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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Zu Absatz 2<br />

§ 50 Absatz 2 deckt sich insoweit <strong>mit</strong> § 48 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009, als die Vertragsparteien<br />

bei der Tragwerksplanung für Gebäude <strong>mit</strong> einem hohen Anteil an Kosten der Gründung<br />

und der Tragwerkskonstruktion weiterhin die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke<br />

zugrunde legen können. Die Umbauten werden nicht mehr in Bezug genommen,<br />

da deren Honorierung über den Umbauzuschlag gemäß § 52 Absatz 4 geregelt<br />

wird.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 50 Absatz 3 ersetzt die Regelungen in § 48 Absatz 3 und 4 der <strong>HOAI</strong> 2009. Grund dafür<br />

ist, dass sich das Honorar für die Tragwerksplanung als Leistungsbild des Teils 4 gemäß<br />

§ 6 Absatz 1 nach den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung zu<br />

richten hat. Die Kostenaufgliederung in der Kostenberechnung ist an Bauteilen ausgerichtet.<br />

Anrechenbare Kosten nach Fachlosen können hieraus nicht abgeleitet werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

§ 50 Absatz 4 entspricht § 49 Absatz 5 der <strong>HOAI</strong> 2009. Das Honorar für die Tragwerksplanung<br />

von Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den Herstellkosten<br />

einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtung. Da jedoch bei Traggerüsten<br />

regelmäßig nur die Kosten für Abschreibung und Montage in die Angebotspreise<br />

eingerechnet werden und da<strong>mit</strong> zu den Herstellkosten gehören, bestimmt Satz 2, dass bei<br />

mehrfach verwendeten Bauteilen von Gerüsten jeweils der Neuwert anrechenbar ist. Die<br />

in die Herstellkosten des Objekts eingerechneten Kosten der Traggerüste würden als<br />

Bemessungsgrundlage zu nicht immer auskömmlichen Honoraren führen.<br />

Zu Absatz 5<br />

§ 50 Absatz 5 entspricht § 48 Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009. Lediglich die Bezugnahmen auf<br />

§ 48 Absatz 3 und 4 wurden gestrichen.<br />

Zu § 51 (Leistungsbild Tragwerksplanung)<br />

§ 51 <strong>HOAI</strong> entspricht weitgehend dem Wortlaut des § 49 der <strong>HOAI</strong> 2009. Änderungen<br />

wurden in den Absätzen 3 bis 6 vorgenommen. Die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit<br />

der Regelungen zum Bauen im Bestand und zu Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

gemäß §§ 35 und 36 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 nach § 49 Absatz 3 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 ist entfallen und wurde in 12 Absatz 1 und § 52 Absatz 4 neu aufgenommen.<br />

Aufgrund der wieder eingeführten Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz<br />

und der in § 2 Absatz 5 neu getroffenen Definition von Umbauten (Umgestaltungen <strong>mit</strong><br />

wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand) ist auch die Prozentmarge auf bis<br />

zu 50 Prozent gemäß § 66 Absatz 5 <strong>HOAI</strong> 2002 <strong>zur</strong>ückgeführt worden<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 51 Absatz 1 entspricht weitgehend § 49 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. § 51 Absatz 1 Satz 1<br />

entspricht im Wesentlichen § 53 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wurde<br />

auf der Grundlage des überarbeiteten Leistungsbildes der Technischen Ausrüstung eine<br />

neue Bewertung des Anteils der Leistungsphasen am Honorar vorgenommen. In § 55<br />

Absatz 1 Satz 2 wurde der Verweis auf die Konkretisierung der Grundleistungen und Besonderen<br />

Leistungen in der neuen Anlage 14 Nummer 14.1 aufgenommen. In Absatz 1<br />

Satz 3 wird klargestellt, dass die Grundleistungen der Leistungsphase 1 der Tragwerksplanung<br />

von konstruktiven Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen sowie sonstige Einzelbauwerke,<br />

ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste (§ 42 Nummer 6 und 7), im<br />

Leistungsbild Ingenieurbauwerke enthalten sind.

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