000 <strong>zur</strong> Schaffung<br />
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-