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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -166-<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 51 Absatz 2 regelt die Kürzungen der prozentualen Bewertung der Leistungsphase 5<br />

abweichend von § 51 Absatz 1 und bleibt unverändert gegenüber § 49 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong><br />

2009.<br />

§ 51 Absatz 2 Nummer 3 regelt die Kürzung der Honorare im Holzbau <strong>mit</strong> unterdurchschnittlichem<br />

Schwierigkeitsgrad, das heißt, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen I<br />

oder II einzuordnen ist. Die Kürzung bleibt auf den Holzbau <strong>mit</strong> unterdurchschnittlichem<br />

Schwierigkeitsgrad beschränkt, weil der Aufwand in dem modernen Ingenieurholzbau<br />

gegenüber dem zimmermannsmäßigen Holzbau, der regelmäßig in den Honorarzonen III<br />

bis V angewandt wird, besonders hoch ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 51 Absatz 3 regelt die abweichende Bewertung der Leistungsphase 5 <strong>mit</strong> 20 Prozent,<br />

wenn Schalpläne als Einzelleistung in Auftrag gegeben werden. Gegenüber dem Ansatz<br />

in Absatz 2 Nummer 1, der bei Nichtbeauftragung der Schalpläne die Leistungsphase 5<br />

<strong>mit</strong> 30 Prozent ausweist, wird die Einzelleistung doppelt so hoch bewertet. Dies begründet<br />

sich darin, dass die Erstellung der Schalpläne als Einzelleistung einen erheblichen Mehraufwand<br />

bedeutet. Bei einer Beauftragung im Rahmen der Gesamtleistung stammen die<br />

Schalpläne aufgrund der modernen Zeichen- und Konstruktionsmethoden <strong>mit</strong> CAD aus<br />

einer Datenbasis und sind da<strong>mit</strong> leicht generierbar. Dies ist bei der isolierten Beauftragung<br />

der Schalpläne nicht der Fall. Die prozentuale Bewertung ist deshalb wesentlich<br />

höher.<br />

Zu Absatz 4<br />

§ 51 Absatz 4 regelt jetzt die Möglichkeit einer Erhöhung der Bewertung der Leistungsphase<br />

5 um 4 Prozent. Voraussetzung für die Erhöhung ist eine dahingehende Einigung<br />

der Vertragsparteien. Dieser fakultativen Erhöhung der Bewertung liegt die Erwägung<br />

zugrunde, dass bei geringen Bewehrungsabständen untereinander und bzw. oder engen<br />

Bewehrungsknoten der Aufwand bei der Erstellung der Bewehrungspläne zum Beispiel<br />

aufgrund der stärkeren Durchdringungen und aufwendigeren Verlegeanweisungen stark<br />

ansteigt. Allerdings sind im Regelfall die geringen Bewehrungsabstände oder hohen Bewehrungsdichten<br />

nicht durchgängig erforderlich, sodass die mögliche Erhöhung auf einen<br />

Zuschlag von 4 Prozent beschränkt bleibt.<br />

Zu Absatz 5<br />

§ 51 Absatz 6 verweist auf die Regelung der Grundleistungen und Aufzählung von Beispielen<br />

für Besondere Leistungen in Anlage 14 Nummer 14.1.<br />

Zu § 52 (Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen)<br />

§ 52 wurde gegenüber § 50 der <strong>HOAI</strong> 2009 wesentlich überarbeitet. § 52 Absatz 1 enthält<br />

die aktualisierte Honorartafel für die Grundleistungen bei Tragwerksplanungen. Die bislang<br />

in § 50 Absatz 2 und 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 geregelte Zuordnung zu den Honorarzonen<br />

nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad und nach bestimmten Bewertungsmerkmalen<br />

ist entfallen. Neu regelt § 52 Absatz 2 die Anwendung der Anlage 14, Nummer<br />

14.2. Die Bewertungsmerkmale wurden in Bezug auf ihre Anwendung bei Ingenieurbauwerken<br />

angepasst und spezifische Merkmale für Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel<br />

Stütz- und Uferwände, Baugrubenverbau, wurden ergänzt. Auch die aktuellen Rechenmethoden<br />

wurden berücksichtigt: zum Beispiel ist der Aufwand <strong>zur</strong> Berechnung von Fachwerken<br />

(<strong>mit</strong> gelenkigen Knoten) oder Stabwerken (<strong>mit</strong> biege-steifen Knoten) <strong>mit</strong> computergestützten<br />

Methoden kein vorhersehbares Kriterium mehr. § 52 Absatz 3 neu entspricht<br />

inhaltlich § 49 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 52 Absatz 4 konkretisiert die Höhe der prozen-

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