Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -170-<br />
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Honorarzone II) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2, 3 und<br />
§ 7 Absatz 1 ein Zuschlag von bis 50 Prozent bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart<br />
werden. Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme<br />
im jeweiligen Einzelfall. Für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken<br />
<strong>mit</strong> großer Längenausdehnung enthält § 56 Absatz 6 neu ebenso wie § 44<br />
Absatz 7 und § 52 Absatz 5 <strong>zur</strong> Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die zulässige<br />
Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 <strong>HOAI</strong>. Die Planung der Technischen<br />
Ausrüstung für solche Ingenieurbauwerke, die unter gleichen baulichen Bedingungen<br />
errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7 Absatz 3 <strong>HOAI</strong> dar.<br />
Steht der Aufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der Grundlage der anrechenbaren<br />
Kosten er<strong>mit</strong>telten Honorar des Auftragnehmers, kann der Mindestsatz durch schriftliche<br />
Vereinbarung unterschritten werden.<br />
Zu Teil 5 (Übergangs- und Schlussvorschriften):<br />
Zu § 57 (Übergangsvorschrift):<br />
Entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 1996 und § 55 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist die neue<br />
<strong>HOAI</strong> nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart<br />
werden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
zum Leistungsinhalt und <strong>zur</strong> Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das<br />
Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags insoweit nicht beeinträchtigt<br />
werden soll.<br />
Zu § 58 (Inkrafttreten):<br />
Die Ablöseverordnung <strong>zur</strong> <strong>HOAI</strong> 2009 tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig<br />
tritt die <strong>HOAI</strong> 2009 außer Kraft.<br />
Zu Anlage 1 (Beratungsleistungen)<br />
Zu Nummer 1.1.1 (Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie)<br />
Die in Nummer 1.1.1 festgelegte Empfehlung zum Inhalt des Leistungsbildes und der<br />
Leistungsphasen wird neu strukturiert und umfassend überarbeitet.<br />
Zu Absatz 1<br />
Nummer 1.1.1 Absatz 1 wurde sprachlich gestrafft und an die neue Systematik der Leistungsphasen<br />
und ihrer Gewichtung angepasst. Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die<br />
Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des Leistungsbildes in vier Leistungsphasen<br />
und die einheitliche Bezeichnung der Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel<br />
verfolgt, die Leistungsbilder der <strong>HOAI</strong> an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine<br />
einheitliche Beschreibung der Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung<br />
der jeweiligen Leistungsphasen in Prozenten der Honorare der Nummer 1.1.2 wird<br />
an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3 bildet <strong>mit</strong> nunmehr 50 Prozent<br />
– wie die bisherige Leistungsphase 4 – den Schwerpunkt der Umweltverträglichkeitsstudie.<br />
Mit der Streichung der bisherigen Zielsetzung „<strong>zur</strong> Standortfindung als Beitrag <strong>zur</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung“<br />
wird der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsstudie<br />
erweitert. Insbesondere wird nunmehr auch die Beauftragung von wasserwirtschaftlichen<br />
Bauvorhaben <strong>zur</strong> Variantenklärung erfasst. Allerdings finden nach wie vor im Regelfall<br />
Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien in der Vorbereitungsphase <strong>mit</strong> Alternativenprüfungen<br />
<strong>zur</strong> Standort- und Linienfindung ihre Anwendung.