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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -170-<br />

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Honorarzone II) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2, 3 und<br />

§ 7 Absatz 1 ein Zuschlag von bis 50 Prozent bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart<br />

werden. Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme<br />

im jeweiligen Einzelfall. Für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken<br />

<strong>mit</strong> großer Längenausdehnung enthält § 56 Absatz 6 neu ebenso wie § 44<br />

Absatz 7 und § 52 Absatz 5 <strong>zur</strong> Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die zulässige<br />

Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 <strong>HOAI</strong>. Die Planung der Technischen<br />

Ausrüstung für solche Ingenieurbauwerke, die unter gleichen baulichen Bedingungen<br />

errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7 Absatz 3 <strong>HOAI</strong> dar.<br />

Steht der Aufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der Grundlage der anrechenbaren<br />

Kosten er<strong>mit</strong>telten Honorar des Auftragnehmers, kann der Mindestsatz durch schriftliche<br />

Vereinbarung unterschritten werden.<br />

Zu Teil 5 (Übergangs- und Schlussvorschriften):<br />

Zu § 57 (Übergangsvorschrift):<br />

Entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 1996 und § 55 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist die neue<br />

<strong>HOAI</strong> nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart<br />

werden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

zum Leistungsinhalt und <strong>zur</strong> Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das<br />

Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags insoweit nicht beeinträchtigt<br />

werden soll.<br />

Zu § 58 (Inkrafttreten):<br />

Die Ablöseverordnung <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> 2009 tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig<br />

tritt die <strong>HOAI</strong> 2009 außer Kraft.<br />

Zu Anlage 1 (Beratungsleistungen)<br />

Zu Nummer 1.1.1 (Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie)<br />

Die in Nummer 1.1.1 festgelegte Empfehlung zum Inhalt des Leistungsbildes und der<br />

Leistungsphasen wird neu strukturiert und umfassend überarbeitet.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.1.1 Absatz 1 wurde sprachlich gestrafft und an die neue Systematik der Leistungsphasen<br />

und ihrer Gewichtung angepasst. Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die<br />

Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des Leistungsbildes in vier Leistungsphasen<br />

und die einheitliche Bezeichnung der Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel<br />

verfolgt, die Leistungsbilder der <strong>HOAI</strong> an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine<br />

einheitliche Beschreibung der Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung<br />

der jeweiligen Leistungsphasen in Prozenten der Honorare der Nummer 1.1.2 wird<br />

an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3 bildet <strong>mit</strong> nunmehr 50 Prozent<br />

– wie die bisherige Leistungsphase 4 – den Schwerpunkt der Umweltverträglichkeitsstudie.<br />

Mit der Streichung der bisherigen Zielsetzung „<strong>zur</strong> Standortfindung als Beitrag <strong>zur</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung“<br />

wird der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsstudie<br />

erweitert. Insbesondere wird nunmehr auch die Beauftragung von wasserwirtschaftlichen<br />

Bauvorhaben <strong>zur</strong> Variantenklärung erfasst. Allerdings finden nach wie vor im Regelfall<br />

Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien in der Vorbereitungsphase <strong>mit</strong> Alternativenprüfungen<br />

<strong>zur</strong> Standort- und Linienfindung ihre Anwendung.

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