Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -164-<br />
Das Leistungsbild Tragwerksplanung endet <strong>mit</strong> der Leistungsphase 6. Die Grundleistung<br />
<strong>zur</strong> Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse ist daher auf die Leistungsphasen 1<br />
bis 3 begrenzt.<br />
Terminplanung<br />
Die in der Leistungsphase 2 aufgestellte Terminplanung soll in den Leistungsphasen 3, 5<br />
und 8 kontinuierlich fortgeschrieben und ergänzt werden.<br />
Über die bisherige Grundleistung lit. e) der Leistungsphase 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 hinaus wurde<br />
das Erstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans als Teilleistung in die<br />
Leistungsphasen 2, 3, 5 und 8 aufgenommen. Zur Leistungsphase 8 (bisher: „Mitwirken<br />
bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)“, neu: „Aufstellen,<br />
Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)“) war das Fortschreiben<br />
des Terminplans während der Ausführung bereits durch das Überwachen erfasst<br />
und wurde <strong>zur</strong> Klarstellung aufgenommen. Darüber hinaus ist die Terminplanung<br />
während der Bauausführung durch die Berücksichtigung der ineinandergreifenden Abläufe<br />
der Bauarbeiten als fortlaufender Prozess zu betrachten. Daher war auch klarzustellen,<br />
dass neben dem Fortschreiben eine kontinuierliche Überwachung des fortgeschriebenen<br />
Terminplans im Bauablauf erforderlich ist.<br />
Bei der Tragwerksplanung ist die Mitwirkung in den Leistungsphasen 2 und 3 berücksichtigt.<br />
Änderungen zu den Objektlisten<br />
Die Objektlisten wurden neu strukturiert. Bisher waren diese nach den Honorarzonen gegliedert.<br />
Bei der Technischen Ausrüstung wird durch die Strukturierung nach Anlagentypen<br />
und die tabellarische Zuordnung zu den Honorarzonen für den Anwender ein besserer<br />
Überblick geschaffen und die Zuordnung <strong>zur</strong> Honorarzone erleichtert.<br />
In der Tragwerksplanung wird wie bisher keine gesonderte Objektliste dargestellt, sondern<br />
der statisch-konstruktive Schwierigkeitsgrad anhand spezifischer Bewertungsmerkmale<br />
beschrieben. Formal ist die Darstellung an diejenige der Objektlisten angepasst.<br />
Zu Abschnitt 1 (Tragwerksplanung)<br />
Zu § 49 (Anwendungsbereich)<br />
Entsprechend der Strukturierung der Leistungsbilder der Objektplanung wird nunmehr der<br />
Anwendungsbereich der Honorarregelungen <strong>zur</strong> Tragwerksplanung festgelegt. § 49 Absatz<br />
1 stellt klar, dass die Tragwerksplanung die Fachplanung für Gebäude oder Ingenieurbauwerke<br />
umfasst. In § 49 Absatz 2 wird eine Begriffsdefinition für das Tragwerk aufgenommen.<br />
Zu § 50 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />
§ 50 zielt auf eine Straffung der bislang in § 48 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen Regelung der<br />
bei der Tragwerksplanung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken anrechenbaren Kosten.<br />
Die Fassung des § 50 Absatz 1, 2, 4 und 5 greift weitestgehend unverändert § 48<br />
Absatz 1, 2, 5 und 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 auf. § 48 Absatz 3 und 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 entfallen und<br />
werden durch § 50 Absatz 3 ersetzt.<br />
Zu Absatz 1<br />
§ 50 Absatz 1 entspricht § 48 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009.