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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -160-<br />

§ 42 Absatz 3 Nummer 1 bleibt inhaltlich unverändert. § 41 Absatz 3 Nummer 2 und 3 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 wurden neu in § 42 Absatz 3 Nummer 2 aufgenommen und durch den Tatbestand<br />

„Umlegen und Verlegen von Leitungen“ ergänzt.<br />

Ebenfalls aufgrund dieser Systematik der Trennung der Regelungen von Ingenieurbauwerken<br />

und Verkehrsanlagen wurde unter Nummer 4 die Ausstattung und Nebenanlagen<br />

auf Ingenieurbauwerke bezogen und im Abschnitt Verkehrsanlagen § 46 Absatz 3 Nummer<br />

3 auf Nebenanlagen und Anlagen des Straßen- und Flugverkehrs.<br />

Die verkehrsrelevanten Einzeltatbestände des § 41 Absatz 3 Nummer 4 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

(„Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von<br />

Gleisanlagen“) werden in die spezifische Regelung für Verkehrsanlagen in § 46 Absatz 3<br />

Nummer 3 und 4 überführt. § 41 Absatz 3 Nummer 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurde in § 42 Absatz<br />

1 Satz 2 aufgenommen.<br />

Zu § 43 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke)<br />

§ 43 entspricht weitestgehend § 42 der <strong>HOAI</strong> 2009. Gemäß § 42 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

waren die Regelungen der §§ 35 und 36 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 zum Bauen im Bestand<br />

und zu Instandsetzungen und Instandhaltungen entsprechend anwendbar. Dieser Verweis<br />

ist entfallen und wird durch die Neuregelung in § 44 Absatz 6 und § 12 Absatz 1 ersetzt.<br />

Aufgrund der wieder eingeführten <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz und der in § 2 Absatz<br />

5 neu getroffenen Definition von Umbauten (Umgestaltungen <strong>mit</strong> wesentlichen Eingriffen<br />

in Konstruktion oder Bestand ist auch die Prozentmarge für den Umbauzuschlag<br />

auf bis zu 33 Prozent gemäß § 59 Absatz 1 <strong>HOAI</strong> 2002 <strong>zur</strong>ückgeführt worden.<br />

§ 42 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist entfallen. Die Honorarauswirkungen der Teilnahme an<br />

Erläuterungs- und Erörterungsterminen wurden für die Ingenieurbauwerke in den Leistungsphasen<br />

2 bis 4 der Anlage 12, Nummer 12.1, konkretisiert.<br />

Zu Absatz 1<br />

In § 43 Absatz 1 wurde im Satz 1 der Verweis auf den Umfang des Leistungsbildes „Gebäude<br />

und Innenräume“ gemäß § 34 Absatz 1 neu angepasst. In § 43 Absatz 1 Satz 2<br />

wurde zum Zwecke der Klarstellung im Hinblick auf § 3 Absatz 2 der Begriff der „Grundleistungen“<br />

aufgenommen. Diese Differenzierung zwischen „Grundleistungen“ und „Besonderen<br />

Leistungen“ geht auch in § 43 Absatz 1 Satz 3 durch die Verweisung auf die<br />

neue Anlage 12, Nummer 12. 1, ein.<br />

Die Anlage 12 konkretisiert lediglich die Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke.<br />

Anders als in der <strong>HOAI</strong> 2009 werden die Leistungen der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke<br />

und Verkehrsanlagen nicht mehr einheitlich erfasst. Zukünftig konkretisiert die Anlage<br />

12 das Leistungsbild Ingenieurbauwerke und die Anlage <strong>13</strong> das Leistungsbild Verkehrsanlagen.<br />

Zu Absatz 2<br />

In § 43 Absatz 2 wurde die Vorschrift des § 42 Absatz 1 Satz 4 der <strong>HOAI</strong> 2009 inhaltlich<br />

unverändert übernommen. Lediglich die Verweise auf § 42 Nummer 6 und 7 wurden aktualisiert.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 43 Absatz 3 eröffnet nunmehr die Möglichkeit für abweichende schriftliche Honorarvereinbarungen<br />

in Fällen <strong>mit</strong> gesteigertem Kostenaufwand auf Seiten des Auftragnehmers,<br />

wenn in der Leistungsphase 4 ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren für das In-

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