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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

§ 54 Absatz 2 Satz 3 verdeutlicht wie bislang § 52 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009, dass § 11<br />

Absatz 1 in der neuen Fassung der <strong>HOAI</strong> 20<strong>13</strong> im Anwendungsbereich des § 54 Absatz 2<br />

Satz 1 nicht anzuwenden ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 54 Absatz 3 hält für im Wesentlichen gleiche Technische Anlagen an der Wiederholungsregelung<br />

des § 11 Absatz 3 und 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 fest. Da<strong>mit</strong> soll wie auch in den<br />

bisherigen Regelungen der <strong>HOAI</strong> (§ 11 Absatz 2 und 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 und § 69 Absatz 7<br />

<strong>HOAI</strong> 2002) der geringere Aufwand des Auftragnehmers durch die Wiederholung der im<br />

Wesentlichen gleichen Leistungen berücksichtigt werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

§ 54 Absatz 4 entspricht § 52 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 5<br />

§ 54 Absatz 5 entspricht § 52 Absatz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009. Im Hinblick auf die auch sonst in<br />

der <strong>HOAI</strong> vorgesehenen Schriftformerfordernisse für abweichende Vereinbarungen wurde<br />

ergänzend die Schriftlichkeit der Vereinbarung aufgenommen.<br />

Zu § 55 (Leistungsbild Technische Ausrüstung):<br />

§ 55 entspricht weitestgehend § 53 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 53 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Der Wortlaut des § 55 Absatz 1 wurde durch die Aufnahme des Begriffs der „Grundleistungen“<br />

zum Zwecke der Klarstellung an § 3 Absatz 1 <strong>HOAI</strong> angepasst. In § 55 Absatz 1<br />

Satz 2 wurde auf der Grundlage des überarbeiteten Leistungsbildes der Technischen<br />

Ausrüstung eine neue Bewertung des Anteils der Leistungsphasen am Honorar vorgenommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Gemäß § 55 Absatz 2 ist die Leistungsphase 5 abweichend von Absatz 1 <strong>mit</strong> einem Abschlag<br />

von jeweils vier Prozent weniger zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitzund<br />

Durchbruchsplänen oder das Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne<br />

der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung <strong>mit</strong> der Ausführungsplanung<br />

nicht in Auftrag gegeben wird. Werden beide Alternativen nicht in Auftrag gegeben, ist ein<br />

Abschlag von acht Prozent auf die Bewertung der Leistungsphase 5 <strong>mit</strong> 22 Prozent vorzunehmen,<br />

dass heißt, die Leistungsphase 5 ist <strong>mit</strong> 14 Prozent zu bewerten.<br />

Zu § 56 (Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung):<br />

§ 56 entspricht im Wesentlichen § 54 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die Höhe der Honorartafelwerte<br />

wurde aktualisiert. § 56 Absatz 3 verweist hinsichtlich der Zuordnung zu den Honorarzonen<br />

auf die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2. § 56 Absatz 5 neu greift inhaltlich §<br />

53 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf und konkretisiert für die Technische Ausrüstung die Höhe<br />

der prozentualen Wertspanne gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 <strong>HOAI</strong> für Umbauten und Modernisierungen.<br />

Aufgrund der wieder eingeführten Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden<br />

Bausubstanz und der in § 2 Absatz 5 erfolgten Beschränkung der Umbauten auf Umgestaltungen<br />

<strong>mit</strong> wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand ist der Maximalsatz<br />

der Prozentmarge auf § 76 Absatz 1 <strong>HOAI</strong> 2002 <strong>zur</strong>ückgeführt worden. Gemäß § 52 Absatz<br />

5 kann für Umbauten und Modernisierungen der Technischen Ausrüstung bei einem

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