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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -164-<br />

Das Leistungsbild Tragwerksplanung endet <strong>mit</strong> der Leistungsphase 6. Die Grundleistung<br />

<strong>zur</strong> Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse ist daher auf die Leistungsphasen 1<br />

bis 3 begrenzt.<br />

Terminplanung<br />

Die in der Leistungsphase 2 aufgestellte Terminplanung soll in den Leistungsphasen 3, 5<br />

und 8 kontinuierlich fortgeschrieben und ergänzt werden.<br />

Über die bisherige Grundleistung lit. e) der Leistungsphase 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 hinaus wurde<br />

das Erstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans als Teilleistung in die<br />

Leistungsphasen 2, 3, 5 und 8 aufgenommen. Zur Leistungsphase 8 (bisher: „Mitwirken<br />

bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)“, neu: „Aufstellen,<br />

Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)“) war das Fortschreiben<br />

des Terminplans während der Ausführung bereits durch das Überwachen erfasst<br />

und wurde <strong>zur</strong> Klarstellung aufgenommen. Darüber hinaus ist die Terminplanung<br />

während der Bauausführung durch die Berücksichtigung der ineinandergreifenden Abläufe<br />

der Bauarbeiten als fortlaufender Prozess zu betrachten. Daher war auch klarzustellen,<br />

dass neben dem Fortschreiben eine kontinuierliche Überwachung des fortgeschriebenen<br />

Terminplans im Bauablauf erforderlich ist.<br />

Bei der Tragwerksplanung ist die Mitwirkung in den Leistungsphasen 2 und 3 berücksichtigt.<br />

Änderungen zu den Objektlisten<br />

Die Objektlisten wurden neu strukturiert. Bisher waren diese nach den Honorarzonen gegliedert.<br />

Bei der Technischen Ausrüstung wird durch die Strukturierung nach Anlagentypen<br />

und die tabellarische Zuordnung zu den Honorarzonen für den Anwender ein besserer<br />

Überblick geschaffen und die Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone erleichtert.<br />

In der Tragwerksplanung wird wie bisher keine gesonderte Objektliste dargestellt, sondern<br />

der statisch-konstruktive Schwierigkeitsgrad anhand spezifischer Bewertungsmerkmale<br />

beschrieben. Formal ist die Darstellung an diejenige der Objektlisten angepasst.<br />

Zu Abschnitt 1 (Tragwerksplanung)<br />

Zu § 49 (Anwendungsbereich)<br />

Entsprechend der Strukturierung der Leistungsbilder der Objektplanung wird nunmehr der<br />

Anwendungsbereich der Honorarregelungen <strong>zur</strong> Tragwerksplanung festgelegt. § 49 Absatz<br />

1 stellt klar, dass die Tragwerksplanung die Fachplanung für Gebäude oder Ingenieurbauwerke<br />

umfasst. In § 49 Absatz 2 wird eine Begriffsdefinition für das Tragwerk aufgenommen.<br />

Zu § 50 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

§ 50 zielt auf eine Straffung der bislang in § 48 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen Regelung der<br />

bei der Tragwerksplanung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken anrechenbaren Kosten.<br />

Die Fassung des § 50 Absatz 1, 2, 4 und 5 greift weitestgehend unverändert § 48<br />

Absatz 1, 2, 5 und 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf. § 48 Absatz 3 und 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen und<br />

werden durch § 50 Absatz 3 ersetzt.<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 50 Absatz 1 entspricht § 48 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009.

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