Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...
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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -162-<br />
satz 1 Satz 1 zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen<br />
Ausrüstung im Sinne des § 46 Absatz 2 zu<strong>zur</strong>echnen. Die Ausstattung von Anlagen des<br />
Straßen- und Flug- und Schienenverkehrs einschließlich Entwässerungsanlagen ist nicht<br />
in der Objektliste der Technischen Ausrüstung enthalten. Unter Ausstattung von Anlagen<br />
des Straßen- und Flugverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken und<br />
Beschilderungen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe,<br />
Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen,<br />
die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2,<br />
aufgeführt sind, vergleiche Anlage 12, Nummer 12.2. Unter Ausstattung von Anlagen des<br />
Schienenverkehrs fallen Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen,<br />
die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenheizungsanlagen.<br />
Zu Absatz 2:<br />
§ 46 Absatz 2 regelt zukünftig die anrechenbaren Kosten von Technischen Anlagen für<br />
die Honorarberechnung der Grundleistungen <strong>zur</strong> Planung der Verkehrsanlagen.<br />
Zu Absatz 3:<br />
In § 46 Absatz 3 wurde die bislang durch den Verweis in § 45 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 <strong>zur</strong><br />
Anwendung kommende Regelung für Ingenieurbauwerke in § 41 Absatz 3 <strong>HOAI</strong> der <strong>HOAI</strong><br />
2009 über die nicht anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen neu ausgestaltet. Gemäß<br />
§ 46 Absatz 3 Nummer 3 neu sind die Kosten der Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-<br />
und Flugverkehrs eingeschränkt anrechenbare Kosten der Verkehrsanlagen.<br />
Zu Absatz 4<br />
§ 46 Absatz 4 regelt die für die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 teilweise anrechenbaren<br />
Kosten.<br />
Zu Nummer 1<br />
Gemäß § 46 Absatz 4 Nummer 1 sind die Kosten der Erd- und Felsarbeiten nur bis zu 40<br />
Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach § 46 Absatz 1 anrechenbar. Grund<br />
dafür ist, dass der Arbeitsaufwand für Erd- und Felsarbeiten nicht proportional zu den<br />
nach § 46 Absatz 1 anrechenbaren Kosten steigt.<br />
Zu Nummer 2<br />
§ 46 Absatz 4 Nummer 2 regelt die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke für den<br />
Sachverhalt, dass ein Ingenieurbauwerk in eine Verkehrsanlage integriert wird. Sachgerecht<br />
erscheint es, 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke <strong>zur</strong> Vergütung des Aufwands<br />
für die Einbeziehung des Ingenieurbauwerks in die Planung für die Verkehrsanlage<br />
<strong>zur</strong> Anrechnung kommen zu lassen, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig die Objektplanung<br />
für das Ingenieurbauwerk übertragen wird.<br />
Zu Absatz 5<br />
§ 46 Absatz 5 entspricht weitestgehend § 45 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009. Die teilweise Anrechenbarkeit<br />
der Kosten für mehrstreifige Straßen und Gleisanlagen gemäß Absatz 5 begründet<br />
sich dadurch, dass sich bei diesen Verkehrsanlagen Leistungen wiederholen oder<br />
einmal erbrachte Leistungen übernommen werden können. Neu aufgenommen wurde<br />
eine Regelung <strong>zur</strong> „freien vertraglichen Vereinbarkeit“ des Honorars für Gleis- und Bahnsteiganlagen<br />
<strong>mit</strong> mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen. Anders als bei der Straße gibt<br />
es im Bereich des Schienenverkehrs häufig mehr als vier Gleise, zum Beispiel bei Rangieranlagen<br />
und Zugbildungsanlagen. Hier wäre daher eine noch weitere Aufgliederung<br />
als bei der Straße notwendig gewesen, um im Ergebnis zu einem angemessenen Honorar