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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -168-<br />

lung des § 11 Absatz 3 und 4 auf. § 54 Absatz 4 und 5 entspricht § 52 Absatz 3 und 4 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 54 Absatz 1 wurde neu gefasst. Die Regelung in § 54 Absatz 1 Satz 1 zu den Grundzügen<br />

der Honorarberechnung wurde zum Zwecke der Klarstellung überarbeitet. Wie § 52<br />

Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 geht § 54 Absatz 1 <strong>vom</strong> Grundsatz der getrennten Honorarberechnung<br />

für jede einzelne Anlagengruppe eines Objekts aus. Klargestellt wird, dass die<br />

Honorarberechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe<br />

für das jeweilige Objekt erfolgt, nicht aber gesondert für einzelne Anlagen innerhalb<br />

jeder Anlagengruppe. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

auch dann, wenn die Anlagen einer Anlagengruppen getrennt an das öffentliche Netz<br />

angeschlossen und für sich allein betrieben werden könnten, siehe BGH, Urteil <strong>vom</strong><br />

20.12.2007 – VII ZR 114/07. In diese Regelung sind die Kosten der verfahrenstechnischen<br />

Anlagen des § 53 Absatz 2, neue Anlagengruppe Nummer 7.2, einbezogen.<br />

Erweitert wurde § 54 Absatz 1 Satz 2 um die Regelung <strong>zur</strong> Honorarberechnung für die<br />

nutzungsspezifischen Anlagen des § 53 Absatz 2, Anlagengruppe 7.1. Die Anlagengruppe<br />

7.1 setzt sich zusammen aus unterschiedlichen nutzungsspezifischen Anlagenarten, die<br />

gegenseitig nicht als funktional gleichartig betrachtet werden: 1. Küchentechnische Anlagen,<br />

2. Wäscherei- und Reinigungsgeräte/ -anlagen, 3. Medizin- und labortechnische Anlagen,<br />

4. Feuerlöschgeräte/ -anlagen, 5. Entsorgungsanlagen, 6. Bühnentechnische Anlagen,<br />

7. Medienversorgungsanlagen, 8. Badetechnische Anlagen, 9. Prozesswärmeanlagen,<br />

10. Technische Anlagen für Tankstellen, 11. Lagertechnische Anlagen, 12. Tau<strong>mit</strong>telsprühanlagen<br />

und Enteisungsanlagen einschließlich der stationären Enteisungsanlagen.<br />

Das Honorar wird für jede der 12 nutzungsspezifischen Anlagenarten getrennt nach<br />

den anrechenbaren Kosten der jeweiligen Anlagenart berechnet. Umfasst eine nutzungsspezifische<br />

Anlagenart mehrere Anlagen, so werden die anrechenbaren Kosten dieser<br />

funktional gleichartigen Anlagen bei der Honorarer<strong>mit</strong>tlung zusammengefasst. § 54 Absatz<br />

1 Satz 3 entspricht im Wesentlichen § 52 Absatz 1 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009. Diese Regelung<br />

<strong>zur</strong> Anrechenbarkeit der Kosten der sonstigen Maßnahmen für technische Anlagen<br />

wird über Gebäude und Innenräume auf sämtliche Objekte im Sinne des § 2 Nummer<br />

1 der <strong>HOAI</strong> erweitert.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 54 Absatz 2 Satz 1 greift für den Fall der Planung unterschiedlicher Objekte die bislang<br />

in § 52 Absatz 2 enthaltene Regelung <strong>zur</strong> Zusammenfassung der Kosten der Anlagen<br />

jeder Anlagengruppe in überarbeiteter Fassung auf. Eine getrennte Honorarberechnung in<br />

sinngemäßer Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 findet nicht statt. Voraussetzung der<br />

Zusammenfassung der Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe ist, dass die Anlagen<br />

unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, siehe BGH, Urteil <strong>vom</strong><br />

24.1.2002 – VII ZR 461/00 (KG); BGH, Urteil <strong>vom</strong> 12.1.2006 – VII ZR 293/04. Im Hinblick<br />

auf die Leistungspflichten des Auftragnehmers in der Fachplanung Technische Ausrüstung<br />

kommt es im Wortlaut nicht mehr wie bislang in § 52 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 darauf<br />

an, dass die Anlagen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme<br />

geplant, betrieben und genutzt werden. Diese Anforderungen werden im Regelfall<br />

ohnehin <strong>mit</strong> der neuen Voraussetzung erfüllt sein, dass die für unterschiedliche<br />

Objekte beauftragten Anlagen unter „funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit<br />

bilden“.<br />

§ 54 Absatz 2 Satz 2 stellt wie § 54 Absatz 1 Satz 2 klar, dass für nutzungsspezifische<br />

Anlagen die anrechenbaren Kosten nur zusammengefasst werden, wenn die nutzungsspezifischen<br />

Anlagen im Hinblick auf die Technische Ausrüstung funktional gleichartig<br />

sind.

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