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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

tualen Wertspanne bis zu 50 Prozent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 <strong>HOAI</strong> für die Tragwerksplanung<br />

für Umbauten und Modernisierungen. Aufgrund der wieder eingeführten Berücksichtigung<br />

der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz und der in § 2 Absatz 5 neu getroffenen<br />

Definition von Umbauten (Umgestaltungen <strong>mit</strong> wesentlichen Eingriffen in Konstruktion<br />

oder Bestand) ist der Maximalsatz der Prozentmarge auf § 66 Absatz 5 <strong>HOAI</strong> 2002 <strong>zur</strong>ückgeführt<br />

worden. Gemäß § 52 Absatz 4 kann für Umbauten und Modernisierungen von<br />

Tragwerken <strong>mit</strong> einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) gemäß § 6<br />

Absatz 2 Satz 2, 3 und § 7 Absatz 1 ein Zuschlag bis 50 Prozent bei Auftragserteilung<br />

schriftlich vereinbart werden. Maßgeblich ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbau-<br />

oder Modernisierungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall. Für die Tragwerksplanung<br />

von Ingenieurbauwerken <strong>mit</strong> großer Längenausdehnung enthält § 52 Absatz 5 neu ebenso<br />

wie § 44 Absatz 7 und § 56 Absatz 6 <strong>zur</strong> Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf<br />

die zulässige Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 <strong>HOAI</strong>. Die Tragwerksplanung<br />

für Ingenieurbauwerke <strong>mit</strong> großer Längenausdehnung, die unter gleichen<br />

baulichen Bedingungen errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7 Absatz<br />

3 dar. Steht der Aufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der Grundlage der anrechenbaren<br />

Kosten er<strong>mit</strong>telten Honorar des Auftragnehmers, kann der Mindestsatz<br />

durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden.<br />

Zu Abschnitt 2 (Technische Ausrüstung):<br />

Zu § 53 (Anwendungsbereich):<br />

§ 53 <strong>HOAI</strong> entspricht weitestgehend § 51 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 1<br />

In § 53 Absatz 1 wird nunmehr klargestellt, dass die Technische Ausrüstung die Fachplanung<br />

für Objekte im Sinne des § 2 Nummer 1 der <strong>HOAI</strong> umfasst, <strong>mit</strong>hin Gebäude, Innenräume,<br />

Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 53 Absatz 2 Nummer 7 greift nunmehr neben den nutzungsspezifischen Anlagen auch<br />

die verfahrenstechnischen Anlagen auf. Für die nutzungsspezifischen Anlagen ist die Bezugnahme<br />

auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken<br />

entfallen. Hintergrund dafür ist, dass die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei<br />

Ingenieurbauwerken der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und bei Anlagen des<br />

Wasserbaus sowie bei Bauwerken und Anlagen der Abfallentsorgung (§ 42 Nummer 1 bis<br />

3 und 5) planerisch dem Ingenieurbauwerk zuzuordnen sind. Da<strong>mit</strong> im Einklang stellt § 42<br />

Absatz 1 Satz 2 nunmehr klar, dass die Kosten für die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung<br />

des Ingenieurbauwerks dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner<br />

diese plant oder deren Ausführung überwacht. Die Anlagengruppe 7 wird zukünftig in nutzungsspezifische<br />

(Anlagengruppe 7.1) und verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe<br />

7.2) untergliedert. Da die Technische Ausrüstung nicht nur auf die Fachplanung für<br />

Gebäude abstellt, wird in der Anlagengruppe 8 auch die Automation von Ingenieurbauwerken<br />

aufgenommen.<br />

Zu § 54 (Besondere Grundlagen des Honorars):<br />

§ 54 Absatz 1 und 2 regeln, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Anlagen jeder<br />

Anlagengruppe im Sinne des § 53 Absatz 2 <strong>zur</strong> Honorarberechnung zusammengefasst<br />

werden. § 54 Absatz 1 regelt den Fall, dass mehrerer Anlagen für ein Objekt geplant<br />

werden. § 54 Absatz 2 regelt hingegen den Fall, dass für beauftragte unterschiedliche<br />

Objekte die Kosten für mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien<br />

eine Einheit bilden, zusammengefasst werden. § 54 Absatz 3 greift für im Wesentlichen<br />

gleiche Technische Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederholungsrege-

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